Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.08.2013 – 3 L 507.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0808.3L507.13.0A
Orientierungssatz
Die Rüge, weder durch die Universitätsleitung noch durch die nachgeordneten Verwaltungsstellen entsprechend seiner Stellung als Professor angeredet zu werden und die Infragestellung des Kommunikationsverhaltens der Universitätsleitung ist als Frage des angemessene Umgangs miteinander nicht justiziabel.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Anträge des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten,
1.
ihn „unverzüglich fehlerlos in den Unterlagen der allgemeinen und der TUBIT-Personalverwaltung als Professor mit zeitlich unbegrenztem Recht auf seine Internetzugänge einzutragen,
2.
die bevorstehende Abschaltung meiner Internetzugänge nicht nur jetzt, sondern auf Dauer zu unterlassen“,
haben keinen Erfolg.
Für das vordringliche Begehren des Antragstellers, dauerhaft zu verhindern, dass durch das IT-Service-Center (tuBIT) der Antragsgegnerin das dort geführte Konto des Antragstellers samt den zugehörigen E-Mailadressen zum 5. August 2013 gelöscht wird fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass ihr IT-Service-Center dem Antragsteller ein lebenslanges Konto eingerichtet hat und eine Deaktivierung nicht vorgenommen wird. Da der Antragsteller keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben hat, ist der Antrag abzuweisen.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus sinngemäß bemängelt, weder durch die Universitätsleitung noch durch die nachgeordneten Verwaltungsstellen der Antragsgegnerin entsprechend seiner Stellung als Professor angeredet zu werden und das Kommunikationsverhalten der Universitätsleitung in Frage stellt, dürfte dies als eine Frage des angemessenen Umganges miteinander nicht justiziabel sein. Im Übrigen mangelt es dem nur allgemein formulierten Begehren „unverzüglich fehlerlos in den Unterlagen der allgemeinen und der TUBIT-Personalverwaltung als Professor (…)“ eingetragen zu werden an Eindeutigkeit, als dass daraufhin eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung ergehen könnte. Es ist nicht erkennbar worauf der Antrag konkret gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.