Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.08.2013 – 18 L 393.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0807.18L393.13.0A
Orientierungssatz
Aus dem Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ergibt sich kein Anspruch eines brandenburgischen Antragstellers gegen das Land Berlin.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig entsprechend ihrem Antrag vom 25. Juni 2013 einen Gutschein gemäß dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung für die Betreuung der Antragstellerin in der Christlichen Montessori-Kindertagesstätte in Berlin für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 zu erteilen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet, da eine solche Regelung weder zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin noch zur Verhinderung drohender Gewalt noch aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat das von ihr behauptete streitige Rechtsverhältnis (den Anordnungsanspruch) nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), so dass die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (der Anordnungsgrund) dahingestellt blei-ben kann. Nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits im Haupt-sacheverfahren ergibt sich nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Erteilung eines Gut-scheins für ihre Betreuung in der Christlichen Montessori-Kindertagesstätte in Berlin für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 hat.
Ein Anspruch der Antragstellerin folgt nicht aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekannt-machung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108), in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fas-sung. Nach dieser Vorschrift hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zu-ständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der An-spruch der Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung richtet sich mithin gegen den zuständigen örtlichen Träger im Land Brandenburg, in dessen Bereich die Eltern der Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht jedoch gegen den Antragsgegner. Im Rahmen dieses An-spruchs gegen den zuständigen örtlichen Träger im Land Brandenburg haben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrich-tungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, und sind gemäß § 9 Nr. 1 SGB VIII bei der Ausge-staltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die von den Personensorge-berechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Perso-nensorgeberechtigten und des Kindes bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten.
Auch aus dem Berliner Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344), kann die Antragstellerin keinen Anspruch herleiten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG richtet sich die Verpflichtung zur Gewährleistung bedarfsgerechter Förde-rung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach diesem Gesetz an den Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sich eine Zuständig-keit aus den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Achten Buches Sozial-gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), in der jeweiligen Fassung ergibt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG richtet sich der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ohne Nachweis eines Bedarfs nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung; § 2 Abs. 1 KitaFöG bleibt unberührt. Auch einen solchen Anspruch kann die Antragstellerin nicht gegen den Antragsgegner geltend machen, da der Antrags-gegner nicht der für sie zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist.
Ebenso wenig ergibt sich aus dem Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 15. März 2002 (GVBl. S. 105) ein Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner. Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes wird dem am 7. Dezember 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zugestimmt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages schließen die Länder Berlin und Brandenburg diesen Vertrag mit dem Ziel, den nach Bundes- oder jeweiligem Landesrecht leistungsberechtigten Bür-gern des jeweiligen Landes die Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreu-ung (§ 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) im jeweils anderen Land zu erleich-tern, insbesondere (Nr. 1) bei dem Wunsch nach einer Einrichtung mit einem beson-deren Angebotsprofil, (Nr. 2) wenn die Arbeits- und Wegezeiten der Eltern eine ar-beitsplatznahe Betreuung erfordern oder (Nr. 3) bei einem Umzug in das jeweils an-dere Bundesland. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages bleiben die ge-setzlichen Leistungsverpflichtungen durch diesen Vertrag unberührt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Staatsvertrages erfolgt die Aufnahme von Kindern, die ihren gewöhnli-chen Aufenthalt im jeweils anderen Bundesland haben, nur im Rahmen freier Kapa-zitäten der Einrichtungen und wenn die jeweils geltenden Leistungsverpflichtungen erfüllt sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages besteht eine Aufnahme-verpflichtung nicht. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages setzen eine Auf-nahme und Betreuung voraus, dass zuvor der Leistungsanspruch durch den Lei-stungsverpflichteten, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnli-chen Aufenthalt haben, geprüft und beschieden und auf dieser Grundlage eine Ko-stenübernahmeerklärung abgegeben worden ist. Vorliegend sind zwar die Voraus-setzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages und damit auch die Vor-aussetzung der Erfüllung der jeweils geltenden Leistungsverpflichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages gegeben, jedoch steht einem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung eines Gutscheins für ihre Betreuung in der Christli-chen Montessori-Kindertagesstätte in Berlin entgegen, dass eine Aufnahme gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages nur im Rahmen freier Kapazitäten der Ein-richtungen erfolgt und dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages eine Aufnahmeverpflichtung nicht besteht. Freie Kapazitäten bestehen nach den Darle-gungen des Antragsgegners weder derzeit in der von der Antragstellerin gewünsch-ten Christlichen Montessori-Kindertagesstätte noch sind diese in absehbarer Zeit aufgrund des von dem Antragsgegner geschilderten, zum 1. August 2013 nochmals angestiegenen Bedarfs an Kindertagesbetreuungsplätzen im Bezirk Reinickendorf von Berlin sowie angesichts des Umstandes, dass nach der Auskunft des Trägers der Christlichen Montessori-Kindertagesstätte mit 35 genehmigten Plätzen derzeit 32 Plätze belegt sind und für diese eine Warteliste besteht, auf der etwa 40 Kinder vermerkt sind, zu erwarten. An der fehlenden freien Kapazität ändert auch die von der Antragstellerin wiedergegebene telefonische Auskunft der Einrichtung nichts, dass sie die Antragstellerin nach einem erfolgreichen Widerspruchs- bzw. Antrags-verfahren gern weiter bei sich betreuen würde. Auf die von der Antragstellerin angeführte Frage der Auslastung des gesamten Bereichs des Antragsgegners oder des Bezirks Reinickendorf von Berlin kommt es nicht an, da die Antragstellerin lediglich einen Platz in der von ihr gewünschten Kindertagesstätte begehrt.
