Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.07.2013 – 27 K 30.13

ECLI:DE:VGBE:2013:0703.27K30.13.0A

Orientierungssatz

1. § 5 Abs. 6 RGebStV betrifft Beitragsschuldner, die aufgrund Art. 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.(Rn.11)

2. Die rundfunkrechtlichen Abgaben fallen wegen der Staatsfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Abgabengläubiger nicht unter die staatlichen, regionalen und kommunalen Personal-und Realsteuern.(Rn.15)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist italienischer Staatsbürger. Er ist seit 1. Oktober 1999 als Patentprüfer bei der Berliner Dienststelle des Europäischen Patentamtes beschäftigt. Seine Anfrage, ob er als Bediensteter des Europäischen Patentamts von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sei, beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2002 negativ.

2

Mit seiner am 12. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Rechtsansicht, er sei als ausländischer Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes nicht rundfunkgebührenpflichtig, weiter. Hierzu trägt er vor: Entsprechend gängiger Verwaltungspraxis müsse die Regelung in § 5 Abs. 6 RGebStV so gelesen werden, dass Rundfunkteilnehmer, die aufgrund internationalen Rechts Vorrechte und Immunitäten genössen, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit seien. Jedenfalls gingen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten davon aus, dass die Mitglieder diplomatischer Vertretungen und deren Angehörige aufgrund Artikel 37 des Wiener Übereinkommens rundfunkgebührenbefreit seien, obwohl die Regelung nicht ausdrücklich auf eine Rundfunkgebührenbefreiung oder das Vorliegen eines diplomatischen Status abstelle. Eine hinsichtlich der eingeräumten Vorrechte und Immunitäten vergleichbare Stellung habe er als Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes jedoch aufgrund des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation. Danach genieße er vergleichbare Vorrechte wie die Mitglieder diplomatischer Vertretungen und deren Angehörige, vor allem Steuerbefreiung und Befreiung von der Meldepflicht. Es komme ihm dabei nicht auf die Einräumung eines persönlichen Vorteils an, vielmehr werde die vollständige Unabhängigkeit der Organisation des Europäischen Patentamtes im Sinne von Art. 19 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten dadurch gefährdet, dass die Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes mit der Erhebung von Rundfunkgebühren zu einer Abgabe angehalten werden, zu deren Leistung sie nicht verpflichtet seien.

3

Der Kläger beantragt,

4

den Beklagten zu verurteilen, ihm zu bescheinigen, dass er als Bediensteter des Europäischen Patentamts gemäß § 5 Abs. 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist.

5

Der Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Er trägt vor: Der Kläger gehöre ausweislich seines durch das Auswärtige Amt ausgestellten Protokollausweises nicht zu dem von Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen erfassten Personenkreis. Er könne sich daher nicht mit der Rechtsstellung von Diplomaten vergleichen. Im Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation seien den Mitarbeitern des Europäischen Patentamtes keinerlei rundfunkbezogene Vorrechte eingeräumt.

8

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Mai 2013 auf dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Über die Klage konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§ 6 Abs. 1 VwGO).

10

Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, denn die vom Kläger geltend gemachte Ausnahme von der Rundfunkgebühren- bzw. jetzt Rundfunkbeitragspflicht für Personen, die nach internationalen Regelungen Vorrechte genießen, tritt – sofern die Voraussetzungen vorliegen – kraft Gesetzes ein und bedarf daher weder eines Antrages noch einer Bescheidung durch die zuständige Rundfunkanstalt.

11

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn dem Kläger steht die geltend gemachte Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsfreiheit nicht zu. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen § 5 Abs. 6 RGebStV bis zum 31. Dezember 2012 bzw. § 2 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RdFunkBeitrStVtrBE) seit 1. Januar 2013 rundfunkrechtliche Abgabenfreiheit gewährt wird.

12

Diese Vergünstigung betrifft nach dem insoweit übereinstimmenden Text der beiden genannten Vorschriften Rundfunkteilnehmer bzw. jetzt Beitragsschuldner, „die aufgrund Art. 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen".

13

Vorrechte aufgrund Art. 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) kommen für den Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bundesregierung von der in Abs. 1 lit. a) dieser Vorschrift enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Einräumung weitergehender diplomatischer Vorrechte und Befreiungen zu Gunsten der Europäischen Patentorganisation bisher keinen Gebrauch gemacht hat.

