Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.06.2013 – 3 K 872.12 V
ECLI:DE:VGBE:2013:0618.3K872.12V.0A
Orientierungssatz
1. Ein Aufenthaltstitel darf zur Ausübung einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist.(Rn.14)
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde mit der Begründung, dass aufgrund der Vielzahl hier lebender türkischer Staatsangehöriger, auch im Interesse des Abbaus der unter ihnen herrschenden überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit, von Besitzern türkischer Spezialitätenrestaurants verlangt werden könne, durch ein verstärktes Ausbildungsplatzangebot für einen ausreichenden Nachwuchs an Spezialitätenköchen zu sorgen, ihr Ermessen dahingehend ausübt, dass keine Zustimmungen für deren Neueinreise erteilt werden.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.), die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, beantragte unter dem 30. April 2012 bei der Botschaft der Beklagten in Ankara/Türkei die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch in einem im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 1.) gelegenen türkischen Restaurant.
Mit Bescheid vom 1. Mai 2012 lehnte die Botschaft den Antrag ohne Angabe näherer Gründe ab. Hiergegen remonstrierte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2012, mit dem er sein Handwerksmeisterdiplom, den bereits mit dem Betreiber des Restaurants abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie die Speisekarte des Restaurants übersandte und zur Begründung anführte, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nachgewiesen seien.
Mit Remonstrationsbescheid vom 6. September 2012, bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 18. September 2012, hob die Botschaft den Bescheid vom 1. Mai 2012 auf und ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid, lehnte den Antrag des Klägers aber weiterhin ab. Zur Begründung führte die Botschaft an, dass bereits erhebliche Zweifel an der erforderlichen fachlichen Qualifikation des Klägers als Spezialitätenkoch bestünden. Dieser habe neben seinem Meisterbrief keine weiteren Unterlagen vorweisen können, die ihm, was insoweit neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung Voraussetzung sei, eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit in einem qualifizierten Betrieb bescheinigten. Selbst wenn die fachliche Qualifikation des Klägers zu bejahen sein sollte, stehe der Erteilung des Visums jedenfalls entgegen, dass die Beigeladene zu 2.) grundsätzlich keine Zustimmung für Neueinreisen von Spezialitätenköchen aus der Türkei erteile; denn angesichts der Größenordnung der im Bundesgebiet lebenden türkischen Staatsangehörigen könne im Interesse des Abbaus der Arbeitslosigkeit von hier ansässigen türkischen Restaurants verlangt werden, selbst durch ein verstärktes Ausbildungsangebot für ausreichenden Nachwuchs geeigneter Fachkräfte zu sorgen.
Mit seiner am 17. Oktober 2012 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass er in der Zeit von 2005 bis 2012 in der Türkei als Koch gearbeitet habe und daher als Spezialitätenkoch ausreichend fachlich qualifiziert sei. Zudem sei das türkische Restaurant in Deutschland, für das er nach dem bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag tätig werden solle, seit Jahren vergeblich auf der Suche nach einem für die Weiterführung des Betriebes unabdingbaren türkischen Spezialitätenkoch; die über das Arbeitsamt vermittelten Fachkräfte hätten den gestellten Anforderungen allesamt nicht entsprochen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides ihrer Botschaft in Ankara vom 6. September 2012 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, schließen sich aber der Auffassung der Beklagten an. Die Beigeladene zu 1.) führt ergänzend aus, dass der Kläger seinen Vortrag, dass das Restaurant, in dem er tätig werden wolle, trotz zahlreicher Vermittlungsversuche des Jobcenters keinen türkischen Spezialitätenkoch gefunden habe, nicht ausreichend substantiiert habe; die bloße Behauptung, die vorgeschlagenen Bewerber seien nicht ausreichend qualifiziert gewesen, reiche hierfür nicht aus. Die Beigeladene zu 2.) führt ergänzend aus, dass im vorliegenden Fall kein Grund dafür erkennbar sei, der es rechtfertige, von der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung, der Neueinreise türkischer Spezialitätenköche grundsätzlich nicht zuzustimmen, ausnahmsweise abzuweichen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.
Der angegriffene Bescheid der Botschaft der Beklagten in Ankara/Türkei vom 6. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch.
Als Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum für kommt vorliegend allein § 6 Abs. 4 i.V.m. § 18 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Betracht. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit – die Beigeladene zu 2.) – nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Beigeladenen zu 2.) zulässig ist. Da die vom Kläger beabsichtigte Beschäftigung als Spezialitätenkoch weder nach der nach § 42 AufenthG erlassenen Beschäftigungsverordnung (BeschV, vgl. dort Abschnitt 1 – „Zustimmungsfreie Beschäftigungen“) noch durch zwischenstaatliche Vereinbarung von dieser Zustimmungsbedürftigkeit befreit ist, richtet sich die Erteilung des begehrten Visums sowie die dafür erforderliche Zustimmung der Beigeladenen zu 2.) weiter nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, die – wie die Tätigkeit als Spezialitätenkoch – eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Die einzig einschlägige Bestimmung der auch insoweit in Bezug genommenen Beschäftigungsverordnung ist § 26 Abs. 2 BeschV. Danach kann Spezialitätenköchen die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants erteilt werden.
