Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.07.2013 – OVG 5 N 11.10
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0715.OVG5N11.10.0A
Orientierungssatz
1. Den beamteten Tierärzten steht eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Feststellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprechenden Tierhaltung und daraus resultierender schwerwiegender Verhaltensstörungen bei Tieren zu.(Rn.6) (Rn.12)
2. Amtstierärzten ist es nicht verwehrt, in einschlägigen Fällen ihr Entsetzen über die Art und Weise einer Tierhaltung in ihrem Gutachten zum Ausdruck zu bringen, solange dies nicht geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu wecken oder die Güte der gutachtlichen Feststellungen und Wertungen in Frage zu stellen.(Rn.6)
3. Das TierSchG traut den beamteten Tierärzten aufgrund ihrer besonderen Fachkunde zu, schwerwiegende Verhaltensstörungen bei Tieren und einen etwaigen Zusammenhang zu einer der Art und den Bedürfnissen der Tiere nicht angemessenen Ernährung, Pflege, Unterbringung und Bewegungsmöglichkeit zu erkennen.(Rn.12)
4. Auflagen zur Tierhaltung kommen nicht in Betracht, wenn die Tierschutzbehörde beim Ortstermin zu der Überzeugung gelangen durfte, dass bei der Begehung irgendwie geartete Auflagen nicht gleichermaßen zur Gefahrenbeseitigung geeignet waren.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 2. Juli 2010, 24 A 75.07, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hielt in einer allein zu Zwecken der Tierhaltung genutzten, ca. 26 qm großen Erdgeschosswohnung in der M... in Berlin-T... seit dem Jahre 2004 ein Paar Trompeter-Nashornvögel (Bycanistes bucinator), zwei Rotbrust-Samenknacker (Spermophaga haematina), zwei Gabelracken (Coracias caudatus) und ein vom Zoopark Erfurt käuflich erworbenes Paar Lisztaffen (Saguinus oedipus). Er beabsichtigte den (Weiter-)Verkauf der Tiere. Eine Genehmigung für das gewerbsmäßige Halten von oder das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren besitzt der Kläger nicht. Anlässlich einer Begehung der Wohnung am 26. Juli 2006 stellte die Amtstierärztin Frau Dr. R... erhebliche Mängel in der Tierhaltung mit der Folge einer Mangel- und Unterernährung sowie Erkrankungen und Verhaltensstörungen bei den Tieren fest. Sie ordnete gegenüber dem anwesenden Kläger mündlich die Fortnahme der acht Tiere sowie ein generelles Tierhaltungsverbot an. Die Tiere wurden in die Tiersammelstelle verbracht. In ihrem amtstierärztlichen Gutachten vom 7. August 2006 gelangte Frau Dr. R... zu der Einschätzung, die Tiere seien weder angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht gewesen, ihnen seien durch Zwangseinpferchung unter ekelerregenden, denaturierten Haltungsbedingungen über längere Zeit erhebliche Leiden zugefügt worden. Mit schriftlichem Bescheid vom 14. August 2006 bestätigte das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin die mündlichen Anordnungen und verfügte zugleich die Veräußerung der Tiere. Den Widerspruch des Klägers wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 3. Januar 2007 zurück. Der Kläger wurde in dieser Sache wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz vom Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 16. Juli 2007 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Die gegen Fortnahme, Veräußerungsanordnung und Tierhaltungsverbot gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 2. Juli 2010 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht und dazu die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerügt und den von der Kammer im Urteil getroffenen Feststellungen im Einzelnen widersprochen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Einwendungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Sie sind nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
1. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht inhaltlich tatsächlich mit den Angaben des Klägers auseinandergesetzt, trifft ausweislich der ausführlichen Würdigung des Klägervorbringens in den Urteilsgründen (S. 6 bis 8 UA) nicht zu. Dass die Kammer im Ergebnis zu anderen Sachverhaltsfeststellungen und zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt ist als der Kläger, ist als Risiko in der Natur eines kontradiktorischen Verfahrens angelegt, hat aber mit dem Gebot rechtlichen Gehörs nichts zu tun. Die weitere, vor die Klammer gezogene allgemeine Rüge, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise einseitig auf die Darstellungen der Amtstierärztin abgestellt, geht ebenfalls fehl. Denn die Kammer hat die besondere Bedeutung eines amtstierärztlichen Gutachtens im Gerichtsverfahren unter Hinweis auf § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG und die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend begründet. Dass das Gutachten von emotionalen Äußerungen „durchzogen“ sei, erschließt sich schon mangels genauerer Angaben hierzu nicht. Sollte der Kläger mit seinem Vorhalt die Schlussbetrachtung der Amtstierärztin im Auge haben, so ist ihre Aussage, es bedürfe nicht einmal besonderer Kenntnisse und Sachkunde eines Verantwortlichen, um nicht mit einem Blick diese würdelose Zwangseinpferchung unter diesen ekelerregenden, denaturierten Haltungsbedingungen zu erfassen; eine zynische Einstellung, bei der das Tier zur bloßen Ware werde, sei die Voraussetzung für die unglaubliche Rohheit, die zu solchen Haltungsbedingungen führe, angesichts der von ihr vorgefundenen Haltungsbedingungen nicht zu beanstanden. Amtstierärzten ist es nicht verwehrt, in einschlägigen Fällen ihr Entsetzen über die Art und Weise einer Tierhaltung in ihrem Gutachten zum Ausdruck zu bringen, solange dies nicht geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu wecken oder die Güte der gutachtlichen Feststellungen und Wertungen in Frage zu stellen. Von einer parteiischen oder unsachlichen Amtsausübung kann hier aber nicht die Rede sein. Der Kläger räumt selbst ein, dass die anlässlich der Haltungskontrolle gefertigten Photographien ein durchaus abschreckendes Bild wiedergeben.
