Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.08.2013 – 3 K 381.13

ECLI:DE:VGBE:2013:0827.3K381.13.0A

Orientierungssatz

Die Zulassung zum Studium kann nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem ihm entspringenden Verbot der unzulässigen Rechtsausübung („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“) dann versagt werden, wenn ein Studienbewerber aufgrund eines entgegenstehenden Hindernisses nicht an der Hochschule immatrikuliert werden könnte, etwa weil er bereits vorgeschriebene Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

2

Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2013, mit dem diese die mit Bescheid vom 22. Januar 2013 ausgesprochene Zulassung des Klägers zum Studium im Bachelorstudiengang Elektrotechnik zurücknahm, ist nach der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

3

Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bln. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

4

Die einzige Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung zum Studium, bei der es sich um eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und damit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bln handelt, ist vorliegend erfüllt, denn die Zulassung des Klägers zum Studium im Bachelorstudiengang Elektrotechnik war bereits anfänglich rechtswidrig.

5

Die Zulassung zum Studium kann nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem ihm entspringenden Verbot der unzulässigen Rechtsausübung („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“) dann versagt werden, wenn ein Studienbewerber aufgrund eines entgegenstehenden Hindernisses nicht an der Hochschule immatrikuliert werden könnte. Diese Voraussetzung war vorliegend zum Zeitpunkt der Zulassung des Klägers am 22. Januar 2013 erfüllt, weil seiner Immatrikulation an der Antragsgegnerin i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG bereits zu diesem Zeitpunkt entgegenstand, dass er im Bachelorstudiengang Elektrotechnik vorgeschriebene Prüfungen endgültig nicht bestanden hatte.

6

Der Kläger studierte bereits seit dem Wintersemester 2010/2011 an der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012, mit dem der Kläger zugleich zum 8. Dezember 2012 exmatrikuliert wurde, stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Kläger u.a. die Prüfungen in den Studienfächern „Analysis 2“ und „Programmierung 2“ wegen des Ablaufs der sog. Wiederholbarkeitsfrist endgültig nicht bestanden hatte. Dieser feststellende Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist mangels Klageerhebung zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Einwendungen gegen die in dem Bescheid getroffene Feststellung sind dem Kläger daher im vorliegenden Verfahren verwehrt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers (er habe im zweiten Fachsemester „große persönliche Probleme“ gehabt habe und sich daher „beim besten Willen nicht auf das Studium konzentrieren“ können; im dritten Fachsemester hätten Dozenten die genannten Module unterrichtet, die andere Schwerpunkte gesetzt hätten, weshalb er die Prüfungen auf das folgende Fachsemester verschoben habe; im vierten Fachsemester habe er jedoch keine finanzielle Unterstützung gehabt; im fünften Fachsemester habe er im Modul „Programmierung 2“ keinen Platz bekommen, während er die Klausuren im Modul „Analysis 2“ nicht bestanden habe) ist unbeachtlich, weil der Kläger den Bescheid vom 5. Dezember 2013 nicht angefochten hat.

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Jedenfalls die vom Kläger im Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik nicht bestandene Prüfung im Modul „Programmierung 2“ ist inhaltlich vergleichbar (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG; Beschluss der Kammer vom 14. November 2012, VG 3 L 562.12) mit der im Bachelorstudiengang Elektrotechnik an der Antragsgegnerin zu absolvierenden Prüfung im Modul „Softwaretechnik 1“, bei dem es sich gemäß Anlage 2A der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik vom 17. Mai 2009 (AMBl. Nr. 39/09) um eine Pflichtveranstaltung handelt.

8

Nach Anlage 2 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik vom 5. April 2006 (AMBl. Nr. 30/06) in der Fassung vom 2. Juni 2010 (AMBl. Nr. 44/10) erwerben die Studierenden im Modul „Programmierung 2“ Kenntnisse und Fähigkeiten in einer ausgewählten objektorientierten Programmiersprache sowie bei der Webprogrammierung, das Modul umfasst zwei SWS seminaristischen Unterricht und eine Übung im Umfang von zwei SWS, die Studierenden erwerben mit der Absolvierung der Modulprüfung 5 Leistungspunkte. Nach Anlage 2A der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik (a.a.O) erwerben die Studierenden im Modul „Softwaretechnik 1“ das Verständnis der grundlegenden Konzepte und Begriffe der objektorientierten Programmierung und lernen u.a. die Programmiersprache C++ in Theorie und Praxis kennen, das Modul umfasst ebenfalls zwei SWS seminaristischen Unterricht und eine Übung im Umfang von zwei SWS, die Studierenden erwerben mit der Absolvierung der Modulprüfung ebenfalls 5 Leistungspunkte.

9

Diese Module entsprechen einander damit im Wesentlichen in ihren Inhaltsbeschreibungen sowie nach Art und Umfang des Unterrichtes und der zu erwerbenden Leistungspunkte, was der Immatrikulation und damit (nach dem oben Gesagten) der Zulassung des Klägers dem Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG entsprechend – einem in einem Studienfach endgültig gescheiterten Studierenden keine weitere Prüfungschance in demselben Studienfach zu verschaffen (vgl. Beschluss vom 14. November 2012, a.a.O.) – entgegensteht. Es kann daher offen bleiben, ob auch das Modul „Analysis 2“ des Bachelorstudienganges Wirtschaftsmathematik in diesem Sinne mit dem Modul „Mathematik 2“ des Bachelorstudienganges Elektrotechnik inhaltlich vergleichbar ist.

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Die Antragsgegnerin hat auch das ihr danach gem. § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bln eröffnete Ermessen beanstandungsfrei zu Lasten des Klägers ausgeübt, indem sie das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet ist, gegen das Prinzip des Schutzes des Vertrauens des Klägers auf den Bestand der Zulassung abgewogen und ersterem den Vorrang eingeräumt hat, da die Rücknahme zeitnah zur Zulassung erfolgt sei und das Vertrauensschutzinteresse des Klägers nicht überwiege; im Übrigen spricht hierfür, dass der Zulassungsbescheid vom 22. Januar 2013 mit dem – die Bildung schutzwürdigen Vertrauens hindernden – Hinweis versehen war, dass die Zulassung unter der Voraussetzung stehe, dass keine Immatrikulationshindernisse bestünden. Der Kläger, dem es obliegt, sich vor einem Antrag auf Zulassung zu einem Studium hinsichtlich etwaiger Immatrikulations- und Zulassungshindernisse zu informieren, kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich nicht um die Zulassung zum Studium im Studiengang Elektrotechnik beworben hätte, wenn ihm das oben näher beschriebene Immatrikulationshindernis bekannt gewesen wäre.

11

Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb abzulehnen, weil der Antrag nur zum Teil - nämlich hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers selbst - formgerecht, d.h. unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“, gestellt wurde (§ 166 VwGO, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO).

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Beim Kläger ist angesichts des Umstandes, dass er bislang keine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, davon auszugehen, dass er nach wie vor dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat. Dieser schließt einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für Rechtsstreitigkeiten, die die Berufsausbildung betreffen, ein. Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn er einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern wegen deren wirtschaftlicher Verhältnisse nicht geltend machen könnte. Um dem Gericht eine diesbezügliche Prüfung zu ermöglichen, hätte der Kläger auch für seine Eltern das o.g. Formblatt nebst Belegen einreichen müssen. Dies ist trotz unter Fristsetzung ergangener gerichtlicher Aufforderung nicht geschehen (vgl. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO).