Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.08.2013 – 4 L 456.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0809.4L456.13.0A
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Löschung von Eintragungen in das Berliner Korruptionsregister. Der Antragsteller zu 1. ist der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2. und seit Anfang 2012 ihr alleiniger Gesellschafter.
Der Antragsteller zu 1. wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. März 2011 wegen eines Vergehens nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 52 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt, weil er am 25. März 2010 durch eine Handlung als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2. in drei Fällen den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt hatte. An jenem Tag reichte er die jeweilige Jahressteuererklärung zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer ein und legte ihnen elf Rechnungen mit entsprechendem Ausweis abziehbarer Vorsteuerbeträge bei, obwohl er wusste, dass die dort aufgeführten Leistungen nicht von den in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen erbracht worden waren. Zudem hatte er einen Investitionsabzugsbetrag nicht in Abzug gebracht. Der Strafbefehl wurde am 13. April 2011 rechtskräftig. Die Antragsteller wurden in das Korruptionsregister zur Nr. 4... eingetragen und darüber informiert.
Am 18. September 2012 fragte das Bezirksamt Lichtenberg – Verdingungsstelle – das Korruptionsregister nach dem Antragsteller zu 1. ab.
Unter dem 26. Oktober 2012 beantragte der Antragsteller die Löschung der Eintragung. Der Antragsgegner lehnte dies erstmals mit Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 30. November 2012 und nach weiterem Schriftwechsel mit Bescheiden vom 3. Mai und 20. Juni 2013 ab.
Nachdem zunächst nur der Antragsteller zu 1. um Eilrechtsschutz nachgesucht hat, beantragen nunmehr die Antragsteller,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die sie betreffende Eintragung KRG-Nr. 4... zu löschen,
hilfsweise
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Löschungsantrag des Antragstellers betreffend die Eintragung KRG-Nr. 4... aus dem Berliner Korruptionsregister unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Berlin zu bescheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
II.
Die Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO haben keinen Erfolg.
Die Kammer lässt offen, ob die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Aus der absehbaren Löschung am 13. April 2014 leitet sich kein Anordnungsgrund ab. Abgesehen davon, dass die Kammer in dringenden Fällen auch Klagen nach kurzer Zeit verhandelt, spräche eine Löschung in nächster Zukunft eher gegen ein Eilbedürfnis. Allein der etwaige Umstand, bis dahin kein Urteil erreichen zu können, schafft kein Eilbedürfnis, sondern allenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 145).
Die Antragsteller haben jedenfalls aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da klar ist, dass es nicht um eine Löschung nach § 5 Abs. 2 KRG wegen falscher Eintragung geht, kommt als einzige Rechtsgrundlage § 8 Abs. 2 KRG in Betracht. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KRG kann die Tilgung bei Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit auf Antrag auch vor Ablauf der hier nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 KRG noch laufenden dreijährigen Tilgungsfrist erfolgen. Es ist auslegungsbedürftig, was unter dem Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit zu verstehen ist. Deutet „Nachweis“ auf Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind, so bezeichnet „Zuverlässigkeit“ gemeinhin eine auf Tatsachen gründende Prognose künftigen ordnungsgemäßen Verhaltens. Eine Prognose kann aber nicht nachgewiesen werden. Sieht man das Ziel (den Zweck) des Korruptionsgesetzes und des mit ihm eingerichteten Registers, dann erschließt sich das mit „Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit“ Gemeinte näher. Das Register soll nach § 1 Sätze 1 und 2 KRG für öffentliche Auftraggeber Informationen bereit halten, mit denen sie die Zuverlässigkeit von Personen prüfen und beurteilen können, was § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB und etwa die §§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) und Nr. 2 Buchstabe c) sowie Abs. 2 Nr. 1 VOB/A von ihnen verlangen. Ursprünglich richtige Informationen, die nun infolge veränderter Umstände für diese Beurteilung nicht mehr geeignet sind, braucht niemand für seine Prüfung und können deshalb getilgt werden. Nach der Wertung des Gesetzgebers stellt der in § 8 Abs. 1 KRG bestimmte Zeitablauf eine Veränderung dar, die zur