Der Staatsvertrag begründet keinen über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen-den Anspruch und steht daher nach seinem Wortlaut sowie nach seinem Sinn und Zweck einem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung eines Gutscheins für ihre Betreuung in der Christlichen Montessori-Kindertagesstätte in Berlin entgegen. In der Begründung des Staatsvertrages heißt es unter B. zu Artikel 1, dass der Vertrag die gegenseitige, länderübergreifende Nutzung der Einrichtungen zur Förderung und Betreuung von Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII auf eine für die Ver-waltung und den Bürger rechtlich unmittelbar verbindliche Grundlage stellen soll. Der Vertrag stelle die Basis für ein verlässliches Verfahren zur effizienten Nutzung vor-handener Ressourcen unter Berücksichtigung des Bürgerwunsches dar. Ein unmit-telbarer Anspruch des Bürgers gegenüber seinem leistungsverpflichteten Träger auf Kostenübernahme oder Nachweis geeigneter Einrichtungen im jeweils anderen Bun-desland folge aus dem Vertrag allerdings nicht, ebenso wenig wie den Leistungsver-pflichteten, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, eine Verpflichtung zur Auf-nahme treffe. Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages stelle daher klar, dass keine neuen Verpflichtungen geschaffen würden, sondern die in den Ländern jeweils Leistungs-verpflichteten auf der Grundlage der bestehenden Gesetze entscheiden würden. In der Begründung zu Artikel 5 heißt es, Art. 5 Abs. 1 des Staatsvertrages stelle sicher, dass die örtlichen Leistungsverpflichtungen vorgingen. Erst wenn diese erfüllt seien, könne das betroffene Kind aufgenommen werden. Eine Verpflichtung zur Aufnahme bestehe jedoch nicht. Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrages mache nochmals deutlich, dass keine neuen Verpflichtungen geschaffen, sondern nur Verfahrensvereinbarun-gen getroffen würden, wenn bereits eine Leistungsverpflichtung vorliege und vom jeweils Leistungsverpflichteten beschieden worden sei.
Die Antragstellerin kann weder verlangen, vorrangig vor anderen Berliner oder Bran-denburger Kindern in eine bestimmte Berliner Kindertagesstätte aufgenommen zu werden, noch ist die Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu beanstanden, vorran-gig Berliner Kinder zu berücksichtigen. Die Antragstellerin kann rechtlich nicht mehr erreichen, als ihr der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens auf Gewährung vorläu-figen Rechtsschutzes bereits zugesagt hat, nämlich die Erteilung eines Gutscheines für ihre Betreuung in der Christlichen Montessori-Kindertagesstätte zu prüfen, wenn in dieser Betreuungseinrichtung ein Platz frei wird oder bleibt, den der Träger nicht eigenständig mit einem bei ihm vorgemerkten Interessenten mit gültigem Gutschein und Wohnsitz in Berlin besetzen kann, das heißt, wenn die Kindertagesstätte dem Amt für Tagesbetreuung einen freien oder in Kürze frei werdenden Betreuungsplatz meldet oder eine entsprechende Mitteilung der Antragstellerin bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebüh-ren und Auslagen) in den Verfahren der Jugendhilfe nicht erhoben.