Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.08.2013 – 3 L 321.13

ECLI:DE:VGBE:2013:0822.3L321.13.0A

Orientierungssatz

Die Zulassung zum Studium kann nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem ihm entspringenden Verbot der unzulässigen Rechtsausübung („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“) dann versagt werden, wenn ein Studienbewerber aufgrund eines entgegenstehenden Hindernisses nicht an der Hochschule immatrikuliert werden könnte, etwa weil er bereits vorgeschriebene Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.(Rn.2)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn zum Sommersemester 2013 vorläufig zum Studium im den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen zuzulassen, hat keinen Erfolg.

2

Die begehrte Zulassung zum Studium kann nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem ihm entspringenden Verbot der unzulässigen Rechtsausübung („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“) dann versagt werden, wenn feststeht, dass der Studienbewerber zwar die Zulassungsvoraussetzungen für den begehrten Studiengang erfüllt, er jedoch aufgrund eines entgegenstehenden Hindernisses nicht an der Hochschule immatrikuliert werden könnte. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Immatrikulation des Antragstellers an der Antragsgegnerin i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG entgegenstünde, dass er im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vorgeschriebene Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

3

Der Antragsteller studierte bereits seit dem Wintersemester 2002/2003 an der Antragsgegnerin im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2008, mit dem der Antragsteller zugleich zum 21. Dezember 2008 exmatrikuliert wurde, stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller die Prüfungen in den Studienfächern „SSP Innovationsmanagement: F&E-Controlling“ und „Diplomandenseminar / Wissenschaftliches Arbeiten“ wegen Ablaufs der sog. Wiederholbarkeitsfrist endgültig nicht bestanden hatte. Dieser feststellende Bescheid ist, nachdem die gegen ihn beim Verwaltungsgericht erhobene Klage (VG 12 K 7.09) aufgrund fehlenden Betreibens durch den Kläger i.S.d. § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen galt und das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 26. Juni 2009 eingestellt wurde, zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Einwendungen gegen die in dem Bescheid getroffene Feststellung sind dem Kläger daher im vorliegenden Verfahren verwehrt.

4

Die vom Antragsteller im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen nicht bestandenen, oben genannten Prüfungen sind auch nach der Äquivalenzliste der Übergangsregelung in § 9 i.V.m. Anlage 1 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 5. Dezember 2001 (AMBl. Nr. 33/02) in der hier maßgeblichen Fassung vom 4. Juli 2007 (AMBl. Nr. 50/07) inhaltlich vergleichbar (vgl. zu dieser Voraussetzung Beschluss der Kammer vom 14. November 2012, VG 3 L 562.12) mit den im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Antragsgegnerin zu absolvierenden Prüfungen in den Modulen „W1 Controlling 2“ und „Fallstudie / Wissenschaftliches Arbeiten“, bei denen es sich gemäß Anlage 2 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (AMBl. Nr. 27/13) um Pflichtveranstaltungen handelt.

5

Die Behauptung des Antragstellers, ihm sei seitens der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren VG 12 K 7.09 zugesichert worden, dass er – unter dem Gesichtspunkt einer Härtefallentscheidung – weiter studieren dürfe, wenn er das Gerichtsverfahren nicht weiterverfolge, verhilft seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller diese Behauptung, für die sich auch sonst keine Anhaltspunkte beispielsweise aus der beigezogenen Gerichtsakte jenes Verfahrens ergeben, nicht glaubhaft gemacht; im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Antragsteller das Verfahren nicht etwa in Umsetzung der behaupteten Abrede mit der Antragsgegnerin „nicht weiterverfolgte“, sondern er durchaus sein Begehren zum Ausdruck brachte, das Verfahren weiterverfolgen zu wollen, seine diesbezügliche Stellungnahme aber nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 92 Abs. 2 VwGO bei Gericht einging, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung. Zum anderen „ist“ nach § 14 Abs. 3 BerlHG die Immatrikulation (und nach dem oben Gesagten damit auch die Zulassung) eines Studienbewerbers beim Vorliegen eines Immatrikulationshindernisses (zwingend) zu versagen, ohne dass der Antragsgegnerin ein Ermessensspielraum zukäme, innerhalb dessen etwaige Härtefallgesichtspunkte Berücksichtigung finden könnten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.