Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.07.2013 – 3 L 273.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0715.3L273.13.0A
Orientierungssatz
Wegen der zum jeweiligen Wintersemester rechtlich zulässigerweise erfolgenden Jahreszulassung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre kommt im Sommersemester nur die Zulassung zu einem "geraden " Fachsemster in Betracht; hierfür ist grundsätzlich die Kapazitätsberechnung zum vorangegangenen Wintersemester maßgeblich, da diese die Jahreskapazität für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 erfaßt.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Abschluss Bachelor of Science) im 2. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 2013 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2013 vom 12. Dezember 2012 (FU-Mitteilungen Nr. 1/2013 vom 14. Januar 2013) insoweit festgesetzte Zahl von Studienplätzen (Auffüllprinzip, ausgehend von der für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzten Studienanfängerzahl von 217 pro Jahr) und über die Zahl der im 2. Fachsemester tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.
Wegen der zum jeweiligen Wintersemester rechtlich zulässigerweise erfolgenden Jahreszulassung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre kommt im Sommersemester nur die Zulassung zu einem „geraden“ Fachsemester in Betracht. Hierfür ist grundsätzlich die Kapazitätsberechnung zum vorangegangenen Wintersemester maßgeblich, da diese die Jahreskapazität für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 erfasst. Die Antragsgegnerin hat für das Sommersemester 2013 an dieser Kapazitätsberechnung festgehalten. Gemäß den insoweit ergangenen Beschlüssen der Kammer vom 10. Januar 2013 (VG 3 L 581.12 u. a; www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de), auf deren Begründung vollumfänglich Bezug genommen wird, standen für das 1. Semester bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 217 rechnerisch 202,7090 Studienplätze zur Verfügung. Diese Basiszahl war nicht um eine Schwundquote zu erhöhen (§14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), da die – nicht zu beanstandende – Berechnung der Antragsgegnerin einen (positiven) Schwundfaktor von 1,0378 ergeben hat. Somit ergab sich eine Zahl von 202,7090, aufgerundet 203 Studienplätzen.
Da – wie ausgeführt – eine Schwundquote nicht anzusetzen war, entspricht dieses Ergebnis auch der Aufnahmekapazität für das zweite Fachsemester. Nach der Einschreibstatistik der Antragsgegnerin vom 12. April 2013 sind für das Sommersemester 2013 im 2. Fachsemester bereits 227 Studierende eingeschrieben, einschließlich eines für das 1. Fachsemester Eingeschriebenen. Zwar hat damit die Überbuchung aus dem Wintersemester 2012/2013 (238 Zulassungen für Studienanfänger), die sich im Sommersemester 2013 in den Einschreibzahlen des zweiten Fachsemesters widerspiegeln würde, erheblich abgenommen. Gleichwohl sind nunmehr auch im zweiten Fachsemester deutlich mehr Studierende eingeschrieben als zugelassen werden müssten. Somit ergibt sich keine weitere Aufnahmekapazität.
Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 – darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.