Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.08.2013 – 3 L 476.13

ECLI:DE:VGBE:2013:0822.3L476.13.0A

Orientierungssatz

Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit ist § 56 Abs. 5 SchulG BE, wonach die – nach früherer Rechtslage während des ersten Schulhalbjahres nach dem Wechsel an ein Gymnasium laufende und auch ausdrücklich so bezeichnete – „Probezeit“ nunmehr in der Weise geregelt ist, dass Schüler, die im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt werden, in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule wechseln.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, mit dem der 12-jährige Antragsteller sinngemäß begehrt,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm im Schuljahr 2013/2014 vorläufig den Besuch einer 8. Klasse der S... (Gymnasium) zu gestatten,

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ist zwar nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, aber nicht begründet.

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Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage des Antragstellers gegen die ihm mit Zeugnis vom 18. Juni 2013 bekanntgegebene Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7b des Gymnasiums, er habe wegen nicht ausreichender Leistungen in drei Fächern das Probejahr nicht bestanden, Erfolg hätte und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass das Probejahr am Gymnasium für bestanden hätte erklärt werden müssen und er deshalb seine Schullaufbahn am Gymnasium vorerst fortsetzen darf.

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Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Bestehen des Probejahrs ist § 56 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes – SchulG –, wonach die – nach früherer Rechtslage während des ersten Schulhalbjahres nach dem Wechsel an ein Gymnasium laufende und auch ausdrücklich so bezeichnete – „Probezeit“ nunmehr in der Weise geregelt ist, dass Schüler, die im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt werden, in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule wechseln. Voraussetzung für die Versetzung in die nächst höhere Jahrgangsstufe am Gymnasium und damit das erfolgreiche Durchlaufen des Probejahrs ist gemäß §§ 7, 31 Abs. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), dass der betreffende Schüler in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat; versetzt wird auch, wer für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern einen Notenausgleich nach Abs. 3 nachweisen kann. Danach können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden (§ 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Sek I-VO), wobei allerdings eines der Ausgleichsfächer ein sogenanntes Kernfach (Deutsch, Mathematik, erste oder zweite Fremdsprache) sein muss, wenn eine der beiden mangelhaften Leistungen auf ein Kernfach entfällt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Sek I-VO). Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen (§ 31 Abs. 3 Satz 3 Sek I-VO).

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Da der Antragsteller in den Kernfächern Deutsch und Englisch sowie im Fach Physik jeweils die Note „mangelhaft“ erhielt, hätte sein Begehren dann Erfolg, wenn eines der beiden Kernfächer tatsächlich besser zu bewerten wäre, da er die verbleibenden mangelhaften Leistungen durch die mit der Note „befriedigend“ bewerteten Leistungen in den Kernfächern Französisch und Mathematik ausgleichen könnte. Die allgemein gegen die Bewertung erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen jedoch ebenso wenig durch wie seine differenzierten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistungen im Kernfach Englisch; seine ebenfalls differenzierten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistungen im Fach Physik sind daher unbeachtlich.

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Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schuljahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (ständige Rechtsprechung der Kammer). Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so wären die in diesem Fach erbrachten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht dürfte die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Für den Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten, dem Prozessergebnis in einem Klageverfahren – wie oben dargelegt – weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung würde es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Benotung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller besseren Bewertung führen würde (ständige Rechtsprechung der Kammer). Diese Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor.

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a) Soweit der Antragsteller einwendet, dass bei der Beurteilung seiner Leistungen im Kernfach Englisch die Jahresnote „mangelhaft“ fehlerhaft berechnet worden und tatsächlich die Note „ausreichend“ zu vergeben gewesen sei, verhilft dieser Einwand seinem Begehren nicht zum Erfolg.

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Gemäß § 20 Abs. 5 Sek I-VO werden der Zeugnisnote im zweiten Schulhalbjahr die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrundegelegt (Jahresnote). Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO gehen bei den Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden (dazu gehört gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Anlage 4 Sek I-VO das hier in Rede stehende Fach Englisch) sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein, wobei gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Sek I-VO zu den schriftlichen Leistungen insbesondere die Klassenarbeiten aber auch schriftliche Kurzkontrollen gehören, während mündliche Leistungen und sonstige Leistungen wie Hausaufgaben, Hefterführung und praktische Teile von Projektarbeiten (§ 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 Sek I-VO) die nicht-schriftlichen Leistungen darstellen.

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Gemessen an diesen Vorgaben ist die von der Fachlehrerin für das Kernfach Englisch in der mit der Antragserwiderung übersandten Stellungnahme erläuterte Notengebung für die Jahresnote „mangelhaft“ bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.

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Die gegen die Berechnung erhobenen Einwendungen des Antragstellers berücksichtigen nicht, dass die Fachlehrerin – insoweit ohne rechtlich beachtlichen Fehler innerhalb des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums handelnd – zum einen die Jahresnote nicht durch Zusammenfassung der dem Antragsteller bereits bekannt gegebenen Trimesternoten, sondern (zur Vermeidung ansonsten auftretender Rundungsungenauigkeiten) durch Zusammenfassung der Bewertungen der im gesamten Schuljahr erbrachten Einzelleistungen ermittelte und diese dabei zum anderen nicht (wie vom Antragsteller angenommen) stets gleich, sondern - unter nachvollziehbaren pädagogischen Gesichtspunkten und daher beanstandungsfrei - unterschiedlich gewichtete. So flossen die Ergebnisse der während des Schuljahres durchgeführten Vokabeltests lediglich mit dem Faktor 0,15 in die Bewertung der mündlichen Leistungen ein, während die monatlich vergebenen Noten für die mündliche Mitarbeit mit dem Faktor 0,8 und eine der beiden im Schuljahr erstellten Präsentationen wegen des mit ihr verbundenen erheblichen Aufwandes als Einzelarbeit mit dem Faktor 0,05 gewichtet wurden. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass diese Teilleistungen „nach mathematischen Grundsätzen“ zu gleichen Teilen in die Bewertung der mündlichen Leistungen hätten einfließen und darüber hinaus nicht nur einer, sondern beiden im Laufe des Schuljahres erstellten Präsentationen das gleiche Gewicht habe zukommen müssen, dringt er lediglich in den oben dargestellten, ausschließlich der beurteilenden Lehrkraft zukommenden Beurteilungsspielraum ein, zeigt aber keine rechtlich beachtlichen Fehler bei der Ausübung dieses Spielraumes auf.

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Angesichts der eindeutigen Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sek I-VO, nach der auch mündliche Leistungen bei der Notengebung zu berücksichtigen sind, greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, dass die „mündliche Mitarbeit“ nicht habe beurteilt werden dürfen, da es sich nicht um eine Leistung, sondern um ein Verhalten handele.

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Abgesehen davon, dass sich entgegen der Ansicht des Antragstellers zum Ende des Schuljahres hin keine „positive Tendenz“ bei der Benotung seiner Leistungen im Fach Englisch abzeichnete, sondern sowohl die mündliche Mitarbeit als auch die schriftlichen Klassenarbeiten des Antragstellers gleichbleibend mit Noten zwischen zwei und vier Punkten bewertet wurden, wäre die Vergabe der Jahresnote durch die Fachlehrerin auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 20 Abs. 5 S. 2 Sek I-VO, nach der der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt werden, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn mit der Begründung, dass der Antragsteller nach wie vor nicht in der Lage sei, vollständige Sätze auf Englisch zu formulieren, ihm durchgängig Vokabeln fehlten und seine Aussprache oft falsch sei, so dass seine Leistungen im Rahmen einer fremdsprachlichen Kompetenz nicht mehr als ausreichend bewertet werden könnten, bewegt sie sich ebenfalls beanstandungsfrei innerhalb des ihr insoweit eröffneten Beurteilungsspielraumes.

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b) Soweit der Antragsteller im Übrigen allgemein einwendet, dass der bei ihm festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ sowie die bei ihm diagnostizierte und der Schule bekannte auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung bei der Notengebung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, da unter Verstoß gegen die entsprechenden Regelungen der Sonderpädagogikverordnung weder ein individueller Förderplan erstellt worden noch ihm ein Nachteilsausgleich oder sonst eine Form der Unterstützung oder der besonderen Förderung gewährt worden sei, verhilft auch dieser Vortrag seinem Begehren nicht zum Erfolg.