14

Die Vorrechte, die der Kläger als Bediensteter des Europäischen Patentamts aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (vom 5. Oktober 1973. BGBl. 1976 II S. 985, nachfolgend: Protokoll über Vorrechte und Immunitäten) genießt, führen nicht dazu, dass er nach § 5 Abs. 6 RGebStV bzw. § 2 Abs. 4 RdFunkBeitrStVtrBE rundfunkrechtliche Abgabenfreiheit genießt. Das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, das gemäß Art. 164 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens (BGBl. 1976 II S. 826) Bestandteil des Patentübereinkommens ist, enthält zwar in Art. 14 und Art. 16 Regelungen u.a. hinsichtlich des Entfallens der Meldepflicht und der Einkommensteuerpflicht für vom Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts bestimmte Gruppen von Bediensteten (vgl. Art. 17), dies stellt aber keine „entsprechende Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 5 Abs. 6 RGebStV bzw. § 2 Abs. 4 RdFunkBeitrStVtrBE dar. Denn dieser Verweis – „entsprechende Rechtsvorschriften" - bezieht sich nach dem Wortlaut der genannten rundfunkrechtlichen Regelungen auf die (aufgrund Art. 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen) mögliche Einräumung weitergehender diplomatischer Vorrechte und Befreiungen, also solche Vorrechte und Befreiungen, die über die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 noch hinausgehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers genügt es daher nicht, dass die in Art. 14 und 16 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten eingeräumten Rechte den in Art. 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen den Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission eingeräumten Vorrechte und Immunitäten (annähernd) vergleichbar sind. Denn eine erweiterte Auslegung der rundfunkrechtlichen Regelungen in § 5 Abs. 6 RGebStV bzw. § 2 Abs. 4 RdFunkBeitrStVtrBE ist schon aufgrund des abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ausgeschlossen, wonach die Person des Abgabenschuldners und die zur Erhebung der Abgabe führenden Tatbestände eindeutig gesetzlich geregelt sein müssen, was umgekehrt für die hier maßgebliche Bestimmung von personellen Ausnahmen von der Abgabenschuld gilt.

15

Der Kläger kann sich auch nicht auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit Diplomaten bzw. diplomatischen Personal berufen. Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass aufgrund von Art. 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen dem diplomatischen Vertreter - diesem gleichgestellt der Präsident des Europäischen Patentamts (Art. 13 Abs. 1 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten) – und wegen Art. 37 Abs. 2 a.a.O. auch dem (ausländischen) Verwaltungs- und technischen Personal der diplomatischen Vertretung Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsfreiheit zusteht, kann die Richtigkeit dieser Rechtseinschätzung letztlich dahingestellt bleiben. Insoweit erscheinen allerdings Zweifel angebracht, weil nach Art. 34 a.a.O. – lediglich - Befreiung „von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal-und Realsteuern oder –abgaben“ besteht, die rundfunkrechtlichen Abgaben jedoch wegen der Staatsfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Abgabengläubiger nicht unter diese Begriffe fallen. Jedenfalls ist der Kläger statusrechtlich lediglich Bediensteter einer internationalen Organisation, jedoch nicht einer diplomatischen Mission und daher nicht mit dem in Artikel 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens genannten Personenkreis unmittelbar vergleichbar; aus einer möglicherweise rechtswidrigen Befreiung Letzterer von der rundfunkrechtlichen Abgabenpflicht könnte der Kläger ebenfalls keine Befreiung von den rundfunkrechtlichen Abgaben für sich herleiten, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt.

16

Soweit der Kläger als Vergleich die ausländischen Angehörigen der in Deutschland stationierten NATO Truppen heranzieht, ist dem der Beklagte zu Recht mit dem Hinweis auf die diesem Personenkreis durch Art. 60 Abs. 5 b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II, S. 1183,1218) eingeräumte Befugnis, „Ton- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen gebührenfrei … (zu) errichten und betreiben…“ entgegengetreten; diese Vorschrift ist im Übrigen Beispiel für eine „entsprechende Vorschrift“ im Sinne § 5 Abs. 6 RGebStV bzw. § 2 Abs. 4 RdFunkBeitrStVtrBE, da sie einerseits wegen der Begrenzung auf den genannten Personenkreis und mit dem Regelungsgegenstand - gebührenfreies Betreiben von Rundfunkgeräten – mit dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, andererseits mit diesem Regelungsgegenstand gegenüber dem Wiener Übereinkommen weitergehende – jedenfalls spezifizierte - Vorrechte gewährt.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 167 VwGO. Da es vorliegend nicht um eine Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen (§ 6 RGebStV, § 4 RdFunkBeitrStVtrBE) geht, ist § 188 VwGO nicht anwendbar.