Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.06.2013 – 1 L 37.13

ECLI:DE:VGBE:2013:0624.1L37.13.0A

Orientierungssatz

1. Der datenschutzrechtliche Anspruch auf Sperrung bezieht sich auf personenbezogene Daten und damit nicht generell auf eine gesamte Akte.(Rn.17)

2. Eine zwangsweise Unterbringung droht nicht, wenn kein aktueller Sachverhalt zu deren Begründung gegeben ist. Insofern fehlt es an einem Anordnungsgrund.(Rn.18)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 21. Januar 2014, OVG 12 S 84.13, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und Alkoholintoxikation vom 25. Mai 2012 bis zum 10. Juni 2012 gemäß § 8 des Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG) in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht wurde, begehrt die Sperrung einer Gesundheitsakte des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, hilfsweise die Sperrung einzelner darin enthaltener Daten. Sie macht geltend, dass in der Akte enthaltene Daten, insbesondere ärztliche Befundberichte und Angaben ihrer Nachbarn zu angeblichen Störungen, unrichtig seien. Die Sperrung sei dringend erforderlich, um eine auf falsche Tatsachen gestützte erneute Unterbringung nach § 8 PsychKG oder nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) zu verhindern.

2

Mit ihrem am 6. Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin zunächst beantragt,

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anzuordnen,

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1. dass der Antragsgegner – bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung – verpflichtet wird, die komplette, bei dem Antragsgegner geführte Akte über die Antragstellerin zu sperren, nicht an Dritte weiterzugeben und hierzu an Dritte auch keinerlei Auskünfte zu erteilen;

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2. dass der Antragsgegner – bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung – verpflichtet wird, Dritten, die bereits Kenntnis von der jetzt zu sperrenden Akte (Antrag Nr. 1) erhalten haben, von der Sperrung in Kenntnis zu setzen und diesen mitzuteilen, dass die gesperrte Akte nicht mehr verarbeitet, insbesondere übermittelt oder sonst genutzt werden darf;

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sowie hilfsweise anzuordnen,

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3. dass der Antragsgegner – bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung – verpflichtet wird, Sperrvermerke gemäß § 17 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) bezüglich der im Schreiben vom 8. Januar 2013 (Bl. 43 ff. d.A.) konkret benannten unrichtigen Daten zu setzen;

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4. dass der Antragsgegner – bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung – verpflichtet wird, die jetzt zu sperrenden Daten (Antrag Nr. 3) nicht an Dritte weiterzugeben und hierzu an Dritte auch keinerlei Auskünfte zu erteilen;

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5. dass der Antragsgegner – bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung – verpflichtet wird, Dritten, die bereits Kenntnis von den jetzt zu sperrenden Daten (Antrag Nr. 3) erhalten haben, von der Sperrung in Kenntnis zu setzen und diesen mitzuteilen, dass diese gesperrten Daten nicht mehr verarbeitet, insbesondere übermittelt oder sonst genutzt werden dürfen.

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Mit Schriftsatz vom 20. März 2013 hat die Antragstellerin zudem hilfsweise beantragt,

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6. dass der Antragsgegner – bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung – verpflichtet wird, Vermerke gemäß § 48 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) bezüglich der im Schreiben vom 8. Januar 2013 konkret benannten Daten zu setzen.

12

Mit Schriftsatz vom 3. April 2013 hat die Antragstellerin darüber hinaus beantragt,

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7. dem Sozialpsychiatrischen Dienst Charlottenburg mit sofortiger Wirkung die Behauptung zu untersagen, die Antragstellerin werde von ihm behandelt und betreut.

14

Mit Beschluss vom 21. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

II.

15

Der nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat weder mit den Haupt-, noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

16

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).

17

Hinsichtlich der Anträge Nr. 1 und 2, die auf die vollständige Sperrung der Gesundheitsakte sowie die Unterrichtung anderer Stellen hierüber gerichtet sind, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Sperrung der Gesundheitsakte kommen §§ 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 51 ASOG Bln (soweit der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 4 ASOG Bln, Nr. 16 Abs. 1 b) ZustKat Ord, § 8 Abs. 4 S. 3 Gesundheitsdienstgesetz - GDG, § 11 PsychKG gesundheitliche Ordnungsaufgaben wahrnimmt) und § 17 Abs. 2 BlnDSG in Betracht. Eine spezielle gesundheitsrechtliche Regelung zur Datensperrung existiert nicht (vgl. § 19 Abs. 2 GDG i.V.m. der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes - GDDatSchVO, die Regelungen lediglich hinsichtlich der Erhebung von Daten, der Gesundheitsberichterstattung und der Datenübermittlung enthält). Allerdings knüpfen sowohl die datenschutzrechtlichen Vorschriften des ASOG Bln als auch die des BlnDSG an das Tatbestandsmerkmal „personenbezogene Daten“ an, die in § 4 BlnDSG definiert sind als „Einzelangaben“ über persönliche und sachliche Verhältnisse eines Betroffenen. Ein Anspruch auf Sperrung kann daher nur in Bezug auf einzelne Angaben bestehen, nicht jedoch in Bezug auf eine gesamte Akte. Entsprechend scheidet auch eine Anordnung, Dritte über die vollständige Sperrung zu unterrichten (Antrag Nr. 2), aus.