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Zum einen hat der Antragsgegner – unter Bezugnahme auf eine ausführliche Stellungnahme der Klassenlehrerin des Antragstellers – darauf verwiesen, dass dieser zunächst einen Einzelplatz direkt am Lehrertisch und sodann (auf die Beschwerde des Antragstellers, dass er nicht alleine sitzen wolle) einen Platz an einem Gruppentisch ebenfalls in unmittelbarer Nähe bzw. mit Blick zum Lehrertisch erhalten habe, so dass gewährleistet gewesen sei, dass er dem Unterricht trotz seiner Hörverarbeitungsstörung habe folgen und dass die Lehrkräfte hätten überprüfen können, ob er die ihm gestellten Aufgaben habe umsetzen können; erst im letzten Teil des Schuljahres habe der Antragsteller (wiederum auf eigenen Wunsch und zudem in einer Phase, in der ohnehin viel Gruppenarbeit stattgefunden habe) an einem Gruppentisch im hinteren Teil des Klassenraumes gesessen. Darüber hinaus sei der Antragsteller zum Teil in Einzelsituationen beschult und es seien ihm individualisierte Aufgaben in schriftlicher Form gestellt worden, um dem in seiner Person festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden. Dem ist der Antragsteller zwar durch die Behauptung entgegengetreten, dass er entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Wunsch nicht am Lehrertisch, sondern in der letzten Reihe gesessen und dass es auch keine Einzelbeschulungssituation gegeben habe; diese Behauptung hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft gemacht. Entgegen seiner Ansicht obliegt jedoch nach dem sog. Günstigkeitsprinzip ihm und nicht dem Antragsgegner bzw. den Lehrkräften die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast, so dass die einander entgegenstehenden Aussagen zu seinen Lasten gehen.

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Zum anderen macht der Antragsteller insoweit keinen Fehler bei der Beurteilung der von ihm abgelegten Leistungen, sondern einen Fehler beim Zustandekommen dieser Leistungen geltend, der nur dann berücksichtigungsfähig wäre, wenn er diesen Fehler rechtzeitig genug gerügt hätte. Diese Pflicht zur unverzüglichen Rüge derartiger Mängel soll der zuständigen Behörde – hier der Schule – zunächst die Möglichkeit eröffnen, diese Mängel frühzeitig zu beheben und damit zugleich verhindern, dass der Betroffene das Ergebnis der Beurteilung seiner Leistungen abwartet, um sich dann durch die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, 6 C 37.92, BVerwGE 96, 126, 129 f. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht erfüllt, vielmehr hat der Antragsteller seinem eigenen Vortrag zufolge, nachdem das Schuljahr 2012/2013 bereits am 6. August 2012 begonnen hatte, den Antragsgegner erst am 25. April 2013, das heißt nachdem bereits ein Großteil der zu bewertenden Leistungen erbracht worden war, und damit jedenfalls nicht mehr unverzüglich auf die aus seiner Sicht bereits zuvor behebbaren Verfahrensmängel hingewiesen.

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Letztlich hätte der Antragsteller, selbst wenn ein berücksichtigungsfähiger Fehler beim Zustandekommen seiner zu beurteilenden Leistungen vorläge, nicht mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass dieser zu einer für ihn besseren Bewertung führen würde.

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c) Auch dass die Klassenkonferenz keine gem. § 31 Abs. 6 Sek I-VO zulässige, in ihrem Ermessen stehende Ausnahme von den Versetzungsanforderungen zugelassen hat, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen sind die Minderleistungen nicht i.S.d. § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO auf vom Antragsteller nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, denn er hat nach dem oben Gesagten die ihm obliegende Rüge der aus seiner Sicht bestehenden Verfahrensfehler unterlassen und daher auf etwaigen Verfahrensfehlern beruhende Minderleistungen zu vertreten. Zum anderen konnte schon angesichts der überzeugenden Ausführungen der Fachlehrerin im Unterrichtsfach Englisch nicht erwartet werden, dass der Antragsteller i.S.d. § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Sek I-VO auf Grund seiner Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe würde mitarbeiten können. Es kann daher offen bleiben, ob, wie der Antragsgegner meint, eine Anwendung von § 31 Abs. 6 Sek I-VO bei der Frage des Bestehens des Probejahrs i.S.d. § 7 Sek I-VO grundsätzlich ausscheidet, weil dieser ausdrücklich nur insoweit auf § 31 Sek I-VO verweise, als dort die Voraussetzungen einer Versetzung geregelt seien, nicht jedoch soweit in § 31 Abs. 6 Sek I-VO die Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen eröffnet werde, da die Lehrkräfte sich innerhalb eines Schuljahres noch keinen fundierten Eindruck von der Leistungsfähigkeit eines Schülers verschaffen könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.