Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.07.2013 – 3 L 490.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0703.3L490.13.0A
Orientierungssatz
1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88; BVerfGE 79, 69, 74f.(Rn.6)
2. Nach § 15 Abs. 5 Satz 4 der Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs kann der Prüfungsausschuss nur aus zwingenden, vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist um höchstens einen Monat gestatten.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Berichterstatter konnte über den Rechtsschutzantrag entscheiden, da die Kammer ihm mit Beschluss vom heutigen Tage den Rechtsstreit zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat.
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der an der Antragsgegnerin im Studiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ studiert, der im März 2013 vorläufig zu der im Sommersemester 2013 zu absolvierenden Bachelorprüfung zugelassen und dem für die Bearbeitung der Bachelorarbeit eine vom 3. April bis 3. Juli 2013 laufende Bearbeitungsfrist gesetzt wurde,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, diese Bearbeitungsfrist bis zum 5. August 2013 zu verlängern,
hat keinen Erfolg.
Mit der im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur möglichen vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners, die Bearbeitungsfrist entsprechend zu verlängern, würde das Ergebnis eines auf das gleiche Ziel gerichteten, derzeit noch nicht anhängigen Hauptsacheverfahrens endgültig vorweggenommen; denn eine Bewertung der erst nach dem 3. Juli 2013 abgegebenen Arbeit setzt voraus, dass die verlängerte Bearbeitungszeit nicht nur unter dem Vorbehalt einer etwaigen anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bewilligt wird.
Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74 f.). Gemessen hieran fehlt es an der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Im Wesentlichen stützt der Antragsteller sein gegenüber der Antragsgegnerin erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2013 geltend gemachtes Verlängerungsbegehren darauf, dass er als ehrenamtliches Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses (ASTA) der Antragsgegnerin durch Gremientätigkeit an der rechtzeitigen Fertigstellung der Bachelorarbeit gehindert worden sei. Hierzu benennt er verschiedene Sitzungen des Fachbereichsrats und des Akademischen Senats, an denen er im April, Mai und Juni 2013 teilgenommen habe, die Teilnahme an einer dreitägigen Studentensprecherkonferenz und dass er „die ‚Grillevents‘ vom 04.06.2013 (Tag der offenen Tür) sowie 25.06.2013 (Gremienwahlen) organisierte bzw. leitete und noch organisieren und leiten muss“ (Verlängerungsantrag vom 19. Juni 2013). Insbesondere die unter Zeitdruck durchgeführte Anhörung des Fachbereichsrats zur Änderung verschiedener Prüfungsordnungen habe ihn sehr in Anspruch genommen.
Damit ist ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 15 Abs. 5 Satz 4 der hier maßgeblichen Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs „Öffentliche Verwaltungswirtschaft – mit Laufbahnbefähigung“ der Antragsgegnerin kann der Prüfungsausschuss nur aus zwingenden, vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist um höchstens einen Monat gestatten. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass zwingende Gründe in diesem Sinne gegeben waren, die der rechtzeitigen Fertigstellung der Bachelorarbeit entgegenstanden. Ersichtlich ist nicht, dass der Antragsteller, der innerhalb des ASTA für die Büroorganisation am Campus Lichtenberg und die Schließfachverwaltung zuständig ist, durch die im Umfang von zwei Stunden wöchentlich anfallenden Sprechzeiten und die regelmäßig einmal monatlich ein bis zwei Stunden dauernden Fachbereichsratssitzungen derart in Anspruch genommen war, dass ihm ein Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit zuerkannt werden müsste, zumal er sich in Kenntnis der ihm durch seine Gremienzugehörigkeit regelmäßig entstehenden zeitlichen Inanspruchnahme und in Kenntnis der für alle Prüflinge geltenden Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit zur Bachelorprüfung anmeldete.
Zwingende Gründe ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller – aus seiner Sicht unerwartet – dadurch stärker als üblich in Anspruch genommen worden sei, dass Studien- und Prüfungsordnungen verschiedener Studiengänge zu überarbeiten gewesen seien. Insoweit hat er nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um eine Aufgabe handelte, der er sich als Gremienvertreter nicht entziehen und die er – insbesondere unter Verweis auf seine Einbindung durch die Bearbeitung der Bachelorarbeit – nicht delegieren konnte. Insoweit beruft sich der Antragsteller bezeichnenderweise auch nicht auf eine für ihn nicht zur Disposition stehende Verpflichtung, sondern lediglich darauf, dass außer (dem Vorstandsmitglied) Frau H... allein er als aktives Mitglied über die erforderliche Kenntnis der Materie und das notwendige fachliche Verständnis verfüge, um die Interessen der Studierenden angemessen zu vertreten. Zwingende, von ihm nicht zu vertretende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 4 der o. g. Prüfungsordnung sind damit nicht glaubhaft gemacht worden. Insoweit ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller in dem Konflikt zwischen der – durch die Anmeldung zur Prüfung übernommenen - Pflicht, die Bachelorarbeit rechtzeitig fertig zu stellen und dem nach seiner Einschätzung erforderlichen besonderen „Engagement“ (so die Antragsbegründung) nicht der Bachelorarbeit sondern der Gremienarbeit Priorität einräumte. Besonders deutlich ergibt sich dies aus seiner eidesstattlichen Versicherung, in der er darauf verweist, dass ein anderes Mitglied des ASTA die Arbeit an den Studien- und Prüfungsordnungen „mangels Kenntnis der Materie bzw. mangels Zeit hierfür“ nicht habe übernehmen können.
Soweit der Antragsteller die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung des seinen Verlängerungsantrag ablehnenden Bescheides vom 27. Juni 2013 sowie dessen fehlende Begründung beanstandet und geltend macht, nicht alle Mitglieder des Prüfungsausschusses seien (noch) nicht ordnungsgemäß gewählt worden, ergibt sich daraus nicht, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.