Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.06.2013 – 26 K 71.11
ECLI:DE:VGBE:2013:0626.26K71.11.0A
Tenor
Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. März 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 Beihilfe mit dem Bemessungssatz von 70 % zusteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Bemessungssatz der Beihilfe für den klagenden Beamten, einen Lehrer im Dienst des Beklagten. Der Kläger ist verheiratet mit einer im Auswärtigen Dienst tätigen Beamtin. Das Ehepaar hat vier in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kinder. Die Ehefrau bezog bis zum Ablauf des Jahres 2010 das Kindergeld für alle Kinder und erhielt Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 70 %. Der Kläger ließ sich für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012, als sich seine Ehefrau in Elternzeit befand, das Kindergeld für alle Kinder zusprechen. Er beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2011 die Erhöhung seines Bemessungssatzes auf 70 % vom Jahresanfang an. Der Beklagte stellte mit Schreiben des Landesverwaltungsamts Berlin vom 21. Februar 2011 fest, dass sich der den Kläger betreffende Bemessungssatz auf 50 % belaufe. Den dagegen mit Schreiben vom 15. März 2011 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 25. März 2011, zugestellt am 30. März 2011, zurück. Der Kläger hat mehrere Beihilfeanträge wegen ihm entstandener Aufwendungen in den Jahren 2011 und 2012 gestellt; einer ist Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren VG 26 K 143.11, in den übrigen Fällen ist das behördliche Verfahren noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hat sich selbst in der privaten Krankenversicherung zu 50 % versichert und dort seinen Wunsch geäußert, die Versicherungssumme nachträglich zu reduzieren.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner am 29. April 2011 erhobenen Klage auf die gesetzlichen Bestimmungen, die den erhöhten Bemessungssatz an den Kindergeldbezug bänden. Er hält eine nachträgliche Anpassung seines privaten Versicherungsschutzes für möglich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass ihm für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 Beihilfe mit dem Bemessungssatz von 70 % zusteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf die Bewertung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, wonach es § 76 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes – LBG – ausschlösse, dass beide Elternteile Nutznießer des erhöhten Bemessungssatzes seien.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage verbunden mit der Feststellungsklage nach den §§ 42, 43 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Das behördliche Schreiben vom 21. Februar 2011 ist zumindest in der Gestalt, die es durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, geeignet, dem Kläger als eine der Bestandskraft fähige Feststellung im Sinn des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung) entgegengehalten zu werden. Der Kläger hat an der angestrebten Feststellung ein berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO), weil das Ergebnis Auswirkungen auf die noch offenen Beihilfeverfahren zu den Jahren 2011 und 2012 hat. Der Kläger ist nicht gehalten, in jedem Einzelfall eine gerichtliche Klärung durch Verpflichtungsklagen herbeizuführen. Ihm fehlt für die Feststellung auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis; das Feststellungsurteil brächte ihm einen Vorteil. Es ist nicht erwiesen, dass die Erhöhung der Beihilfeauszahlungen im Hinblick auf die Begrenzung der Beihilfe nach § 48 der Landesbeihilfeverordnung – LBhVO – ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit Erstattungen, die aus einer Krankenversicherung gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass eine rückwirkende Regelung des Klägers mit seiner privaten Krankenversicherung, die den privaten Versicherungssatz nachträglich reduziert, ausscheidet.
Die Klage ist insgesamt begründet. Dem Kläger steht für die Jahre 2011 und 2012 Beihilfe wegen der ihn betreffenden Aufwendungen mit einem Bemessungssatz von 70 % zu.
Die Beihilfe ist eine vom Gesetz sogenannte “ergänzende Fürsorgeleistung“ (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG) des Dienstherrn für seine Beamten und deren Familien, die (dem Grunde und) der Höhe nach durch Gesetz geregelt wird. Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 mit Satz 2 Nr. 1 LBG bemisst sich die Beihilfe nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz), der für Aufwendungen, die einem Beamten entstanden sind, 50 % beträgt. Gemäß Abs. 3 Satz 3 derselben Vorschrift beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Nr. 1 70 %, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind (1. Halbsatz), bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 % (2. Halbsatz). Nach § 76 Abs. 11 LBG kann der Senat durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere auch den Beihilfeberechtigten nach § 76 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz LBG regeln (letzteres ausdrücklich ermöglicht aufgrund der Neufassung durch Gesetz vom 21. Juni 2011, GVBl. Berlin, Seite 266). Durch die Gesetzesnovelle ist geklärt, dass die anscheinend den Beihilfeberechtigten zustehende Bestimmung (Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz – „von ihnen zu bestimmenden“) durch Verordnung vorgenommen werden darf. Die Landesbeihilfeverordnung bestimmt ausdrücklich hierzu in § 46 Abs. 2 Satz 1, dass der erhöhte Bemessungssatz von 70 % bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen gilt, die den Familienzuschlag (oder Auslandskinderzuschlag) nach näher genannten Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beziehen.