Es kann offen bleiben, ob, was zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig ist, der Kläger den erforderlichen Nachweis der ausreichenden fachlichen Qualifikation als Spezialitätenkoch erbracht hat. Denn jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene zu 2.) - mit der Begründung, dass aufgrund der Vielzahl hier lebender türkischer Staatsangehöriger, auch im Interesse des Abbaus der unter ihnen herrschenden überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit, von Besitzern türkischer Spezialitätenrestaurants verlangt werden könne, durch ein verstärktes Ausbildungsplatzangebot für einen ausreichenden Nachwuchs an Spezialitätenköchen zu sorgen - das ihr nach § 26 Abs. 2 BeschV eröffnete Ermessen in Bezug auf Spezialitätenköche aus der Türkei grundsätzlich dahingehend ausübt, dass keine Zustimmungen für deren Neueinreise mehr erteilt werden.
Mit der Zulassung von Spezialitätenköchen nach § 26 Abs. 2 BeschV soll dem Interesse an der Bereicherung der deutschen Esskultur Rechnung getragen werden (Fehrenbacher, HTK-AuslR, Stand 08/2012, § 26 BeschV, zu Abs. 2, Rn. 1). Um ausländische Speisen zubereiten zu können, muss man jedoch weder Ausländer sein, noch im Ausland eine Kochausbildung erhalten haben. Vielmehr kann von jedem ausgebildeten oder erfahrenen Koch erwartet werden, dass er auch ausländische Speisen, insbesondere die auf international ausgerichteten Speisekarten üblichen Gerichte - ggf. nach entsprechender Anleitung - zubereiten kann. § 26 Abs. 2 BeschV bezweckt daher lediglich, einen spezifischen Personalbedarf zu befriedigen, der auf dem hiesigen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht befriedigt werden kann (Fehrenbacher, a.a.O.; vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage betreffend Maßnahmen zur Behebung des Arbeitskräftemangels im Gastgewerbe, BT-Drs.14/7893). Diese Voraussetzung ist jedoch angesichts der plausiblen Ausführungen der Beigeladenen zu 2.), der der Kläger nicht entgegengetreten ist, bezogen auf türkische Spezialitätenköche generell nicht erfüllt; neben der Erwägung, dass türkische Spezialitätenrestaurants durch ein verstärktes Ausbildungsplatzangebot selbst für einen ausreichenden Nachwuchs an Spezialitätenköchen sorgen können, kommt als Maßnahme zur kurzfristigeren Befriedigung des insoweit im Einzelfall bestehenden Bedarfs außerdem in Betracht, eventuell qualifikatorische Defizite arbeitsuchender inländischer Arbeitskräfte durch Maßnahmen der innerbetrieblichen Qualifizierung abzubauen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese grundsätzlichen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall nicht zutreffen, sondern sich das der Beigeladenen zu 2.) eröffnete Ermessen aufgrund eines insoweit atypischen Sachverhaltes ausnahmsweise zu Gunsten des Klägers „auf Null reduziert“ haben könnte.
Seinen diesbezüglichen seinen Vortrag, dass das türkische Restaurant, für das er tätig werden wolle, bereits „seit Jahren“ vergeblich auf der Suche nach einem geeigneten türkischen Spezialitätenkoch sei, hat der Kläger nicht im ausreichenden Maße substantiiert. So gibt der Betreiber des Restaurants in einem vom Kläger eingereichten Schreiben vom 30. Januar 2013 – übereinstimmend mit der im Visumsverfahren eingereichten Gewerbeummeldung vom 19. Januar 2012 – an, dass er (erst) im Januar 2012 seine Speisekarte um über dem Holzkohlegrill zubereitete türkische Spezialitäten erweitert habe und er seitdem auf der Suche nach einem türkischen Spezialitätenkoch sei. Dementsprechend datieren die zum weiteren Beleg eingereichten Vermittlungsvorschläge des Jobcenters der Stadt Heilbronn allesamt aus dem Jahr 2012. Insbesondere werden mit diesen jedoch ausnahmslos „Pizzabäcker“ vermittelt – insoweit dem ausdrücklichen, ebenfalls eingereichten Vermittlungsgesuch des Restaurantbetreibers folgend, das damit im Widerspruch zu dessen Darstellung im oben genannten Schreiben vom 30. Januar 2013 steht, derzufolge er sich beim Jobcenter Heilbronn vergeblich um türkische Spezialitätenköche bemüht habe. Nähere Nachweise über die dem Schreiben des Restaurantbetreibers zufolge ebenfalls erfolglosen Stellenausschreibungen in regionalen Zeitungen und auf Internetseiten hat der Kläger demgegenüber nicht eingereicht. Abgesehen davon erschiene, selbst wenn der Betreiber des Restaurants sich nachweislich um die Vermittlung türkischer Spezialitätenköche bemüht hätte, die bloß pauschale Behauptung, die ihm nachweislich vermittelten Bewerber hätten sich als nicht ausreichend qualifiziert erwiesen, nicht im ausreichenden Maße substantiiert, da nähere Darstellungen dazu, warum auch deren innerbetriebliche Qualifizierung nicht in Betracht kam, fehlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne letztgenannter Regelung entspricht es, dem Kläger nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.) aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.