weiteren Unbrauchbarkeit der Daten führt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Brauchbarkeit der Daten schwer bestimmbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht das Korruptionsregistergesetz die Zuverlässigkeit nach § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB definiert, sondern es in einem gewissen Rahmen den öffentlichen Auftraggebern selbst überlassen ist, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers einzuschätzen, zumal da nur vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit einen Ausschlussgrund darstellen, eine (fragliche) Zuverlässigkeit hingegen es nur eröffnet (aber nicht gebietet), das Angebot eines solchen Bieters auszuschließen. So wird man umso mehr an eine vorzeitige Tilgung denken, je weniger irgendein öffentlicher Auftraggeber wegen der Eintragung einen Bieter ausschließen würde. Einen derartigen Fall skizziert § 8 Abs. 2 Satz 2 KRG, um den die Beteiligten hier insbesondere streiten. Danach kann die Zuverlässigkeit in der Regel als wiederhergestellt angesehen werden, wenn (1.) die natürliche oder juristische Person durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen hat, (2.) ein durch den Rechtsverstoß entstandener Schaden ersetzt wurde oder eine rechtsverbindliche Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung vorliegt und (3.) seit der Eintragung mindestens sechs Monate verstrichen sind. Bei wohl unstreitiger Erfüllung der Voraussetzungen zu 2. und 3. geht der Streit um die übrige Norm. Sie eröffnet mit den Worten „kann in der Regel“ nicht etwa ein (Rechtsfolgen-) Ermessen, sondern verdeutlicht, dass vor Ablauf der Tilgungsfristen ein Spielraum besteht, innerhalb dessen die Behörde die Zuverlässigkeit als wiederhergestellt ansehen darf. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass dieser Spielraum hier dergestalt verengt ist, dass die Zuverlässigkeit der Antragsteller bereits jetzt als wiederhergestellt angesehen werden muss. Es ist fraglich, ob die von der Gesellschaft ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die Wiederholung des Verstoßes auszuschließen. Daran ließe sich allenfalls denken, wenn die Gründe für die Verstöße analysiert wären. Diese können nicht allein im Glücksempfinden darüber, gebrauchtes Gerüstmaterial auf Raten zu kaufen, und der Unwissenheit über eine Plattform bestanden haben. Beides erklärte nicht, wieso die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer dann elf Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen entgegennahmen und verwerteten. Näher liegt es, eine gewichtige Ursache im Geschäftsführer zu sehen. Der ist seither aber gestärkt, da er nun auch Alleingesellschafter ist. Irgendeine (wirksame) Beschränkung seiner Befugnisse ist nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann man die anhand der Mahnungen plausible Einschätzung des Finanzamts, das Zahlungsverhalten der Gesellschaft sei „überwiegend pünktlich“, hier einbringen. Zuverlässigkeit, um deren vorzeitige Wiederherstellung es hier geht, definiert sich nicht nur als Unterbleiben von Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 1 KRG. Führen auch nur solche zu einer Eintragung in das Korruptionsregister, so muss die Behörde die vorzeitige Wiederherstellung der Zuverlässigkeit dann nicht annehmen, wenn sie von einem Umstand Kenntnis hat, der einen öffentlichen Auftraggeber dazu berechtigte, das Angebot dieses Bieters auszuschließen. Das ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d) VOB/A bei ordnungswidriger, also auch verspäteter Erfüllung der Verpflichtung, Steuern zu zahlen, der Fall. Darum geht es hier auch.
Ist danach bereits fraglich, ob nachgewiesen ist, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Gesellschaft wiederhergestellt ist, dann lässt sich eine Pflicht zur Tilgung nicht begründen. Dahinstehen kann dann, ob § 8 Abs. 2 Satz 1 KRG mit dem Wort „kann“ Ermessen eröffnet oder ob damit wie in § 8 Abs. 2 Satz 2 KRG ein Spielraum beschrieben wird, in dem die Behörde die Zuverlässigkeit als wiederhergestellt ansehen kann. Für Letzteres dürfte sprechen, dass die Eintragung bei zweifelsfrei wieder bestehender Zuverlässigkeit für das Ziel des Gesetzes wohl unbrauchbar wäre, was es erschwerte, ihre fortwährende Existenz zu rechtfertigen.
Art. 12 GG gebietet keine andere Betrachtung (vgl. Urteil der Kammer vom 18. April 2008 – VG 4 A 329.07 -), insbesondere dann nicht, wenn – wie hier – die Zuverlässigkeit der Antragsteller nicht feststeht.
Bei dieser Sachlage kommt die bloße Verpflichtung der Behörde zu neuerlicher Bescheidung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt und mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangwert für angemessen erachtet.