Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.07.2013 – 3 L 313.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0729.3L313.13.0A
Orientierungssatz
Eine Einrichtung die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, auf deren sachverständige Stellungnahme sich die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung beziehen, nicht als akademische Einrichtung auf Hochschulniveau anerkannt ist, kann keinen Abschluss i.S. eines ersten akademischen Grades (Bachelor) gemäß der Zugangsordnung für ein konsekutives Masterstudium erteilen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang International Business an der Antragsgegnerin vom Sommersemester 2013 an erstrebt, hat keinen Erfolg. Der begehrten Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität steht bereits entgegen, dass der Antragsteller die auch hierfür erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Gemäß § 3 Abs. 2 der Ordnung der Antragsgegnerin zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen für den konsekutiven Masterstudiengang International Business vom 4. September 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 50/06 S. 1272 ff.), zuletzt geändert am 3. Dezember 2008 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 02/09 S. 7 ff.), erhält Zugang zum genannten Masterstudiengang, wer (u.a.) den Erwerb eines ersten akademischen Grades in einem Bachelorstudiengang International Business oder eines Bachelor- oder Master-Degree oder eines Hochschuldiploms in einem verwandten wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang und inhaltlich vergleichbar die Absolvierung von drei der vier Module des Bachelorstudienganges International Business „Corporate/Business Finance“, „Financial Accounting“, „Business Mathematics/Statistics“ und/oder „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ nachweist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht.
Die Antragsgegnerin hat insoweit zum einen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zwar einen „Bachelor of Business“ im Fach „International Hotel and Resort Management“ an der „Blue Mountains International Hotel Management School Pty Ltd.“ (Australien) erworben hat, dass jedoch diese Einrichtung von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen, auf deren sachverständige Stellungnahme sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung bezieht, nicht als akademische Einrichtung auf Hochschulniveau anerkannt ist, so dass der vom Antragsteller erworbene Abschluss keinen ersten akademischen Grad i.S.d. Zugangsordnung der Antragsgegnerin darstellt. Auf der in Kopie eingereichten Bachelorurkunde des Antragstellers befindet sich entgegen dessen Behauptung auch kein Hinweis der „University of Queensland“ darauf, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Abschluss um einen „offiziellen universitären Bachelor“ handelt. Vielmehr ist dort lediglich der Hinweis der Universität darauf enthalten, dass der vom Antragsteller erworbene Abschluss „Quality Endorsed“ sei, dass also die Qualität der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung bestätigt wird, was aber nicht ohne weiteres die Bestätigung der Gleichrangigkeit mit einer universitären Ausbildung beinhaltet. Auch die bloße Bezeichnung des vom Antragsteller erworbenen Grades („Bachelor of Business“), sowie der Umstand, dass dessen Erwerb eine dreijährige Ausbildung voranging, führen nicht ohne weiteres dazu, dass dieser Abschluss mit den an australischen Universitäten erworbenen, namensgleichen und ebenfalls drei Jahre dauernden Abschlüssen bzw. Ausbildungen identisch und damit i.S.d. Zugangsordnung der Antragsgegnerin als akademisch anzusehen wäre. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller auch lediglich behauptet, nicht aber durch Vorlage eines detaillierten Curriculums des von ihm absolvierten Studiengangs glaubhaft gemacht, dass es sich bei diesem im oben genannten Sinn um einen wirtschaftswissenschaftlichen, mit dem Bachelorstudiengang International Business inhaltlich verwandten Studiengang handelt. Die von ihm vorgelegte Übersicht über die von ihm absolvierten Module („Official Transcript of Academic Record“) erscheint insoweit ungeeignet, weil in ihr lediglich die Namen der Module genannt sind, aber keine genauere Beschreibung des Inhalts der in diesen Modulen vermittelten Ausbildung enthalten ist, die für den vorzunehmenden Vergleich jedoch erforderlich wäre.
Zum anderen ist der Antragsgegnerin auch dahin zu folgen, dass die vom Antragsteller in seiner vorangegangenen Ausbildung absolvierten Module „Economics“ und „Accounting Fundamentals“ bzw. „Management Accounting“ (jeweils nur 2 Credit Points) mit den im Bachelorstudiengang „International Business“ zu absolvierenden Modulen „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ und „Financial Accounting“ (jeweils 5 ECTS) hinsichtlich der erworbenen Leistungspunkte und damit auch „inhaltlich“ i.S.d. Zugangsordnung der Antragsgegnerin nicht vergleichbar sind, da für sie deutlich weniger Leistungspunkte vorgesehen sind; denn mit diesen wird der für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erforderliche Arbeitsaufwand festgelegt. Der Umstand, dass (nur) das vom Antragsteller absolvierte Modul „Introduction to Business & Finance“ (6 Credit Points) (zumindest) hinsichtlich der erworbenen Leistungspunkte mit dem im Bachelorstudiengang „International Business“ zu absolvierenden Modul „Corporate/Business Finance“ (6 ECTS) übereinstimmt, verhilft seinem Begehren daher nicht zum Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.