Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.08.2013 – 3 L 448.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0808.3L448.13.0A
Orientierungssatz
Nach § 15 Abs. 4 FSchulSozpädAPrV BE kann ein Vollzeitstudierender in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nur versetzt werden, wenn er am Ende der Jahrgangsstufe in allen Lernbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt und eine im Beurteilungszeitraum durchgeführte Praxisphase erfolgreich abgeschlossen hat.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der 25-jährige Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem er erreichen will, die Fachschulausbildung für Erzieherinnen und Erzieher am Oberstufenzentrum Sozialwesen fortsetzen zu dürfen.
Der Antragsteller musste aufgrund des Beschlusses der Semesterkonferenz vom 5. Juni 2013 die als Vollzeitstudium durchgeführte, auf drei Jahre angelegte Fachschulausbildung zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 beenden und den Bildungsgang verlassen, nachdem er wiederholt nicht in das 5. Semester versetzt werden konnte. Die Versetzung scheiterte daran, dass die Semesterkonferenz die im 4. Semester absolvierte Praxisphase für nicht bestanden erklärte.
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Erfolg muss nicht gewiss sein, aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben. Dafür spricht nichts. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Abs. 1 VwGO) die Fortsetzung seiner Ausbildung beanspruchen könnte, weil die Entscheidung über seine (abermalige) Nichtversetzung rechtlich zu beanstanden wäre.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit einem Klageverfahren Erfolg hat und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihn unter Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses der Semesterkonferenz der Fachschule für Sozialpädagogik Berlin am OSZ Sozialwesen in das 5. Semester versetzen muss und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit im Klageverfahren in der Hauptsache unterliegen würde (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die dem Antragsteller im Abgangszeugnis vom 18. Juli 2013 mitgeteilte Entscheidung der Semesterkonferenz, ihn nicht zu versetzen, wurde - wie ausgeführt - darauf gestützt, dass seine Leistungen in der Praxisphase als nicht erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden.
Rechtsgrundlage für diese Versetzungsentscheidung ist § 59 Abs. 1, 2 des Schulgesetzes für Berlin (– SchulG – vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 25. Januar 2010, GVBl. S. 22). Danach ist ein Schüler (nur dann) zu versetzen, wenn sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Dies konkretisiert die auf §§ 34 Abs. 3, 57 Abs. 3, 58 Abs. 8 und 60 Abs. 4 SchulG und § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (– SozBAG – vom 5. Oktober 2004, GVBl. S. 443; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009, GVBl. S. 848) beruhende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik (APVO-Sozialpädagogik vom 11. Februar 2006, GVBl. S. 164, zuletzt geändert durch VO vom 23. Juni 2010, GVBl. S. 353). Nach § 15 Abs. 4 APVO-Sozialpädagogik kann ein Vollzeitstudierender in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nur versetzt werden, wenn er am Ende der Jahrgangsstufe in allen Lernbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt und eine im Beurteilungszeitraum durchgeführte Praxisphase erfolgreich abgeschlossen hat (§ 15 Abs. 4 Satz 4 APVO-Sozialpädagogik).
Über den erfolgreichen Abschluss einer Praxisphase entscheidet die Semesterkonferenz gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik auf der Grundlage der (von der Praxisstelle abzugebenden) Praxisbeurteilung, der Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht und der Bewertung des Praktikumsberichts. Die Entscheidung der Semesterkonferenz, die von dem Antragsteller absolvierte Praxisphase als nicht erfolgreich abgeschlossen zu bewerten und ihn daher nicht in das 5. Semester zu versetzen, ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Semesterkonferenz muss nach Abschluss der Praxisphase zu dem Ergebnis kommen können, dass der Studierende die für den Bildungsgang erforderlichen praxisbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Zu berücksichtigen ist dabei der durch §§ 15 Abs. 4, 22 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik vorgegebene Bewertungsmaßstab, dass die Praxisphase nicht benotet, sondern nur als erfolgreich oder nicht erfolgreich zu beurteilen ist. Danach ist die Praxisphase, die sich aus dem Praktikum und dem praxisbegleitenden Unterricht zusammensetzt, nur dann als erfolgreich abgeschlossen anzusehen, wenn die Leistungen insgesamt erkennen lassen, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechend angewendet werden können.
