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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.07.2013 – 16 K 65.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0716.16K65.12.0A

Orientierungssatz

1. Eine Kundmachung liegt vor, wenn die berufliche Anschrift auf Geschäftspapieren und im Internet angegeben wird.(Rn.19)

2. Wenn Niederlassungen mehr als 30 Kilometer auseinander liegen, besteht kein enger örtlicher Zusammenhang mehr.(Rn.23)

Tenor

Die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der beklagten Wirtschaftsprüferkammer für das Jahr 2011.

2

Der Kläger ist als vereidigter Buchprüfer Mitglied der Beklagten. Er betrieb im Jahr 2011 eine berufliche Niederlassung unter der Anschrift M... in 7.... Anlässlich eines Schriftwechsels der Beteiligten Anfang des Jahres 2011 erlangte die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger auf seinem geschäftlichen Briefkopf unterhalb der genannten Adresse in Konstanz folgende Daten angab:

C... B... T... F... B... U... ... ...

3

Der Internetauftritt des Klägers enthielt im November 2011 unter der Rubrik „Anfahrt“ neben den Daten des Büros in Konstanz unter der Überschrift „Büro Zürich, ... ..., Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer“ ebenfalls die oben genannten Kontaktdaten.

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Die Beklagte ging aufgrund des Briefkopfes und des Internetauftritts des Klägers im Folgenden davon aus, dass dieser eine Zweigniederlassung in Zürich unterhalte. Diese wurde von Amts wegen in das Berufsregister der Wirtschaftprüferkammer eingetragen und der Kläger zugleich gebeten, bis Ende Januar 2012 einen vereidigten Buchprüfer als Leiter der Zweigniederlassung in Zürich zu benennen. Im folgenden Schriftwechsel der Beteiligten äußerte der Kläger die Auffassung, dass es sich bei der Anschrift in Zürich um keine Zweigniederlassung handle, deshalb kein Leiter zu benennen und keine zusätzlichen Kammerbeiträge zu entrichten seien.

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Mit Beitragsbescheid vom 12. Dezember 2011 erhob die Beklagte bei dem Kläger für die Zweigniederlassung in Zürich einen Kammerbeitrag für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 176,25 €. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2012 mit der Begründung zurück, dass die angegebene Niederlassung in Zürich berufsrechtlich als Zweigniederlassung einzuordnen und somit beitragspflichtig sei. Allein durch die Kundmachung der beruflichen Anschrift in Zürich auf seinem Briefbogen habe er eine organisatorisch selbstständige Einheit und somit eine Zweigniederlassung begründet.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 27. Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Klage. Er führt zur Begründung aus, dass er in Zürich weder eine Zweigniederlassung noch eine Niederlassung betreibe. Er habe dort keinen Bürobetrieb, beschäftige keine Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter, insbesondere gebe es keinen Niederlassungsleiter. Bei Bedarf bestehe lediglich die Möglichkeit, gegen gesondertes Entgelt ein Besprechungsraum zu nutzen. Es gehe ihm nicht um die persönliche Präsenz unter der Anschrift in der Schweiz, sondern lediglich um die Erleichterung der Korrespondenz mit den Mandanten. In der Schweiz eingehende Post und Telefonate würden an die Niederlassung in Konstanz weitergeleitet. Es handle sich lediglich um eine Kontaktadresse, vergleichbar mit einem Postfach. Aufgrund dieser Adresse sei er in der Lage, Schriftstücke von schweizerischen Behörden unbürokratisch und schnell zu erhalten. Die Einrichtung eines Telefonanschlusses und die Zurverfügungstellung eines Briefkastens sei keine Niederlassung und auch der Hinweis auf den Geschäftspapieren auf die Postanschrift in der Schweiz begründe keine organisatorisch selbstständige Einheit. § 19 Abs. 1 BS WP/vBP, der der Beklagten die Festlegung einer willkürlichen Regelung gestatte, habe keine Ermächtigungsgrundlage.