18

Soweit die Antragstellerin mit ihren Anträgen Nr. 3 und 6 hilfsweise die Sperrung einzelner, im Schreiben vom 8. Januar 2013 (Bl. 43 d.A.) näher bezeichneter Angaben (insbesondere früherer medizinische Befunde und Angaben von Nachbarn zu Störungen) begehrt, hat sie jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Ausführungen der Antragstellerin, die von ihr als unrichtig bezeichneten Angaben in der Gesundheitsakte könnten zur Rechtfertigung einer Unterbringung nach § 8 PsychKG oder § 126a StPO herangezogen werden, genügen nicht als Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn abgesehen davon, dass Anhaltspunkte für eine bevorstehende Unterbringung nicht vorliegen und die Antragstellerin jedenfalls im Rahmen der in Unterbringungsverfahren vorgesehenen Anhörung (vgl. § 13 PsychKG i.V.m. § 319 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - bzw. §§ 126a Abs. 2,115 Abs. 3 StPO) einzelne Angaben richtig stellen könnte, erscheint es nach summarischer Prüfung als fernliegend, dass die Antragstellerin auf der Grundlage gerade dieser Angaben zwangsweise untergebracht würde. Grundlage der Unterbringung nach § 8 PsychKG ist ein akutes selbst- oder fremdgefährdendes krankheitsbedingtes Verhalten (vgl. § 8 PsychKG: „wenn und solange“). Entsprechend hat der Antragsgegner zur Begründung seines früheren Antrages auf Unterbringung vom 26. Mai 2012 (Bl. 258 d.A.) allein auf ein akutes Krankheitsbild („paranoid-halluzinatorische Psychose, Alkoholintoxikation“) sowie auf zeitlich unmittelbar zurückliegende Meldungen über Auffälligkeiten im Verhalten der Antragstellerin abgestellt. Die in der Gesundheitsakte umfangreich dokumentierte Krankenvorgeschichte wurde nicht zur Begründung herangezogen. Dass der Antragsgegner einen erneuten Antrag auf Unterbringung maßgeblich auf in der Gesundheitsakte dokumentierte, länger zurückliegende Ereignisse (z.B. frühere Beschwerden von Nachbarn) oder auf alte Befunde stützen wird, ist daher nicht zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin am 25. Mai 2012 nach einem Polizeieinsatz und damit unmittelbar aufgrund eines von Polizeibeamten festgestellten und dokumentierten Sachverhalts eingewiesen wurde.

19

Im Übrigen gibt das Verhalten der Antragstellerin selbst Hinweise auf die fehlende Eilbedürftigkeit. Denn diese hat sich bereits mit Schreiben vom 8. März 2012 an den Antragsgegner gewandt und um Schließung der Gesundheitsakte nachgesucht. Den vorliegenden Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz hat sie erst elf Monate später eingereicht. Selbst die – ihrer Ansicht nach auf unrichtigen Angaben beruhende – Unterbringung in der Zeit vom 25. Mai 2012 bis zum 10. Juni 2012 hat sie nicht veranlasst, zeitnah um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Zudem haben sich Nachbarn nach Angaben der Antragstellerin zuletzt am 23. Dezember 2012 beschwert. Zu diesem Vorfall hat die Antragstellerin mitgeteilt, die Polizei habe vor Ort nichts Auffälliges festgestellt (Bl. 5 d.A.). Eine erneute Zuspitzung der Wohnsituation, die zu einer weiteren Unterbringung führen könnte, ist auch daher nicht ersichtlich.

20

Da es an einem Anordnungsgrund für die Sperrung einzelner Daten fehlt, scheidet auch eine Anordnung, Dritte über die Sperrung dieser Daten zu unterrichten (Antrag Nr. 5), aus.

21

Ebenso wenig besteht ein Grund, dem Antragsgegner vorläufig die Weitergabe bestimmter Daten an Dritte zu untersagen (Antrag Nr. 4). Dass der Antragsgegner Daten an Polizei oder Staatsanwaltschaft weitergibt und diese eine auf angeblich unrichtige Daten in der Gesundheitsakte gestützte Unterbringung veranlassen könnten, ist nicht zu besorgen. Denn der Antragsgegner hat mehrfach mitgeteilt, Daten an die Polizei oder Staatsanwaltschaft nur mit Einverständnis der Antragstellerin zu übermitteln (vgl. Bl. 394 VV).

22

Der mit Schriftsatz vom 3. April 2013 nachträglich gestellte und zuletzt mit Schreiben vom 21. Juni 2013 begründete Antrag (Nr. 7), dem Sozialpsychiatrischen Dienst Charlottenburg mit sofortiger Wirkung die Behauptung zu untersagen, die Antragstellerin werde von ihm behandelt und betreut, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Er ist sachdienlich. Denn er steht im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag der Antragstellerin, die Gesundheitsakte insoweit zu sperren, als darin eine Betreuung der Antragstellerin durch den Sozialpsychiatrischen Dienst behauptet wird (s. Nr. 3 des Schreibens der Antragstellerin vom 8. Januar 2013, Bl. 44 d.A.). Der Antrag ist jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat soweit ersichtlich nur einmal, in einem Schreiben des Ordnungsamts vom 13. Dezember 2011, behauptet, die Antragstellerin werde vom Sozialpsychiatrischen Dienst „psychologisch betreut“. Dass der Antragstellerin daraus gegenwärtig – eineinhalb Jahre nach diesem Schreiben – wesentliche Nachteile drohen, ist nicht erkennbar. Zudem ist zweifelhaft, ob es sich bei dieser Aussage um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt. Denn die Antragstellerin wurde vom Sozialpsychiatrischen Dienst mehrfach – im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe auch auf freiwilliger Basis – begutachtet. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vom Antragsgegner begehrt, nicht weiter zu behaupten, er „behandele“ die Antragstellerin, hat sie bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sich tatsächlich in dieser Weise geäußert hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG.