Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.07.2013 – 16 L 40.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0701.16L40.13.0A
Orientierungssatz
Ist die dritte Verfestigungsstufe eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts erreicht, ist eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn der Arbeitnehmer eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, um in angemessener Zeit eine neue Arbeit zu finden. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist hierbei als ausreichend anzusehen, nach den Umständen des Einzelfalls kann nach erfolgloser Stellensuche von einem Jahr die mangelnde Vermittelbarkeit angenommen werden.(Rn.4) (Rn.5)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 16 K 41.13 – gegen den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 23. Januar 2013 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Über den Antrag entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter(-vertreter) als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage zur Entscheidung übertragen hat.
Der dem Beschlusstenor entsprechende Antrag des türkischen Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, mit dem der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt und dem Antragsteller unter Fristsetzung die Abschiebung angedroht hat, bestehen bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel. Deshalb überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheids vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Der Antragsgegner hat die Erteilung der weiteren auf § 4 Abs. 5 AufenthG gestützten Aufenthaltserlaubnis allein mit der Begründung abgelehnt, das Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (Assoziationsratsbeschluss – ARB 1/80 –) sei infolge längerer Arbeitslosigkeit erloschen. Das dürfte indessen nicht der Fall sein.
Der Antragsteller, der nach Aktenlage – und im Übrigen inzwischen unstreitig – in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2010 und mithin genau vier Jahre lang als Bürohilfskraft bei der Firma ES-KOC GmbH tätig war, hat damit die 3. Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erreicht. Er hat deshalb freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis, solange er dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört. Dass dies infolge zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit nicht mehr der Fall und die Rechte des Antragstellers nach dem Assoziationsratsbeschluss deshalb erloschen wären, vermag der erkennende Einzelrichter nicht festzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterliegt das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt zwar unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen. Danach führt aber nicht jede vorübergehende Abwesenheit eines türkischen Arbeitnehmers vom Arbeitsmarkt zum Verlust der nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenen Rechte. Die praktische Wirksamkeit der, wie vorliegend, durch den 3. Spiegelstrich eingeräumten Rechte auf Zugang zu jeder frei gewählten Arbeitnehmertätigkeit und damit zugleich auf Aufenthalt umfasst vielmehr auch das Recht auf vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Eine derartige Unterbrechung ist für die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt dann unschädlich, wenn der Betroffene tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung unter Beachtung der jeweiligen nationalen Vorschriften zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden. Ist dieser – mangels einer ausdrücklichen nationalen Festlegung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Assoziationsabkommens zu bestimmende – angemessene Zeitraum für eine effektive Beschäftigungssuche überschritten, gehen allerdings zuvor erworbene Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verloren (vgl. dazu Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, 2008, Art. 6 ARB Rn. 45; EuGH, Urteil vom 19. November 2002 – C-188/00 [Kurz] –, EuGHE 2002, 10.691, Rn. 58 f. m.w.N.; Urteil vom 10. Februar 2000 – C-340/97 [Nazli] –, EuGHE 2000, 957, Rn. 40 f.; Urteil vom 23. Januar 1997 – C – 171/95 [Tetik] –, EuGHE 1997, 329, Rn. 46). Unter Hinweis auf die insoweit als Leitlinien heranzuziehenden Regelungen für freizügigkeitsberechtigte Gemeinschaftsangehörige ist dabei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Zeitraum von 6 Monaten zur Stellensuche grundsätzlich als ausreichend angesehen worden. Nach dieser Zeit ist die Fortgeltung aber nicht ausgeschlossen, vielmehr obliegt dem türkischen Arbeitnehmer der Nachweis darüber, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg eine neue Beschäftigung gesucht hat. Wurde nach einem Jahr keine Beschäftigung gefunden, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls regelmäßig von einer mangelnden Vermittelbarkeit auszugehen (s.a. Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin, Stand 18. Februar 2013, E. Türk. 1, Ziff. 2.1.2.2).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann vorliegend nicht angenommen werden, der Antragsteller sei mangels Vermittelbarkeit bereits endgültig aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden.
Allerdings war der Antragsteller seit dem Verlust seines langjährigen Arbeitsplatzes Ende September 2010 bis zur Aufnahme der neuen Beschäftigung am 16. November 2011 13 ½ Monate lang arbeitslos. Die Überschreitung der erwähnten Jahresfrist stellt indes nicht das alleinige Entscheidungskriterium dar, sondern es sind, wie dargelegt, auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese führen hier auf ein anderes Ergebnis. Der Antragsteller hat nämlich im vorliegenden Verfahren dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit vielfach, wenn auch zunächst erfolglos, auf Stellenangebote beworben und zudem an einer vom Arbeitsamt geförderten dreimonatigen Fortbildungsmaßnahme „Englisch für den Beruf" mit gutem Erfolg teilgenommen hat. Sein Verhalten lässt also erkennen, dass er sich nachhaltig um eine neue Beschäftigung bemüht hat. Ausweislich der vorgelegten Leistungsbelege der Bundesagentur für Arbeit und des Rentenversicherungsverlaufs war er in dieser Zeit auch ordnungsgemäß arbeitslos gemeldet und stand mithin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Hiernach ist auch nicht erkennbar, dass die Arbeitslosigkeit etwa selbst verschuldet gewesen sein könnte (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80). Es ist dem Antragsteller schließlich im November 2011 gelungen, wieder einen Arbeitsplatz, diesmal als Kurierfahrer, zu erhalten, bei dem es sich auch nicht nur um eine völlig unwesentliche geringfügige Beschäftigung handelte. Vielmehr verfügte der Antragsteller über einen unbefristeten, für die Branche offenbar üblichen Arbeitsvertrag, der einen Urlaubsanspruch vorsah und in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von 18 Stunden vereinbart war; der monatliche Lohn von zunächst 320,00 Euro wurde ausweislich der vorliegenden Lohnbescheinigungen im Juli 2012 auf 800,00 Euro angehoben. Ab November 2012 ist der Antragsteller dann ein neues Arbeitsverhältnis, ebenfalls als Kurierfahrer, aber nunmehr mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und einem Monatslohn von 1.200,00 Euro, eingegangen und hat nach seinen Angaben inzwischen, auch infolge seiner betriebswirtschaftlichen und Englischkenntnisse, einen Arbeitsplatz in der Leitungsebene eines Restaurants gefunden. Bei dieser Sachlage kann hier, auch mit Rücksicht auf die besonders angespannte Arbeitsmarktsituation in Berlin, nicht angenommen werden, der für die Beschäftigungssuche einzuräumende angemessene Zeitraum sei überschritten, vielmehr der Antragsteller, der damals aber erst 31 Jahre alt war, nicht mehr vermittelbar gewesen und mithin bereits auf Dauer aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden sei.
Kann der Antragsteller damit die Erteilung der – deklaratorischen – Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 beanspruchen, so kann auch die Abschiebungsandrohung in dem angegriffenen Bescheid keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.