Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.06.2013 – 3 K 198.13

ECLI:DE:VGBE:2013:0621.3K198.13.0A

Orientierungssatz

Eine außerhalb der Europäischen Union in einem der in § 1 Abs. 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes genannten sozialen Berufe abgeschlossene Ausbildung kann der nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Ausbildung gleichgestellt werden.(Rn.4) In der Versagung der staatlichen Anerkennung anderer erziehungswissenschaftlicher bzw. sozialpädagogischer Ausbildungen liegt keine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Berufszugangsbeschränkung.(Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für ihre Klage zu bewilligen, mit der sie die mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 4. Februar 2013 abgelehnte Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres in der Russischen Föderation erworbenen Studienabschlusses als Lehrerin für Deutsch und ihrer berufspraktischen Tätigkeit als Erzieherin mit dem Berufsabschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin erstrebt, war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

2

Zwar soll nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Februar 2008, NJW 2008, 1060 m.w.N.) die Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, da das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen will. Dadurch ist das Gericht jedoch von seiner Verpflichtung, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache jedenfalls summarisch zu prüfen, nicht entbunden. Dabei ist zu beachten, dass schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden dürfen, sondern auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können müssen. Eine Grenze besteht auch dann, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -).

3

Unter Anlegung dieses Maßstabs kann die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens nicht festgestellt werden.

4

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 3. Juli 2012 das von der Klägerin an der Staatlichen Universität Woronesh in der Russischen Föderation absolvierte und mit einem Diplom abgeschlossene Studium in der Fachrichtung Deutsch als Fremdsprache und Literatur, mit der sie dort die Qualifikation als Deutschlehrerin und Übersetzerin erhalten hatte, unter verschiedenen Auflagen als mit der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers gleichwertig angesehen, jedoch mit Bescheid vom 4. Februar 2013 die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Berufsabschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin abgelehnt und sich dabei zu Recht auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG -) vom 19. März 1998 (GVBl. S. 73) i.d.F. vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848) gestützt. Danach kann eine außerhalb der Europäischen Union in einem der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes genannten sozialen Berufe (Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Heilpädagoge, Erzieher, Heilerziehungspfleger, Familienpfleger) abgeschlossene Ausbildung der nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Ausbildung gleichgestellt werden, wenn die Ausbildung nach Inhalt und Dauer den im Land Berlin geltenden Bestimmungen entspricht. Dies trifft auf die von der Klägerin absolvierte Ausbildung nicht zu.

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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 b) und c) SozBAG (die anderen in § 1 Abs. 1 genannten Tatbestände scheiden für die Klägerin von vornherein aus) erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung, wer die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialpädagogik im Land Berlin, an einer entsprechenden Fachschule oder an einem staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Gymnasium im Land Berlin oder wer die Nichtschülerprüfung zum Erzieher oder zur Erzieherin an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

6

Hierdurch wird deutlich, dass die durch das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz geregelte staatliche Anerkennung an eine spezifische, betont praxisorientierte Fachschul- oder Fachhochschulausbildung anknüpft, die die Klägerin mit ihrem vorwiegend wissenschaftlich orientierten Diplomstudium nicht vorweisen kann. Bei der im Sozialberufe-Anerkennungsgesetz angesprochenen Fachschul- oder Fachhochschulausbildung handelt es sich erkennbar um eine anwendungsbezogene Ausbildung auf einer breit angelegten wissenschaftlich fundierten Qualifikation, die durch eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis innerhalb der Studienstruktur gekennzeichnet ist.

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Dass das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz die Zuerkennung der staatlichen Anerkennung den Absolventen einer derartigen praxisbezogenen Fachschul- oder Hochschulausbildung vorbehält, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Erkennbar wollte der Gesetzgeber unter einer Vielzahl von bestehenden Möglichkeiten, eine erziehungswissenschaftliche bzw. sozialpädagogische Hochschulausbildung zu absolvieren, nur diejenige herausgreifen, die in besonderer Weise sicherstellt, dass die Absolventen gezielt auf bestimmte Berufsbilder vorbereitet und bereits während der Ausbildung mit den praktischen Anforderungen der künftigen Berufstätigkeit vertraut gemacht werden. Nach der amtlichen Begründung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (Abgeordnetenhaus-Drs. 13/2146) ging es darum, das bis dahin bestehende einjährige Berufspraktikum, das im Anschluss an ein Fachhochschulstudium zu absolvieren war, um die staatliche Anerkennung zu erhalten (sog. Berufsanerkennungsjahr), in den Bildungsgang bis zur Ablegung der Diplomprüfung zu integrieren und somit eine einphasige Ausbildung zu schaffen und zugleich eine (bis dahin fehlende) gesetzliche Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Berufsbefähigung zu schaffen.