2. Die gegen die Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Angriffe rechtfertigen keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
a) Den bereits erstinstanzlich unternommenen Versuch des Kläger, die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen in seiner Wohnung als einer kurz bevorstehenden Auflösung des Tierbestandes geschuldet darzustellen, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht als untauglich gewertet. Dass die E-Mails von Nutzern des „Tierflohmarktes“ vom 23. und 24. Juli 2006 betreffend die Trompeter-Nashornvögel lediglich unverbindliche Interessenbekundungen beinhalteten, wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Die ihm am 26. Juli 2006 zugegangene E-Mail des Stuttgarter Zoologisch-Botanischen Gartens Wilhelma belegen zwar dessen Interesse am Kauf der beiden Gabelracken und Rotbrust-Samenknacker auf ein Verkaufsangebot des Klägers vom 20. Juli 2006 und zugleich den Handel des Klägers mit Wirbeltieren. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass diese E-Mail eine „zeitnahe“ Auflösung des Tierbestandes belegt. Denn abgesehen davon, dass von diesem Handel nur die Hälfte der tierschutzwidrig gehaltenen Tiere betroffen gewesen wäre, war die Frage des Transports ungeklärt, wobei die Wilhelma - zu Unrecht - davon ausging, dass die Vögel „in guter Kondition“ seien. Das Antragsvorbringen des Klägers läuft somit auf die Ansicht hinaus, die nicht artgerechte Unterbringung sei im Vorgriff auf eine „ernsthaft und zeitnah“ bevorstehende Abgabe der Tiere gerechtfertigt gewesen, letztlich um die Tiere an die Transportumstände zu gewöhnen. Das belegt die von der Amtstierärztin als „zynisch“ bezeichnete Einstellung des Klägers zu den Tieren als Ware. Ungeachtet dessen ist die Behauptung einer nur vorübergehenden Unterbringung der Tiere als Schutzbehauptung zu werten. Denn sie ist mit dem amtstierärztlich festgestellten Zustand der Käfige, der angesichts des Grades der Verunreinigung mit Exkrementen (z.B.: „Gitterstäbe, Sitzstangen und Wände waren mit hart verkrustetem Harn-Kot-Gemisch überzogen“) und Futterresten darauf schließen lässt, dass die Tiere darin bereits lange Zeit eingepfercht waren, nicht zu vereinbaren. Bei der Feststellung einer langandauernden tierschutzwidrigen Unterbringung handelt es sich nicht um eine „Vermutung“, wie der Kläger meint, sondern um eine durch Indizien getragene Schlussfolgerung der Amtstierärztin, die sich anhand der bei der Wohnungsbegehung gefertigten Photographien nachvollziehen lässt. Diese zu widerlegen genügt die schlichte Behauptung des Gegenteils im Allgemeinen und bei amtstierärztlichen Wertungen im Besonderen nicht. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgestellte Behauptung, es sei nicht zwischen den unbenutzten Käfigen und den Käfigen, in denen die Tiere gehalten worden seien, unterschieden worden, trifft ausweislich der Photographien, die von den belegten Käfigen gemacht wurden, schon im Ansatz nicht zu.
b) Die vom Kläger vermisste Untersuchung der Tiere im Hinblick auf Mangelernährung, Erkrankungen und Verhaltensstörungen hat stattgefunden. Wie bereits ausgeführt, ist beamteten Tierärzten nach dem Tierschutzgesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Eine Inaugenscheinnahme der Tiere durch den beamteten Tierarzt und die danach getroffene Feststellung zum Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere ist deshalb mit einfachem Bestreiten oder der Forderung nach einer „wie auch immer gearteten konkreten Untersuchung“ nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Nichts anderes gilt für die Ausführungen des Klägers zu der für die streitgegenständlichen Tiere nicht vorgeschriebene Käfiggröße. Auch insoweit genügt die nachvollziehbare Feststellung der Amtstierärztin, dass sich die Vögel in den Käfigen nicht hätten artgerecht bewegen, die Hornvögel nicht einmal mit den Flügeln hätten schlagen können.
