Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.08.2013 – 3 L 470.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0808.3L470.13.0A
Orientierungssatz
Schüler des Gymnasiums werden nur dann in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn sie den mittleren Schulabschluss bestanden haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Versetzungsbedingungen gemäß § 40 Sek IV BE erfüllen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der 16-jährige Antragsteller, der bis zum Schuljahr 2012/2013 das H...-Gymnasium besuchte und am Ende der 10. Jahrgangsstufe mit dem mittleren Schulabschluss verließ, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm ab Beginn des Schuljahres 2013/2014 vorläufig die Teilnahme am Unterricht der 11. Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe dieser Schule zu gestatten.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, ihn in die Klasse 11 zu versetzen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 59 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26; in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 2010, GVBl. S. 342) wird ein Schüler versetzt, wenn sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Für die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe wird dies in § 58 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe-I-Verordnung – Sek I-VO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28) i.d.F. der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) konkretisiert. Danach werden Schüler des Gymnasiums in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn sie den mittleren Schulabschluss bestanden haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Versetzungsbedingungen gemäß § 40 Sek I-VO erfüllen. Der Antragsteller hat zwar den mittleren Schulabschluss erworben, er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen, um am Gymnasium in die nächste Jahrgangsstufe versetzt zu werden.
Nach § 40 Abs. 1 Sek I-VO werden Schüler des Gymnasiums nach Maßgabe von § 20 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen oder in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt haben. Da der Antragsteller sowohl im Kernfach Mathematik (trotz Nachprüfung) als auch im Fach Physik eine mangelhafte Benotung erhielt, kann er nur versetzt werden, wenn er einen Notenausgleich nach Absatz 2 nachweisen kann. Danach müssen mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen - wie hier - zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und zweite Fremdsprache (Kernfächer), muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Über Leistungen, die einen solchen Ausgleich ermöglichen könnten, verfügt der Antragsteller nicht, da er in allen anderen Kernfächern (Deutsch, Englisch, Französisch) nur ausreichende Bewertungen erhielt. Dass der Antragsteller versucht, im Verfahren VG 3 L 526.13 eine Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung durchzusetzen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Offen ist, ob dieser Wiederholungsanspruch besteht und wie ggf. die Prüfung ausfällt.
Daher hätte der Antragsteller nur dann einen Versetzungsanspruch, wenn seine Leistungen im Fach Physik besser als mit „mangelhaft“ zu bewerten wären. Seine Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistungen im Fach Physik, mit denen er eine Heraufsetzung dieser Note auf „ausreichend“ zu erreichen versucht, greifen jedoch nicht durch.
Die Bewertung schulischer Leistungen ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung des jeweiligen Lehrers über die von einem Schüler erbrachten Leistungen. Diese Entscheidungen sind gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der die Leistungen beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Für den Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten, dem Prozessergebnis in einem Klageverfahren - wie oben dargelegt - weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung würde es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller besseren Bewertung führen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Gemäß § 20 Abs. 5 Sek I-VO werden die Zeugnisnoten im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe aufgrund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrundegelegt (Jahresnote).
Die Fachlehrerin für Physik hat ihre Notengebung sehr eingehend und nachvollziehbar damit begründet, dass im Rahmen der mit 30 % gewichteten schriftlichen Leistungen zwei beurteilte schriftliche Lernerfolgskontrollen (BsL) sowie zu im Unterricht durchgeführten Experimenten anzufertigende Protokolle jeweils mit der Note „mangelhaft“ und die Berichtigung zu einer der Lernerfolgskontrollen mit „ausreichend“ zu bewerten waren, dass die über das gesamte Schuljahr hinweg für einzelne Bewertungszeiträume erfassten, mit 45 % in die Gesamtnotenbildung eingestellten mündlichen Leistungen „mangelhaft“ und „ausreichend“ waren und dass dem Antragsteller für sonstige, mit 25 % berücksichtigte Leistungen, wie Hausaufgaben und Hefterführung, mangelhafte, eine ungenügende und eine ausreichende Benotung erteilt wurden. In der Mehrzahl der Unterrichtsstunden hätte der Hefter, der zur Dokumentation der Unterrichtsinhalte und zur Vor- und Nachbereitung zentrale Bedeutung habe, nicht vorgelegen und sei auch trotz wiederholter Nachfrage im zweiten Schulhalbjahr nicht zur Durchsicht, Beratung und Bewertung vorgelegt worden. Die Unterrichtsbeiträge hätten deutliche Basislücken offenbart. Bewertungsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Bei den Gewichtungen der Teilnoten hat sich die Lehrerin an die ihrer Stellungnahme beigefügten Vorgaben des Fachbereichs Naturwissenschaften der Schule gehalten.