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Mit der staatlichen Anerkennung erhalten Absolventen einer Fachschul- oder Fachhochschulausbildung ein Prädikat, das kennzeichnen soll, dass sie in den Berufsbildern, auf die sie vorbereitet worden sind, in besonderer Weise praktisch verwendbar sind. Die staatliche Anerkennung bestätigt daher lediglich, dass die Absolventen, denen sie zugedacht wird, eine spezifische praxisorientierte Ausbildung absolviert haben. Wird die staatliche Anerkennung Absolventen anderer erziehungswissenschaftlicher bzw. sozialpädagogischer Ausbildungen versagt, so liegt darin keine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Berufszugangsbeschränkung. Die Vorenthaltung der staatlichen Anerkennung ist daher nicht so zu verstehen, dass dem Betreffenden eine bestimmte Qualifikation abgesprochen wird. Vielmehr wird durch die staatliche Anerkennung lediglich festgestellt, dass der Betreffende eine spezifische, besonders praxisorientierte Ausbildung vorweisen kann.

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Der Anerkennung der Gleichwertigkeit mit der von der Klägerin absolvierten Hochschulausbildung steht bereits entgegen, dass diese schon nicht auf den Beruf der Erzieherin ausgerichtet war, sondern auf den Lehrerberuf für ein bestimmtes Unterrichtsfach (Deutsch) und offenbar auch Literatur. Fächer wie Psychologie und Pädagogik hatten nach der von der Klägerin vorgelegten Studienliste nur eine ganz untergeordnete Bedeutung und bezogen sich offenbar nur auf die Fähigkeit, den Lehrstoff zu vermitteln.

10

Hinzu kommt, dass es der Klägerin an einer vergleichbaren praxisbezogenen Hochschulausbildung fehlt, d. h. an einer zugleich als integrierte Praxisausbildung durchgeführten wissenschaftlichen Ausbildung.

11

Gemäß § 6 SozBAG findet die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Studiums an einer Fachhochschule für Sozialpädagogik in der Form von zwei in das Diplom-Studium integrierten praktischen Studiensemestern statt. Dieses integrierte Praktikum ergänzt die fachtheoretische Ausbildung durch berufspraktische Aufgabenstellungen und soll die Befähigung vermitteln, unterschiedliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden in unmittelbarem Bezug zu der Klientel und zu den Zielgruppen von sozialer Arbeit anzuwenden. Die Dauer der praktischen Studiensemester gemäß Absatz 1 beträgt jeweils mindestens 18 Wochen. Während dessen sind praxisbezogene Lehrveranstaltungen von mindestens vier Semesterwochenstunden und regelmäßige Supervisionen durchzuführen.

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Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung an den Fachschulen für Sozialpädagogik findet in der Form von drei bis vier in die Fachschulausbildung integrierten Praxisphasen im Umfang von insgesamt mindestens 1.400 Stunden und durch in Blöcken zusammengefasstem praxisbegleitende Unterricht statt und schließt mit einem Kolloquium ab. Diese integrierten Praxisphasen ergänzen die fachtheoretische Ausbildung durch berufspraktische Aufgabenstellungen. Hierbei soll die Befähigung vermittelt werden, in der Fachschule erworbene Kenntnisse unter Anleitung von erfahrenen Fachkräften in der Praxis anzuwenden. Dabei sollen die beruflichen Aufgaben in berufsbezogenen Arbeitsstätten kennen gelernt werden. In den Praxisphasen ist praxisbegleitender Unterricht im Umfang von sechs Stunden pro Woche zu erteilen.

13

Eine derart praxisbezogene Fachschul- oder Hochschulausbildung kann die Klägerin nicht vorweisen. Von daher kann auch ihre erst lange Zeit nach Abschluss ihres Studiums begonnene praktische Tätigkeit als Erzieherin nicht herangezogen werden, um ihre (wissenschaftlich orientierte) Lehrerausbildung einer Ausbildung gleichzustellen, auf die die staatliche Anerkennung nach dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes abstellt.