Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.07.2013 – OVG 7 S 67.13
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0725.OVG7S67.13.0A
Orientierungssatz
Drogenabhängigkeit und die Teilnahme an einem Methadon-Substituierungsprogramm begründen kein Abschiebungshindernis. (Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 20. Juni 2013, 27 L 135.13, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsteller, einem staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine weitere Duldung zu erteilen und seine Abschiebung auszusetzen, zurückgewiesen. Das für die Prüfung maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Nicht weiter führt der mit der Beschwerde aufrechterhaltene Einwand des seit Ablehnung des Asylfolgeantrages mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. November 1992 und zudem mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 1995 offenbar ebenfalls bestandskräftig ausgewiesenen Antragstellers, die ihm bisher wegen Passlosigkeit erteilte, zuletzt bis zum 18. September 2013 befristete und durch den Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments auflösend bedingte Duldung sei nicht infolge Bedingungseintritt erloschen. Das seine Rückführung ermöglichende Reisedokument (Laissez-Passer) befinde sich nicht in seinem Besitz, sondern werde von der Ausländerbehörde verwahrt. Wäre die Duldung wegen dieses Umstandes nämlich nicht erloschen, fehlte es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung.
Allerdings ist bereits das Verwaltungsgericht der Argumentation des Antragstellers, es komme auf den (unmittelbaren) Besitz an dem Ausweispapier an, zu Recht nicht gefolgt. Die Nebenbestimmung der Duldung steht im Zusammenhang mit dem Duldungsgrund, dass die Ausreise des Antragstellers ohne ein entsprechendes Reisedokument nicht durchgesetzt werden kann. Sie erfasst sowohl die Fallgestaltung, dass dem Ausländer selbst ein für ihn ausgestelltes Reisedokument ausgehändigt wird als auch diejenige, dass ein solches Dokument sogleich in die Verwahrung der Ausländerbehörde gelangt, in die es gemäß § 50 Abs. 5 AufenthG genommen werden soll, wenn es sich in den Händen des ausreisepflichtigen Ausländers befindet. Unter „Besitz“ eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments ist danach nur zu verstehen, dass es sich um ein für den Ausländer ausgestelltes Papier handelt, das zur Verwendung bereitsteht und damit das Abschiebungshindernis beseitigt.
Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch kein weiteres tatsächliches oder rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG.
Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht auf die nach § 42 Abs. 1 AsylVfG bindende und inzwischen bestandskräftige Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2013 hingewiesen, nach der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
Drogenabhängigkeit und die Teilnahme an einem Methadon-Substituierungsprogramm sowie die Parkinsonerkrankung des Antragstellers begründen im Übrigen kein Abschiebungshindernis. Soweit der Antragsteller, in dessen Habe sich nach dem Abschiebungsversuch am 28. Mai 2013 zwei Polamidon-Tagesdosen aus dem Monat März befanden und der im Abschiebegewahrsam kein Polamidon mehr erhalten hat, geltend macht, er habe nach der Entlassung aus dem Abschiebegewahrsam wieder mit der Einnahme der Ersatzdroge begonnen und befürchte nun negative gesundheitliche Auswirkungen bei einem erneuten Abbruch des Substitutionsprogramms, so kann dem nicht entnommen werden, dass die körperlichen Folgen eines erneuten Abbruchs der Substitutionsbehandlung solchermaßen gravierendes Gewicht haben, dass sie einer Abschiebung in den Libanon entgegenstehen. Denn der Entzug im Abschiebegewahrsam unter Fortführung der Parkinson-Medikation hatte offensichtlich keine solchen schwerwiegenden Folgen. Wenn der Antragsteller die Behandlung in Kenntnis der drohenden Abschiebung wiederaufgenommen hat, so können ihm mit der etwaigen Nichtverfügbarkeit entsprechender Ersatzdrogen im Libanon einhergehende Entzugserscheinungen ebenso wie im hiesigen Abschiebegewahrsam zugemutet werden. Das Vorbringen zu den befürchteten Folgen ist darüber hinaus nicht nur unbestimmt, sondern auch nicht hinreichend durch fachmedizinische Stellungnahmen untermauert. Der Antragsteller hat lediglich einen Ausweis über die Teilnahme am Substitutionsprogramm vorgelegt.
Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stehen der Abschiebung ebenfalls nicht entgegen. Der Antragsteller ist zwar nach seinem Vorbringen Vater zweier Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Zu beiden besteht aber aktuell kein Kontakt. Soweit der Antragsteller den bereits 2005 abgerissenen Kontakt mit der 2004 geborenen jüngeren Tochter erneut anzubahnen versucht, belegt das Vorbringen lediglich, dass derzeit eine Beziehung zu dem Kind, die über das abstammungsmäßige Band hinausreicht, nicht vorhanden ist. Überdies sind die Bemühungen des Antragstellers vor dem Hintergrund seines fehlenden Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu würdigen. Im Hinblick auf die Anforderungen einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung besteht unter Berücksichtigung des gesamten aktenmäßig dokumentierten Lebenslaufs des Antragstellers schon keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verhalten des Antragstellers dadurch motiviert sein könnte, die Vaterrolle gegenüber seiner inzwischen neun Jahre alten Tochter einzunehmen und auszufüllen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).