Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.07.2013 – 3 K 339.13 V
ECLI:DE:VGBE:2013:0708.3K339.13V.0A
Orientierungssatz
Für die Beantragung eines Visums ist ein vollständiger Antrag erforderlich.(Rn.4) (Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Mit der (beabsichtigten) Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, soll die Antragsgegnerin verpflichtet werden, über einen Antrag auf Erteilung eines Visums für die Antragstellerin zu entscheiden, nachdem länger als drei Monate nicht darüber befunden worden sei. Für diese Klage fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; denn die von der Antragstellerin geltend gemachte Untätigkeit der Antragsgegnerin liegt nicht vor.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass für sie ein wirksamer Visumsantrag gestellt wurde. Der Darstellung der Antragsgegnerin, dass der Bruder der Mutter der Antragstellerin keinen Visumsantrag gestellt, sondern lediglich antragsbegründende Unterlagen vorgelegt und den Wunsch nach Legalisierung einer Geburtsurkunde geäußert habe, ist die Antragstellerin allein mit dem Hinweis entgegen getreten, ihr sei nicht bekannt, ob ein Formblattantrag gestellt wurde, eines solchen Antrages bedürfe es aber auch nicht. Sie hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Bruder ihrer Mutter wirksam bevollmächtigt war.
Dem von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang ist ein ordnungsgemäßer Visumsantrag ebenfalls nicht zu entnehmen, sondern handschriftlich abgefasste Schreiben der Eltern der Antragstellerin in portugiesischer Sprache, denen offenbar zwar der Wunsch nach Erteilung eines Visums zu entnehmen ist, die jedoch nach dem Antwortschreiben der Deutschen Botschaft in Maputo vom 27. August 2012 nicht die für einen vollständigen Antrag erforderlichen Angaben enthalten und denen offenbar auch nicht alle dazu benötigten Unterlagen beigefügt waren. Abgesehen davon, dass auch die Emails des Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Dezember 2012, 14. Februar 2013 und 5. März 2013 nicht die zur Bearbeitung eines Visumsbegehrens erforderlichen Angaben enthielten, waren sie an eine unzutreffende Email-Adresse (rk-10@mapo.diplo.de) gerichtet, statt an „rk-10@mapu.diplo.de.“
Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin – wie dies in Artikel 11 Abs. 1 des Visakodex ausdrücklich geregelt ist – auch in jedem anderen Fall die Bearbeitung davon abhängig machen darf, dass für einen Visumsantrag ein bestimmtes Formblatt verwendet wird. Jedenfalls aber ist sie berechtigt zu verlangen, dass zur Bearbeitung eines Antrags die in dem von ihr kostenlos zur Verfügung gestellten Formblatt vorgesehenen Angaben gemacht werden. Daran aber fehlt es hier ersichtlich.