Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.07.2013 – 12 L 374.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0716.12L374.13.0A
Orientierungssatz
1. Auswahlwahlkriterien zur Vergabe von Studienplätzen für den Studiengang soziale Arbeit an der Alice Salomon Fachhochschule bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, da sie den Zugang an die Fachhochschule beschränken.(Rn.2)
2. Das Kriterium der interkulturellen Kompetenz darf mangels gesetzlicher Grundlage bei der Auswahl der Studienbewerber keine Rolle spielen.(Rn.5)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig vom Sommersemester 2013 an zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern diese innerhalb von 10 Arbeitstagen (Montag - Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und dabei an Eides Statt versichert, dass sie an keiner anderen (Fach-)Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig in dem genannten Studiengang zugelassen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H... ab dem 11. Juli 2013 für die erste Instanz gewährt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Antragsgegnerin ab dem Sommersemester 2013 im 1. Fachsemester erreichen will, hat Erfolg.
Der Anordnungsanspruch ist gegeben. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studiengang. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung teilweise rechtswidrig. Es fehlt insoweit an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Das Recht der Antragstellerin auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich als Abwehrrecht ausgestaltet und geschützt. Der Zugang darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Auswahlkriterien zur Vergabe von Studienplätzen für den streitgegenständlichen Studiengang bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, da sie den Zugang an die Antragsgegnerin einschränken (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 9 S 599.11, Juris Rn. 19, 20). Rechtsgrundlage für das Auswahlverfahren ist § 8 Abs. 2 und 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194). Danach vergibt die Hochschule im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BerlHZG die Studienplätze nach bestimmten, im Einzelnen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 BerlHZG abschließend aufgezählten Kriterien. Nach § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Ausgestaltung des hochschuleigenen Auswahlverfahrens der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik „Alice Salomon“ (Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin 5/2006 vom 27. Februar 2006 und 14/2007 vom 4. April 2007 - Auswahlsatzung), die auf § 8 Abs. 2 (nicht, wie von der Antragsgegnerin angenommen, Abs. 1) und 3 BerlHZG beruht, erfolgt die Auswahl aufgrund einer Rangliste, die auf zwei Bewertungsstufen beruht; so ist neben dem Punktwert der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung auch ein Punktwert studienrelevanter Kompetenzen zu ermitteln. Die Einschätzung der studienrelevanten Kompetenzen erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 der Auswahlsatzung im Rahmen einer Eignungsfeststellung, die anhand eines gesonderten Bewertungssystems in Form eines studiengangsbezogenen Punktekatalogs gemäß Anlage 2 näher bestimmt wird. Nach § 5 Abs. 4 der Auswahlsatzung soll die Einschätzung der interkulturellen Kompetenz Bestandteil der Eignungsfeststellung sein. Interkulturelle Kompetenz ist in der Anlage 2 der Auswahlsatzung unterteilt in „Auslandserfahrungen“ (insgesamt höchstens 4 Punkte) und „weitere Sprachkenntnisse außer Deutsch“ (insgesamt höchstens 8 Punkte). Diese Kriterien sind indes von den gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 Satz 1 BerlHZG nicht gedeckt.
Zu berücksichtigen sind laut der Anlage 2 zur Auswahlsatzung an Auslandserfahrungen „High School Year, Work & Travel, Schüleraustausch ab 4 Monate u.ä.“ sowie „ehrenamtliche Tätigkeiten und Praktika, die im Ausland absolviert wurden“ (hier je nach Zeitraum der Erfahrung 2 oder 4 Punkte). Die von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogene Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BerlHZG, wonach die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitsfest vergeben kann, ist nicht einschlägig. Das Teilkriterium „Auslandserfahrungen“ lässt sich aber auch nicht unter § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BerlHZG subsumieren, wonach die Hochschule die Studienplätze nach der Art einer studienrelevanten Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den gewählten Studiengang Aufschluss geben können, vergibt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass unter das Teilkriterium „Auslandserfahrungen“ nur solche praktische Tätigkeit im Ausland fällt, die studienrelevant ist. Zwar wird das Teilkriterium in der Anlage 2 unter der Überschrift „studienrelevante Kompetenzen“ und damit in Einklang mit den in § 3 Abs. 2 b) der Auswahlsatzung genannten studienrelevanten Kompetenzen behandelt. Allerdings spricht ein Vergleich mit dem in der Anlage 2 ebenfalls aufgeführten Kriterium „Studienrelevante praktische Erfahrung“ dagegen, dass die praktische Tätigkeit im Ausland studienrelevant gewesen sein muss. Während bei ersterem die Studienrelevanz ausdrücklich erwähnt wird, fehlt dieser Hinweis bei letzterem.
Das Teilkriterium „weitere Sprachkenntnisse außer Deutsch“ unterteilt die Antragsgegnerin nochmals in Erstsprache/Muttersprache (3 Punkte) und Fremdsprachenkenntnisse (pro Fremdsprache 1 Punkt, maximal 5 Punkte). Die Ausgestaltung des Kriteriums weicht von § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BerlHZG ab. Danach vergibt die Hochschule die Studienplätze nach einer auf dem Niveau des europäischen Referenzrahmens (mindestens C 1) nachgewiesenen bilingualen Sprachkompetenz. Dieses Sprachniveau ist nach der Anlage 2 zur Auswahlsatzung nicht gewährleistet, weil es insoweit auch ausreicht, „mindestens 3 jährigen Unterricht in der Hochschulzulassungsberechtigung“, „Intensivsprachkurse ab 100h, Sprachtests: TOEFL, Goethe-Instituts…“, „Gutachten oder Referenzen (durch einschlägige Institutionen wie Universitäten, Fachhochschulen, Hochschullehrer), „Test und Zertifikat der TU-Berlin“ nachzuweisen, ohne dass mindestens das Niveau C 1 gefordert wird.
Das Kriterium der interkulturellen Kompetenz hätte somit mangels gesetzlicher Grundlage bei der Auswahl der Studienbewerber keine Rolle spielen dürfen. Da sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in angemessenem Umfang aufklären lässt, inwiefern sich ohne dieses Auswahlkriterium die Position der Antragstellerin im Verhältnis zu den anderen tatsächlich verbessert hätte, ist davon auszugehen, dass die anderen Bewerber jeweils die volle Punktzahl (nämlich 12 Punkte) für das Kriterium der interkulturellen Kompetenz erhalten haben. Die Berücksichtigung des unzulässigen Kriteriums bei den übrigen Bewerbern ist dadurch auszugleichen, dass nunmehr auch die Antragstellerin die entsprechenden Punkte erhält. Der Punktwert studienrelevanter Kompetenzen (hier 6) wurde nicht näher begründet, lässt sich somit nicht ohne weiteres aufschlüsseln. Er ist auf mindestens 12 zu erhöhen. Unter Addition des Punktwerts Hochschulzulassungsberechtigung (hier 18) ergibt sich eine Punktzahl von insgesamt mindestens 30. Diese liegt über der Zulassungsgrenze von 27.
Der Anordnungsgrund ist gegeben. Die Antragstellerin ist nicht darauf zu verweisen, die Entscheidung über die Zulassung zum Studium im Klageverfahren abzuwarten, weil mit dieser Entscheidung im Sommersemester 2013 nicht mehr gerechnet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) der volle Auffangwert angesetzt wird.