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Der Kläger beantragt,

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den Beitragsbescheid vom 12. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3. Februar 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, dass ein vereidigter Buchprüfer nach der gesetzlichen Regelung nur eine berufliche Hauptniederlassung unterhalten dürfe. Das bedeute, dass ein Auftritt unter einer weiteren Anschrift – sei es auf Briefpapier, durch ein Klingelschild oder im Internet – zur berufsrechtlichen Einordnung als Zweigniederlassung führe. Aufgrund ihrer Kundmachung sei daher die berufliche Anschrift des Klägers in Zürich als beitragspflichtige Zweigniederlassung zu werten. Unbefangene Betrachter könnten die Anschrift als Anlaufstelle verstehen, unter der Mandanten mit dem Kläger persönlich oder seinem Niederlassungsleiter in Kontakt treten können. Nach der gesetzlichen Konzeption komme es daher berechtigterweise allein auf die Kundmachung der geschäftlichen Anschrift, nicht auf einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb an. Der insoweit maßgebliche § 19 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (im Folgenden: BS WP/vBP) könne sich auf eine entsprechende Satzungsermächtigung in der Wirtschaftsprüferordnung stützen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte (1 Band), den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Band) Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 12. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kammerbeitrags ist § 58 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (im Folgenden: WPO). Danach sind vereidigte Buchprüfer Mitglieder der Beklagten und als solche verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1b) der Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer in der Fassung des Beiratsbeschlusses vom 18. November 2010 (im Folgenden: BO) war im Jahr 2011 für eine Zweigniederlassung gemäß §§ 3, 47 WPO ein Beitrag von 235 Euro zu erheben.

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Dies zugrunde gelegt ist gegen die angegriffene Beitragserhebung rechtlich nichts zu erinnern. Bei der vom Kläger während des Jahres 2011 angegebenen Geschäftsanschrift in der Schweiz handelt es sich um eine Zweigniederlassung im Sinne der §§ 3, 47 WPO. Die Beklagte ging in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Zweigniederlassung im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 bestand. Die Beitragserhebung für das Jahr 2011 stellt sich somit sowohl dem Grunde (dazu unten a.) wie auch der Höhe nach (dazu unten b.) als rechtmäßig dar.

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a. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WPO müssen Berufsangehörige unmittelbar nach ihrer Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Der vereidigte Buchprüfer darf nur eine (Haupt-)Niederlassung unterhalten (vgl. Hense/Ulrich/Clauß, WPO, § 3 Rn. 5). Nach § 3 Abs. 3 WPO besteht jedoch die Möglichkeit, Zweigniederlassungen nach den berufsrechtlichen Vorschriften zu begründen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP begründet dabei jede organisatorisch selbstständige Einheit eine Niederlassung oder Zweigniederlassung im Sinne der §§ 3, 47 WPO. Jede Kundmachung einer beruflichen Anschrift begründet gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP das Bestehen einer organisatorisch selbstständigen Einheit.

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Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 neben seiner Hauptniederlassung in Konstanz eine Zweigniederlassung unter der auf seinem damaligen geschäftlichen Briefkopf angegebenen Adresse in Zürich unterhielt. Bei der in Zürich angegebenen Anschrift handelt es sich um eine organisatorisch selbstständige Einheit und somit um eine Zweigniederlassung gemäß § 19 Abs. 1 BS WP/vBP, da die berufliche Anschrift vom Kläger nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP kundgemacht wurde.

19

Für eine Kundmachung in diesem Sinne reicht die Angabe der beruflichen Anschrift auf Geschäftspapieren und im Internet aus (vgl. Hense/Ulrich/Clauß, WPO, § 3 Rn. 41). Die Kundmachung einer weiteren Anschrift muss dabei nicht mit einer Kennzeichnung als Zweigniederlassung versehen werden. Es genügt allein die Kundmachung der weiteren Anschrift. Auf dem im Jahr 2011 verwandten Briefkopf führte der Kläger neben der Adresse seiner Hauptniederlassung in Konstanz ohne erkennbare äußere Unterscheidung die berufliche Anschrift in Zürich. Die äußere Gestaltung erweckte den Anschein, dass der Kläger sowohl in Konstanz als auch in Zürich als vereidigter Buchprüfer mit jeweils eigenem Büro tätig war. Die beiden Standorte erschienen als jeweils eigenständige Niederlassungen. Dieser Eindruck wurde noch verstärkt durch den Umstand, dass auf dem Briefkopf unter dem Namenszug des Klägers die Städte Konstanz und Zürich als gleichgeordnete Standorte genannt wurden. Ein potentieller Mandant musste zu dem Schluss gelangen, dass er den Kläger persönlich bzw. seinen Niederlassungsleiter (vgl. § 47 WPO) unter den angegebenen Adressen antreffen konnte.

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Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch der Internetauftritt des Klägers aus dem Jahr 2011 die Kundmachung seiner beruflichen Anschrift in Zürich bewirkte. Dort führte der Kläger ausdrücklich sein „Büro Zürich“ auf. Durch die Angabe der Züricher Adresse sowie einer schweizerischen Telefon- und Faxnummer musste ein unbefangener Beobachter davon aus gehen, dass sich unter der angegebenen Adresse tatsächlich eine geschäftliche (Zweig-)Niederlassung des Klägers befand.

