Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.06.2013 – 3 L 416.13

ECLI:DE:VGBE:2013:0614.3L416.13.0A

Orientierungssatz

Bewerber können unter anderem dann nicht in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden, wenn sie schon einmal einen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang einer deutschen Schule in einer der gymnasialen Oberstufe entsprechenden Jahrgangsstufe wegen unzureichender Leistungen verlassen mussten.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller begehrt,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für B... vom 15. März 2013 vorläufig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zum Schuljahr 2013/14 in der K...Schule aufzunehmen,

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hat keinen Erfolg.

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Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, die dem möglichen Ergebnis des Klageverfahrens VG 3 K 361.13 weitgehend vorgreifen würde, nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit seiner Klage Erfolg hätte (Anordnungsanspruch). Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass er einen solchen Anordnungsanspruch hat. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht den Aufnahmeantrag des Antragstellers abgelehnt und entschieden, die vom Antragsteller begehrte (erneute) Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nicht zu genehmigen. Der dies aussprechende Bescheid vom 15. März 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

5

Der erneuten Aufnahme des Antragstellers in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe steht die Regelung in § 6 Abs. 9 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Art. I der Zweiten Änderungsverordnung vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430), entgegen. Nach dieser Vorschrift können Bewerber unter anderem dann nicht in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden, wenn sie schon einmal einen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang einer deutschen Schule in einer der gymnasialen Oberstufe entsprechenden Jahrgangsstufe wegen unzureichender Leistungen verlassen mussten. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller musste bereits die gymnasiale Oberstufe am Oberstufenzentrum K... in ...wegen unzureichender Leistungen verlassen.

6

Er war dort zu Beginn des laufenden Schuljahres 2012/13 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am O... aufgenommen worden und der Antragsgegner hatte mit Bescheid der Senatsverwaltung für B... vom 15. Juni 2012 gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 VO-GO diese Aufnahme zu Recht mit einer halbjährlichen Beobachtungszeit verbunden. Der Antragsteller hatte zwar in Brandenburg die Berechtigung erworben, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen. Damit konnte er aber nicht schon nach § 6 Abs. 1 VO-GO (ohne weiteres) in die gymnasiale Oberstufe einer Schule im Land Berlin aufgenommen werden. Hierfür hätte er - auch wenn dies nicht ausdrücklich dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 VO-GO zu entnehmen ist - ein entsprechendes Zeugnis einer Schule aus dem Land Berlin benötigt. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 6 VO-GO. Dessen Absätze 3, 5 und 7 des § 6 enthalten spezielle Regelungen für Bewerber, die von einer Schule außerhalb Berlins aufgenommen werden sollen und die dort einen nicht den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin unterliegenden Bildungsgang besucht haben. Diese Regelungen würden keinen Sinn ergeben, wenn Bewerber, die wie der Antragsteller ein Abschlusszeugnis aus einem anderen Bundesland besitzen, bereits nach § 6 Abs. 1 VO-GO in die gymnasiale Oberstufe einer Schule im Land Berlin aufzunehmen wären.

7

Maßgeblich für die Aufnahme des Antragstellers in die gymnasiale Oberstufe des O... war seinerzeit mithin § 6 Abs. 3 VO-GO, da der Antragsteller in Brandenburg einen Bildungsgang besucht hatte, der nicht den im Land Berlin geltenden schulrechtlichen Bestimmungen unterlag, und der aus diesem Grund allenfalls mit den hiesigen Bildungsgängen i. S. des § 6 Abs. 3 VO-GO vergleichbar sein kann. Das ihm vom Gymnasium P... im Kreis B... erteilte Abschlusszeugnis berechtigte den Antragsteller zwar, die gymnasiale Oberstufe einer Schule im Land Brandenburg (ohne eine Beobachtungszeit) zu besuchen, entgegen seiner Annahme aber nicht quasi „automatisch“ auch dazu, unter den gleichen Bedingungen wie im Land Brandenburg die gymnasiale Oberstufe einer Schule im Land Berlin zu besuchen. Gemäß § 6 Abs. 3 VO-GO ist Voraussetzung dafür auch der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes.

8

Da der Antragsteller nach dieser Vorschrift in die gymnasiale Oberstufe des O... aufgenommen wurde, erfolgte seine Aufnahme mithin nach Abs. 7 der Vorschrift zu Recht zunächst für eine Beobachtungszeit von einem Schulhalbjahr, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die zwei- oder dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe handelte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war hier die Anwendung des § 6 Abs. 7 VO-GO weder rechtsmissbräuchlich noch hätte der Antragsgegner gemäß § 6 Abs. 5 VO-GO von der Regelung in Abs. 7 abweichen müssen, um dem Antragsteller die Eingliederung in den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe zu ermöglichen. Ob danach überhaupt von dem Erfordernis einer Beobachtungszeit hätte abgesehen werden dürfen, kann dahinstehen. Jedenfalls bestand hierzu keinerlei Anlass.

9

Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei fehlerhaft vom Antragsgegner festgestellt worden, dass er die Beobachtungszeit am O... nicht bestanden habe. Zwar hat die Klassenkonferenz die ihr gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 VO-GO obliegende Entscheidung über das Bestehen der Beobachtungszeit ausweislich des hierzu vorliegenden Protokolls bereits am 17. Dezember 2012 getroffen und entschieden, dass der Antragsteller die Beobachtungszeit nicht bestanden habe und das berufliche Gymnasium verlassen müsse. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist dadurch die Beobachtungszeit aber nicht in unzulässiger Weise verkürzt worden. Denn das erste Schulhalbjahr 2012/13 der vom Antragsteller besuchten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an dem Oberstufenzentrum endete bereits am 21. Dezember 2012 und nicht erst - wie der Antragsteller meint - am 1. Februar 2013 (siehe Ziffer 3 der Ferienordnung für das Land Berlin von 2010/11 bis 2016/2017 vom 9. Juli 2008).

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Es begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner nunmehr davon ausgeht, der Antragsteller habe das berufliche Gymnasium gemäß § 6 Abs. 9 Satz 2 VO-GO wegen unzureichender Leistungen verlassen müssen. Dies trifft ausweislich des bereits genannten Beschusses der Klassenkonferenz und des für den Antragsteller erstellten Abgangszeugnis vom 21. Dezember 2012 zu. Der Antragsteller hatte aufgrund seines Notenbildes nicht die in § 18 VO-GO genannten Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt. Seine Eignung, seine Leistungen und sein Arbeitsverhalten ließen eine erfolgreiche Mitarbeit in der gymnasialen Oberstufe nicht erwarten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.