Dass dem Antragsteller im Halbjahreszeugnis noch ausreichende Leistungen bescheinigt worden waren, steht der Jahresnote „mangelhaft“ nicht entgegen, zumal sich aus der auf Bitten der Eltern des Antragstellers von der Fachlehrerin erstellten, im Schülerbogen enthaltenen Aufschlüsselung der für das erste Halbjahr erteilten Physiknote ein rechnerischer Wert von 4,55 ergab, der ausdrücklich als „nicht voll ausreichend“ bezeichnet wurde und der durchaus auch die Note „mangelhaft“ gerechtfertigt hätte. Auch in den „Informationen zum Leistungsstand“ vom 15. April 2013 wurden die Leistungen im Fach Physik mit der Note 4 - dargestellt. Von daher zeigt der Antragsteller auch keinen Bewertungsfehler damit auf, dass seine Leistungen nicht nur im ersten Schulhalbjahr, sondern auch noch bis Mitte April 2013 nicht schlechter als „ausreichend“ gewesen seien. Der Einwand des Antragstellers, dass die schulrechtlichen Versetzungsregeln nur von „glatten“ Noten ausgingen, ändert nichts daran, dass die Fachlehrerin bei der ihr obliegenden Zusammenfassung der während des gesamten Schuljahres angefallenen Einzelnoten und der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zu einer Jahrgangsnote nicht verpflichtet war, nur auf die im Halbjahreszeugnis ausgeworfene Note abzustellen.
Aus der Tatsache, dass der Antragsteller im April 2013 an einem Unterrichtstag und im Mai 2013 nach eigenen Angaben an zehn Unterrichtstagen fehlte, kann er weder herleiten, dass ihm für das Fach Physik keine Note hätte erteilt werden dürfen, noch dass die Unterrichtszeit, in der nach seiner Meinung die notenentscheidende Leistungsverschlechterung festgestellt worden sei, unberücksichtigt bleiben müsste. Die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO, wonach Unterrichtsleistungen nicht zu bewerten sind, wenn der Schüler weniger als sechs Wochen kontinuierlich am Unterricht teilgenommen hat, liegen hier ersichtlich nicht vor. Auch ansonsten spricht nichts dagegen, dass die vom Antragsteller erbrachten Leistungen trotz seiner Fehltage einer Bewertung zugeführt wurden. Insbesondere ergibt sich aus seiner einwöchigen, bis zum 30. Mai 2013 dauernden krankheitsbedingten Fehlzeit nicht, dass die am 4. Juni 2013 geschriebene schriftliche Arbeit nicht (mit „mangelhaft“) hätte bewertet werden dürfen; denn der Behauptung des Antragstellers, der Unterrichtsstoff, der Gegenstand der Arbeit war, sei ihm nicht bekannt gewesen, ist die Fachlehrerin substantiiert unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Arbeit zwar nicht identisch mit der vom Antragsteller versäumten Arbeit vom 24. Mai 2013 gewesen sei, aber - unter Verwendung anderer Zahlen und Elemente - aus denselben Aufgaben bestanden habe, und dass diese Aufgaben im Unterricht am 17. Mai 2013 in Anwesenheit des Antragstellers angekündigt worden seien und dazu Fragen und Übungswünsche hätten artikuliert werden können. Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller, soweit er dies mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. August 2013 in Abrede zu stellen versucht; denn sein Vortrag ist widersprüchlich: Zum einen trägt er vor, es sei unrichtig, dass er vor dem 31. Mai 2013 „von der betreffenden Prüfung erfahren hat bzw. Kenntnis über deren Prüfungsstoff hatte“, zum anderen erklärt er hinsichtlich seiner Unterrichtsteilnahme am 17. Mai 2013, hier sei „der betreffende Prüfungsstoff nicht vollständig im Unterricht gehört worden“.
Wenn der Antragsteller meint, dass ihm die zur Vorbereitung notwendige Zeit nicht zur Verfügung gestanden habe, weil vor dem Klausurtermin (Dienstag) ein Wochenende gelegen habe, lässt dies eher bezeichnende Rückschlüsse auf seine Arbeitshaltung zu, als dass hieraus irgendein Gesichtspunkt gegen die Bewertbarkeit der Arbeit herzuleiten wäre. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er am Freitag, dem 31. Mai 2013 und am Montag, dem 3. Juni 2012, noch in anderen Fächern Arbeiten zu schreiben hatte. Dass ihm dadurch zu wenig Zeit für die erforderliche Nachholung des zu prüfenden Unterrichtsstoffs und für die Vorbereitung auf die jeweilige Arbeit geblieben sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Nicht ohne Grund regelt § 19 Abs. 3 Satz 6 Sek I-VO lediglich insoweit eine Beschränkung, dass an einem Tag nur eine Klassenarbeit geschrieben werden darf. Mit seinem jetzt erhobenen Einwand, seine Leistungsfähigkeit sei aufgrund seiner Operation noch vermindert gewesen, kann er nicht mehr durchdringen, nachdem er die Klassenarbeit schrieb, ohne Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen, und deren Bewertung abwartete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.