Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.06.2013 – 3 K 1009.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0621.3K1009.12.0A

Orientierungssatz

Da die Exmatrikulation nach § 15 Satz 2 Nr. 1 BerlHG weder zwingend vorgeschrieben noch als Regel gekennzeichnet ist, ist im Einzelfall in einer Abwägung aller Umstände darüber zu befinden, ob der Verlust der Mitgliedschaft in der Hochschule noch eine angemessene Antwort auf die Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Rückmeldung darstellt.(Rn.5)

Tenor

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A... beigeordnet.

Gründe

1

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne mutwillig zu erscheinen hinreichende Erfolgsaussichten bietet und die Klägerin nach ihren und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer ihr gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§§ 114 S. 1 , 115 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Darüber hinaus ist der Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen, da die Vertretung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

2

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2012, mit dem sie die Klägerin zum 30. September 2012 exmatrikulierte, ist nach der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).

3

Zwar trifft es zu, dass sich die Klägerin entgegen ihrer gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Berliner Hochschulen (Berliner Hochschulgesetz- BerlHG) vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) bestehenden Verpflichtung, sich zur Fortsetzung ihres Studiums fristgerecht zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten, nicht rechtzeitig zum Wintersemester 2012/2013 zurückmeldete. Auch hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, den Semesterbeitrag gezahlt und einen fortbestehenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen zu haben. Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, über ihre Pflicht zur rechtzeitigen Rückmeldung im Unklaren gelassen worden zu sein. Zum einen hat die Beklagte glaubhaft vorgetragen, dass regelmäßig schon mit der schriftlichen Bestätigung der Immatrikulation zum Sommersemester 2012 auf die Rückmeldefrist für das Wintersemester hingewiesen und zu Beginn des Rückmeldezeitraums per Email an die Rückmeldung erinnert wurde. Außerdem wies sie in dem an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 27. August 2012 zumindest auf die seinerzeit noch bis zum 8. September 2012 laufende Nachfrist zur Rückmeldung und die Pflicht zur Zahlung des Semesterbeitrags sowie des Nachweises einer Krankenversicherung hin. Diese Mitteilung, die der Klägerin von ihrer Bevollmächtigten mit Begleitschreiben vom 29. August 2012 übermittelt wurde, muss die Klägerin ungeachtet ihres Vortrags gegen sich gelten lassen, ihre Prozessbevollmächtigte habe sie seinerzeit lediglich in einem die – mittlerweile aufgehobene – Exmatrikulation vom 23. Mai 2013 betreffenden Verfahren vertreten; denn die Beklagte antwortete mit ihrem Schreiben vom 27. August 2012 auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. August 2012, mit dem diese die anwaltliche Vertretung der Klägerin angezeigt und eine nicht auf einen bestimmten Streitgegenstand beschränkte Vollmacht vorgelegt hatte.

4

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen jedoch, soweit die Beklagte die Exmatrikulation auf § 15 Satz 2 Nr. 1 BerlHG gestützt hat, wonach Studierende bei nicht fristgerechter Rückmeldung exmatrikuliert werden können; denn es ist nicht erkennbar, ob sie das ihr danach eröffnete Ermessen ausgeübt und welche Ermessenserwägungen sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

5

Der Vorschrift des § 15 Satz 2 Nr. 1 BerlHG liegt zum einen der Regelungsgedanke zugrunde, das Fehlen einer Rückmeldung nach den Umständen des Einzelfalles als Bekundung des fehlenden Interesses an einem Weiterstudium würdigen zu können und demgemäß die Mitgliedschaft dieses Studierenden bei der Hochschule beenden zu dürfen. Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber mit der Verknüpfung von Rückmeldepflicht und Exmatrikulation das Gewicht des öffentlichen Interesses daran an, dass die Zahl der Rückmeldungen rechtzeitig und mit dem Ablauf der Rückmeldefrist auch abschließend feststeht. Die Eröffnung der Befugnis zur Exmatrikulation dient insoweit als Mittel, die Studierenden im Interesse der Organisationsfähigkeit der Hochschule nachdrücklich zur Beachtung der Rückmeldepflicht anzuhalten. Weil die Exmatrikulation aber weder zwingend vorgeschrieben noch in dieser Vorschrift als Regel gekennzeichnet ist, hat die Beklagte in jedem Einzelfall in einer Abwägung aller Umstände darüber zu befinden, ob der Verlust der Mitgliedschaft in der Hochschule noch eine angemessene Antwort auf die Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Rückmeldung darstellt (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 1996 – Bs III 126/95 – zu einer vergleichbaren Vorschrift des Hamburgischen Hochschulgesetzes).

6

Insbesondere wurde die Klägerin – soweit ersichtlich - nicht in Bezug auf eine beabsichtigte Exmatrikulation angehört und sie erhielt somit keine Gelegenheit, aus ihrer Sicht gegen die Exmatrikulation sprechende Gründe vorzutragen, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären. Dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. August 2012 konnte die Beklagte jedenfalls das Interesse der Klägerin an einer Fortsetzung ihres Studiums und damit auch an einer Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses entnehmen.

7

Soweit die Beklagte als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung § 15 Satz 3 Nr. 3 BerlHG heranzieht, wonach Studierende von Amts wegen zu exmatrikulieren sind, wenn sie Gebühren und Beiträge nicht gezahlt haben, fehlt es an der nach dieser Norm zwingend erforderlichen vorherigen Androhung der Exmatrikulation. Das Schreiben der Beklagten vom 27. August 2012 enthält nichts Dahingehendes.

8

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).