Die Semesterkonferenz stützte ihre Entscheidung darauf, dass das vom Antragsteller von Januar bis April 2013 in der Ganztagsbetreuung der Grundschule a... absolvierte Wahlpflichtpraktikum von der Praxisstelle gemäß § 19 APVO-Sozialpädagogik, dem P..., als nicht erfolgreich bewertet wurde, dass er im praxisbegleitenden Unterricht gemäß § 21 APVO-Sozialpädagogik nur trotz größter Bedenken anzuerkennende Leistungen erbracht und dass der Praktikumsbericht, den der Antragsteller gemäß § 20 Abs. 5 APVO-Sozialpädagogik einzureichen hatte, nicht den Anforderungen entsprochen habe.
Die erforderliche Beurteilung ist der Semesterkonferenz - insbesondere bei einem außerschulischen Praktikum - nur aufgrund der Nachweise bzw. Belege möglich, die hierüber zuverlässigen Aufschluss geben. Dabei handelt es sich nicht nur um die schriftliche Beurteilung der Praxisstelle, sondern auch um den von dem Studierenden zu fertigenden Praxisbericht. Welchen Stellenwert die Semesterkonferenz bei der von ihr zu treffenden Entscheidung, ob die jeweilige Praxisphase als erfolgreich oder nicht erfolgreich anzusehen ist, der Beurteilung der Praxisstelle, den Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht und dem Praktikumsbericht beimisst, unterliegt ihrem Beurteilungsspielraum (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2005, VG 3 A 359.05). Gerichtlich überprüfbar ist diese Entscheidung nur daraufhin, ob die Konferenz von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach- oder Schulabschnitt erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Der Erlass einer dem Prozessergebnis im Klageverfahren - wie oben dargelegt - weitgehenden vorgreifenden einstweiligen Anordnung kommt aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Bewertung nicht nur so, wie sie festgesetzt wurde, fehlerhaft ist, sondern wenn weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller besseren, seine Versetzung rechtfertigenden Bewertung führen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines beachtlichen Beurteilungsfehlers vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich.
a) Nicht zu beanstanden ist, dass die Semesterkonferenz ihrer Entscheidung die Beurteilung der Praxisstelle zugrunde legte, wonach der Antragsteller einen wesentlichen Grundsatz pädagogischer Arbeit missachtet habe, indem er nicht von den Interessen der Schüler, sondern eher von seinen Interessen und Fähigkeiten ausgegangen sei, die Schüler nicht genug einbezogen, ihnen vielmehr eher eine Zuschauerrolle überlassen habe, dass er abgesprochene Aufgaben nicht übernommen habe, dass ihm die erforderliche Kommunikation mit den Eltern der Schüler nicht gelungen sei und er konkrete Betreuungssituationen nicht mit der nötigen Sensibilität erfasst habe. Dem hält der Antragsteller im Wesentlichen nur entgegen, dass er in früheren Praktika positiver beurteilt worden sei und dass er vermute, der verantwortliche Anleiter der Praxisstelle habe ihn wohl nicht leiden können. Damit kann er ebenso wenig durchdringen wie mit dem Hinweis darauf, dass die Praxisstelle das Praktikum zu Unrecht vorzeitig beendet habe. Seinem diesbezüglichen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass ihm tatsächlich eine auf sachwidrige Erwägungen und unzutreffende Tatsachen gestützte Beurteilung zugedacht wurde, der auch hinsichtlich der Dauer der praktischen Tätigkeit eine tragfähige Beurteilungsgrundlage gefehlt habe.
b) Nach § 20 Abs. 5 APVO-Sozialpädagogik ist in dem Praktikumsbericht, den der Antragsteller zu erstellen hatte, die fachspezifischer Arbeit in der Praxisstelle darzustellen, sind Handlungen und Erfahrungen fachlich zu reflektieren und mögliche Handlungsalternativen zu entwickeln. Die Semesterkonferenz hat sich zur Beurteilung des Praktikumsberichts auf die Bewertung des Fachlehrers, Herrn D... und der Fachleiterin für pädagogische Praxis, Frau S..., gestützt, wonach der Praxisbericht nicht nur erhebliche formelle Mängel aufweise, sondern der Antragsteller die in dem Bericht darzustellende Planung und Durchführung dreier aufeinander aufbauender (mit den von ihm betreuten Grundschülern durchzuführender) Aktivitäten zum überwiegenden Teil nur fiktiv beschrieben und ausgewertet habe.
c) Substantiierte Einwände hat der Antragsteller auch nicht gegen die Beurteilung seiner Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht erhoben und damit die negative Bewertung nicht erschüttern können, die sich darauf stützte, dass er seinen - zur Diskussion zu stellenden - Vortrag nicht hielt und seine Praxiserfahrungen nicht im erforderlichen Umfang in den Unterricht einbrachte.
Auch der heute eingegangene Schriftsatz des Antragstellers vom 6. August 2013 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.