Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.07.2013 – OVG 3 N 61.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0710.OVG3N61.13.0A

Orientierungssatz

Eine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass nur Mitglieder von Religionsgemeinschaften an bestimmten Feiertagen ohne Antrag der Schule fernbleiben dürfen.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 17. April 2013, 3 K 1020.11, Urteil

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

3

Dass das dem Kläger zu 2. erteilte Zeugnis unzutreffend sei, weil er im Schuljahr 2010/2011 am Welthumanistentag nicht unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sei, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Es zeigt nicht mit Erfolg auf, dass eine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung darin lieget, dass nur Mitglieder von Religionsgemeinschaften an bestimmten Feiertagen ohne Antrag der Schule fernbleiben dürfen.

4

Die von der AV Schulpflicht vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Antragserfordernis einerseits und der ohne Antrag erfolgenden Befreiung vom Unterricht für evangelische, katholische, jüdische und muslimische Schüler (Abschnitt I.2.) andererseits leiten die Kläger selbst (zu Recht) aus der sozialen Bedeutung und Größe der Religionsgemeinschaften her. Eine vergleichbare Bedeutung und Größe des Humanistischen Verbandes Deutschland, dessen Mitglied der Kläger zu 2. sei, legen sie nicht dar. Dass der Verband an den Berliner Schulen über 50.000 Schüler unterrichte und damit nach der evangelischen Kirche der zweitgrößte Anbieter von Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht sei, besagt nicht, „die Humanisten“ seien in Berlin nach ihrer Größe und Bedeutung den vier genannten Religionen gleichwertig. Das Vorbringen der Kläger bezieht sich lediglich auf das Zahlenverhältnis der am Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht (vgl. § 13 SchulG) teilnehmenden Schüler. Offen bleibt, wie viele der unterrichteten Schüler Mitglied des Verbandes sind und welche sozialen Bedeutung und Größe der Verband hat. Damit fehlt es schon an einer hinreichend substanziierten Darlegung der Vergleichbarkeit.

5

Gegen die erstinstanzliche Feststellung, die Pflicht zur Beantragung einer Beurlaubung erschwere die Begehung des humanistischen Feiertages nicht unverhältnismäßig, wenden die Kläger sich mit dem Hinweis, durch Verhältnismäßigkeitsüberlegungen werde der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht ausgeräumt. Dieser Hinweis ist zulassungsrechtlich unergiebig, da die Kläger aus den oben genannten Gründen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht aufzeigen.

6

Soweit die Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts beanstanden, bei der Ablehnung des Beurlaubungsantrags handele es sich um einen Verwaltungsakt, bleibt offen, welche ernstlichen Richtigkeitszweifel vorliegen sollen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83). Das Verwaltungsgericht hat sich zu der Eigenschaft der Ablehnung des Beurlaubungsantrags als Verwaltungsakt im Zusammenhang damit geäußert, dass die Ablehnung mittlerweile bestandskräftig sei. Welche rechtliche Bedeutung indes nach dem aus den obigen Gründen nicht durchgreifenden klägerischen Lösungsansatz von der Gleichbehandlungspflicht den Fragen zukomme, ob die Ablehnung durch die Klassenlehrerin Regelungscharakter habe und mittlerweile Bestandskraft eingetreten sei, lässt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substanziiert erkennen. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht festgestellt, der Kläger sei gehalten gewesen, gegen die Mitteilung der Klassenlehrerin vorzugehen, sondern es hat lediglich in der Sache angenommen, er sei nicht rechtsschutzlos gestellt gewesen.

7

Da nach alledem ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht dargetan ist, scheidet auch der von den Klägern lediglich pauschal mit dem aus ihrer Sicht bestehenden Erfordernis der Gleichbehandlung der Mitglieder von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften begründete Anspruch auf Änderung der AV Schulpflicht aus. Selbst bei unterstellter gleichheitswidriger Behandlung ergäbe sich darüber hinaus kein Anspruch der Kläger auf Aufnahme des Welthumanistentages in Ziffer Abs. 2 AV Schulpflicht.

8

2. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

9

Die Kläger halten die offenbar auf den Klageantrag zu 2. bezogene Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob Schüler eines säkularen humanistischen Bekenntnisses Anspruch auf Gleichbehandlung mit Schülern, die einer Religion angehören, haben und entsprechend an ihren Feiertagen mit oder ohne Antrag schulfrei zu erhalten haben und ob daher in die AV Schulpflicht eine entsprechende Regelung mit aufzunehmen ist“.

10

Der obergerichtliche Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt. Vielmehr beschränkt sich das Zulassungsvorbringen auf die bloße Nennung der Grundsatzfrage. Es legt auch durch die Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus den zu 1. genannten Gründen keine nicht ganz entfernte Möglichkeit eines Verstoßes der AV Schulpflicht gegen den Gleichheitssatz dar.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).