c) Dass sein Vortrag, er habe das Trompeter-Nashornvogelpärchen am Morgen des 26. Juli 2006 vor der Wohnungsbegehung am selben Tag (12.00 Uhr) wegen der großen Hitze mit Wasser eingesprüht, weshalb das Gefieder einen verklebten Eindruck gemacht habe, angesichts seines weiteren Vortrags, er sei an diesem Tag vor der behördlichen Kontrolle noch nicht in der Wohnung gewesen und habe den Vögeln gerade erst Wasser und Futter geben wollen, nicht schlüssig ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgeführt. Darauf geht die Antragsbegründung nicht ein. Abgesehen davon lässt nichts darauf schließen, dass die Amtstierärztin ein feuchtes nicht von einem völlig verklebten und verdreckten Gefieder zu unterscheiden in der Lage ist, zumal die gutachtliche Feststellung in den schon mehrfach erwähnten Photographien ihre Entsprechung findet. Trifft somit die Behauptung, die Vögel seien nur befeuchtet worden, nicht zu, gehen alle auf diese unschlüssige Behauptung aufgebauten Argumente ins Leere.
d) Mit seinem weiteren Vortrag, er habe das Bastrollo vor der einzigen Tageslichtquelle schließen müssen (mit der Folge, dass den Tieren kein ausreichendes Tageslicht zur Verfügung stand), und der hohen Außentemperatur sei es auch geschuldet gewesen, dass die verabreichten Früchte schnell ausgetrocknet oder verdorben seien, räumt der Kläger unzureichende Haltungsbedingungen im Übrigen teilweise selbst ein. Zu den in diesem Zusammenhang nicht ganz unwesentlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es habe den Vögeln kein sauberes Wasser zur Verfügung gestanden, äußert sich der Kläger in der Antragsbegründung bemerkenswerterweise nicht.
e) Die Bedeutung der gesetzlich vorgesehen vorrangigen Beurteilungskompetenz der Amtstierärztin erschließt sich in besonderem Maße bei den vom Kläger vermissten Feststellungen zu den durch tierschutzwidrige Haltung bedingten schwerwiegenden Verhaltensstörungen bei den acht Tieren. Das Gesetz traut den beamteten Tierärzten aufgrund ihrer besonderen Fachkunde zu, schwerwiegende Verhaltensstörungen bei Tieren und einen etwaigen Zusammenhang zu einer der Art und den Bedürfnissen der Tiere nicht angemessenen Ernährung, Pflege, Unterbringung und Bewegungsmöglichkeit zu erkennen. Die Erklärungen des Klägers dafür, dass eine Gabelracke teilnahmslos mit schiefem Kopf am Boden saß, dass bei den Trompeter-Nashornvögeln die Eigenkörperpflege stark reduziert war, bei den Rotbrust-Samenknackern kein Kontaktsitzen feststellbar war - was nach dem Gutachten der Amtstierärztin alles auf schwerwiegende Verhaltensstörungen schließen lässt -, die Tiere seien aufgrund der Unruhe und des Erscheinens der Behördenmitarbeiter „förmlich erstarrt“ bzw. „verängstigt“, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das sonst übliche, arttypische Fluchtverhalten zutreffend als nicht nachvollziehbar gewürdigt. Dass der Kläger oder sein Verfahrensbevollmächtigter über ein vergleichbares Fachwissen bei der Feststellung von Verhaltensstörungen bei Tieren wie die beamtete Tierärztin verfügt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
3. Die Angriffe gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es hätten mildere Mittel als die sofortige Wegnahme der Tiere nicht zur Verfügung gestanden, um die Gefahren für die Tiere gleichermaßen wirksam zu beseitigen, bleiben schließlich ebenfalls erfolglos. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht durchaus eine Begründung dafür gegeben, warum Auflagen zur Tierhaltung nicht in Betracht kamen. Es hat ausgeführt, dass die Behörde angesichts des Zustandes der Wohnung und wegen der Uneinsichtigkeit des bei der Wohnungsbegehung anwesenden Klägers davon habe ausgehen dürfen, dass irgendwie geartete Auflagen nicht gleichermaßen zur Gefahrenbeseitigung geeignet waren. Der Kläger wiederholt dazu im Wesentlichen lediglich seinen Vortrag zu den vermeintlich unterbliebenen Feststellungen und Untersuchungen sowie zu der angeblich hinreichenden Käfiggröße. Die fehlende Einsicht des Klägers in das Leid der Tiere hat sich nach Auffassung der Kammer darüber hinaus in seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung gezeigt, wenn er meinte, die Behörde hätte ihn zur Besserung der Haltungsbedingungen nur zum Putzen auffordern dürfen. Dazu verhält sich die Antragsbegründung nicht. Die Behauptung des Klägers, die Behörde habe ihrerseits die Tiere nicht geeignet unterbringen können, ist schon nach seinem eigenen weiteren Vortrag, die Tiersammelstelle habe darauf hingewiesen, dass eine längerfristige Unterbringung dort nicht realisierbar sei, und er habe vom weiteren Verbleib der Tiere keine Kenntnis, unschlüssig.
Dass dem Kläger vor der Anordnung der Wegnahme der Tiere keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ist in Ansehung der Eilbedürftigkeit der Maßnahme vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).