Die Bezugnahme auf die für Berliner Landesbeamte geltenden Besoldungsregelungen ist nicht abschließend zu verstehen, bezieht vielmehr entsprechend die für Beamte des Bundes oder anderer Länder geltenden Besoldungsregelungen ein. Das folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 2 LBhVO, wonach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 LBhVO entsprechend gilt. Nach dieser Vorschrift wird ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, bei demjenigen Beihilfeberechtigten berücksichtigt, der den Familienzuschlag für das Kind erhält, wobei (so Abs. 4 Satz 2) beihilfeberechtigt Personen sind, die einen Anspruch haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Verordnung bezieht sich damit auf eine Beihilfeberechtigung nach den Beamtenregelungen anderer Länder oder des Bundes, was Abs. 4 Satz 3 indirekt bestätigt, wenn dort Personen mit Anspruch auf truppenärztliche Versorgung ausgeklammert werden, also mit einer Art Beihilfeanspruch nach Bundesrecht.
Der gesetzgeberische Wille, die im Beamtendienst eines anderen Landes oder des Bundes stehenden Ehegatten der Berliner Landesbeamten bei der Gewährung des erhöhten Bemessungssatzes zu berücksichtigen, verlangt allerdings nach einer Erhöhung wegen zwei oder mehr berücksichtigungsfähiger Kinder. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes bei dem Ehegatten aus einem anderen Grund ist unerheblich. Das ist daraus zu schließen, dass § 76 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz LBG an den ersten Halbsatz anschließt (von diesem durch Semikolon abgetrennt ist, an dessen thematischer Einschränkung teilnimmt). Der Gesetzgeber will nicht stets doppelt erhöhte Bemessungssätze verhindern, sondern lediglich eine doppelte Erhöhung aufgrund mehrerer berücksichtigungsfähiger Kinder. Bezieht beispielsweise einer der Ehegatten Versorgungsbezüge aufgrund der früheren Beamtentätigkeit, schließt das Gesetz eine doppelte Erhöhung nicht aus.
Der erhöhte Bemessungssatz der Ehefrau des Klägers beruht nicht auf dem Umstand, dass zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Die Ehefrau genießt den erhöhten Bemessungssatz stattdessen aufgrund von § 46 Abs. 3 Satz 5 der Bundesbeihilfeverordnung – BBhVO. Danach erhalten Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. Diese Bundesregelung gilt von Rechts wegen unabhängig davon, ob das in Elternzeit befindliche Elternteil weiterhin das Kindergeld bezieht, an welches sich nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BBhVO in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes die Berechtigung zum Bezug des kinderbezogenen Familienzuschlags knüpft. Damit zeigt sich der Beibehalt des Bemessungssatzes während der Elternzeit als Besitzstandsregelung, die dem Elternteil die vorübergehende Höherversicherung in der privaten Krankenversicherung (mit womöglich bestehenden Schwierigkeiten wegen vorhandener Risiken) ersparen will. Die Bundesregelung knüpft nur (unerheblich) mittelbar faktisch an die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei oder mehr Kindern an, weil auch nach Bundesbeihilferecht eine Konkurrenzregel besteht, derzufolge nur einer von zwei Beihilfeberechtigten den erhöhten Bemessungssatz wegen mehrerer Kinder genießt (§ 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 BBhVO). Ohne die vorherige Inanspruchnahme dieser Erhöhungsmöglichkeit käme es nicht zur Besitzstandswahrung. Eine derart vorausschauende Disposition wird vom Bundesrecht nicht als „Umgehungstatbestand“ nachteilig sanktioniert.
Eine ähnliche Regelung traf der Berliner Verordnungsgeber in § 46 Abs. 2 Satz 4 LBhVO (eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 2010) mit dem Unterschied zum Bundesrecht, dass Beihilfeberechtigte nach Berliner Landesrecht nur dann in der Elternzeit den erhöhten Bemessungssatz behalten, wenn die Zuordnung des Familienzuschlags oder des Auslandskinderzuschlags unverändert bleibt. Diese Einschränkung gilt nicht für die Ehefrau des Klägers. Der Berliner Gesetz- und Verordnungsgeber reagiert im Beihilferecht nicht auf eine Besserstellung durch Beihilfebestimmungen anderer Länder oder des Bundes mit einer anspruchsmindernden Anrechnung zulasten der eigenen Beihilfeberechtigten.
Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.