21

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP nicht darauf an, ob er in Zürich tatsächlich einen Bürobetrieb unterhalten und dort Angestellte beschäftigt hat. Nach der gesetzlichen Konzeption ist allein die Kundmachung der geschäftlichen Adresse entscheidend. Der Kläger kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die schweizerische Adresse lediglich eine Kontaktadresse, vergleichbar mit einem Postfach sei. Denn aus der kundgemachten Adresse, die insofern allein maßgeblich ist, lässt sich nicht ersehen, dass es sich um eine reine Kontaktadresse ohne tatsächlichen Geschäftsbetrieb handelt. Die angegebenen Kontakt- und Bankverbindungsdaten deuten vielmehr auf eine tatsächliche Tätigkeit als Buchprüfer in Zürich hin.

22

Vorliegend führt auch die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 BS WP/vBP zu keinem anderen Ergebnis. In Abweichung von Satz 2 der Vorschrift können danach mehrere berufliche Anschriften eine organisatorisch selbstständige Einheit bilden, wenn sie in engem örtlichen Zusammenhang stehen und die unter den Anschriften angebotenen Dienstleistungen unter einheitlicher Leitung erbracht werden.

23

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwischen den beiden Niederlassungen des Klägers in Konstanz und Zürich besteht kein enger örtlicher Zusammenhang. Erforderlich ist dafür zwar nicht zwingend, dass sich die kundgemachten beruflichen Anschriften innerhalb einer politischen Gemeinde befinden. Liegen die Niederlassungen jedoch mehr als 30 Kilometer voneinander entfernt, ist in der Regel nicht mehr von einem engen örtlichen Zusammenhang auszugehen (vgl. Hense/Ulrich/Clauß, WPO, § 3 Rn. 44). Die Entfernung zwischen der Anschrift in Konstanz und der in Zürich beträgt rund 70 Kilometer und spricht somit erheblich gegen das Vorliegen eines engen örtlichen Zusammenhangs. Die Niederlassungen befinden sich zudem in verschiedenen Staaten, so dass in der Gesamtschau nicht von einer organisatorischen Einheit ausgegangen werden kann.

24

Soweit der Kläger sein Begehren damit zu begründen sucht, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 1 BS WP/vBP von der zugrundeliegenden Satzungsermächtigung des § 57 Abs. 4 Nr. 1a) und Nr. 4b) WPO nicht umfasst sei, so greifen diese Bedenken nicht durch. Nach der Satzungsermächtigung kann die Berufssatzung im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. Allgemeine Berufspflichten a) Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit; b) berufswürdiges Verhalten; (…)

25

Die Regelung des § 19 Abs. 1 BS WP/vBP dient der Sicherstellung der Berufspflichten der Gewissenhaftigkeit, Eigenverantwortlichkeit und des berufswürdigen Verhaltens vereidigter Buchprüfer. Der Zweck der Regelung des § 19 Abs. 1 BS WP/vBP besteht – wie Abs. 2 und 3 zeigen – darin, die verantwortliche und gewissenhafte Leitung von Haupt- und Zweigniederlassungen durch einen Berufsangehörigen sicherzustellen. Dafür ist es erforderlich, über eine klare Regelung zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Haupt- und/oder Zweigniederlassung zu verfügen. Diese Regelung bietet § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BS WP/vBP, nach der das Vorliegen einer organisatorisch selbstständigen Einheit und in der Folge einer Haupt- bzw. Zweigniederlassung allein von der Kundmachung der jeweiligen beruflichen Anschrift abhängt. Das Kriterium der Kundmachung erscheint in diesem Zusammenhang sachgerecht, da ein unbefangener Dritter im Fall der Kundmachung einer beruflichen Anschrift eines vereidigten Buchprüfer davon ausgehen darf, dass dieser oder ein Zweigniederlassungsleiter für ihn vor Ort erreichbar ist (vgl. § 47 Satz 1 WPO). Zudem ermöglicht das Kriterium der Kundmachung eine klare Abgrenzung, da es allein an einfach zu ermittelnde objektive Umstände anknüpft. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die Regelung des § 19 Abs. 1 BS WP/vBP somit keineswegs als willkürlich dar.

26

b. Schließlich bestehen gegen die Beitragsberechnung der Höhe nach keine Bedenken. Die Beklagte ging gemäß § 4 Abs. 3 BO von einem Beginn der beitragspflichtigen Zeit ab dem 1. April 2011 aus. Unter Zugrundelegung des vollen Jahresbeitrages von 235 Euro errechnet sich somit ein anteiliger Kammerbeitrag für die Zweigniederlassung in Höhe von 176,25 Euro.

27

c. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

BESCHLUSS

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

30

176,25 Euro

31

festgesetzt.