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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.08.2013 – 29 K 11.11

ECLI:DE:VGBE:2013:0829.29K11.11.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme eines Zuwendungsbescheides, mit dem ihr eine Entschuldung im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft gemäß Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag gewährt worden ist, wobei der Wert nicht angegebener Vermögenswerte nicht berücksichtigt worden ist.

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Die Klägerin ist hervorgegangen aus der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft – LPG – Milchproduktion S.... Am 26. März 1991 stellte die LPG einen Antrag auf Entschuldung mit einer Summe von 3.908.000 DM gemäß der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages bei der Treuhandanstalt (sog. Treuhandentschuldung) und erklärte dazu schriftlich, die beantragte Kreditaufnahme sei auf Grund staatlich reglementierter Maßnahmen erforderlich geworden und ein landwirtschaftlich sinnvoller Einsatz der finanzierten Maßnahmen oder Anlagen nicht möglich; die nicht zur Erreichung des landwirtschaftlichen Unternehmenszwecks benötigten betrieblichen Vermögenswerte würden zur eigenen Entschuldung eingesetzt. Eventuell noch vorhandene derartige Vermögenswerte seien in einer Anlage in Höhe des Verkehrswertes aufgeführt. Mit Bescheid vom 20. November 1991 übernahm die Treuhandanstalt vorab Verbindlichkeiten der Klägerin i.H.v. 313.000 DM (25 % vorläufig festgestellter ablösungsfähiger Verbindlichkeiten i.H.v. 1.252.000 DM). Am 30. Dezember 1991 reichte die Klägerin zu dem Antrag die Anlage 3 nach, worin Angaben zu eigenen Vermögenswerten zu machen waren. Dabei führte sie unter B – Wohnungsbestand – mehrere Wohngebäude und unter C – sonstige Vermögenswerte – nichts auf.

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Am 25. August 1992 schloss die Klägerin mit der DG-Bank eine Rangrücktrittsvereinbarung ab. In Anlage 1 ist in der ersten Spalte der Altkredit per 1. Juni 1990 mit 3.908.254,20 DM aufgeführt, in der fünften Spalte der Kontostand nach Entschuldung mit 3.595.254,20 DM und in der sechsten Spalte letzterer Betrag als bilanzielle Entlastung. In Anlage 2 für zu veräußernde nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte war zunächst nichts aufgeführt. Mit Bescheid vom 30. Mai 1994 gewährte die Treuhandanstalt eine Entschuldung in Höhe von 1.193.900 DM (78 % der ablösungsfähigen Verbindlichkeiten i.H.v. 1.530.600 DM). In dem Bescheid sind „festgestellte eigene, nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte“ mit 528.100 DM eingestellt; dabei handelte es sich um den von der Treuhandanstalt für die in Anlage 3 unter B angegebenen Wohngebäude ermittelten Wert; dieser Wert führte nicht zu einer in einer gesonderten Tabellenzeile vorgesehenen Kürzung der ablösungsfähigen Verbindlichkeiten. Nach Angaben der Klägerin wurden diejenigen drei dieser Wohngebäude, die tatsächlich im Eigentum der Klägerin gestanden hatten, in eine nachträglich neugefasste Anlage 2 zur Rangrücktrittsvereinbarung aufgenommen.

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Die Entschuldung erfolgte im Wege der befreienden Schuldübernahme, über die von der Klägerin und der Treuhandanstalt ein Schuldübernahmevertrag abgeschlossen wurde; die DG-Bank erklärte damit ihr Einverständnis. Unter 2.3 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die abzulösenden Verbindlichkeiten durch Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten begrenzt würden. Dies betreffe insbesondere betriebseigenen Wohnungsbestand sowie Gebäude und Einrichtungen des Kultur- und Sozialbereiches wie z.B. Gaststätten, Hotels und Ferienheime. Am 2. Februar 1995 änderten die Klägerin und die DG-Bank zur Rangrücktrittsvereinbarung den Betrag der bilanziellen Entlastung auf 2.714.354,20 DM.

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Mit Urteil vom 8. April 1997 (1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267) billigte das Bundesverfassungsgericht das hier angewandte Entschuldungsregime, forderte den Gesetzgeber jedoch auf, die Wirksamkeit der bilanziellen Entlastung zu überprüfen und gegebenenfalls eine Nachbesserung vorzunehmen. Dies erfolgte auf der Grundlage des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383). Im Ablösungsverfahren beauftragte das Bundesfinanzministerium gemäß § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG).

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Am 12. April 2005 beantragte die Klägerin bei der BAG Bankaktiengesellschaft die Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden und teilte in der Anlage 4.2 mit, sie habe im Juni 1998 einen Bungalow für 33.173 € und im Februar 2004 einen weiteren Bungalow für 22.000 € veräußert.

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Mit Schreiben vom 28. August 2008 wies die BVVG die Klägerin darauf hin, dass möglicherweise zwei Ferienbungalows der Treuhandanstalt nicht als einzusetzende Eigenmittel gemeldet worden seien und deshalb eine teilweise Aufhebung des Entschuldungsbescheides i.H.v. 55.173 € in Betracht komme. Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 28. Oktober 2008, die Eigentumssituation der Bungalows habe erst 1993/1996 durch Zuerwerb von Grund und Boden von der Stadt K... für 2.910 DM geklärt werden können. Anschließend hätten die Bungalowgrundstücke zur Finanzierung des Umbaus der von der Klägerin mit staatlicher Förderung betriebenen Pferdepension veräußert werden müssen.

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Mit Bescheid vom 4. August 2009 nahm die Beklagte den Bescheid der Treuhandanstalt vom 30. Mai 1994 i.H.v. 53.685,14 € mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und setzte den Erstattungsbetrag in der selben Höhe fest. Weiterhin ordnete sie die Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrages in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zugang des Rückforderungsbescheides an. Der Bescheid ging der Klägerin am 5. August 2009 zu.

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Am 31. August 2009 legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete ihn damit, die Bungalows seien betriebsnotwendig gewesen, da die Pferdepension sowie der Betriebsteil „Ferien auf dem Bauernhof“ bereit 1991 Bestandteil des Sanierungskonzeptes gewesen und mit Bescheid des Amtes für landwirtschaftliche Neuordnung vom 17. August 1993 gefördert worden seien. Selbst wenn sie bei Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung noch nicht betriebsnotwendig gewesen seien, seien sie jedenfalls nachträglich in zulässiger Weise in betriebsnotwendige Anlagen umgewidmet worden. Zudem sei die Eigentumslage betriebseigener Bungalows auf fremdem Grund und Boden zunächst unklar gewesen. Der im Bescheid anerkannte Aufwand habe sich nur auf eines der beiden Objekte bezogen. Bei dem 1998 veräußerten Objekt habe der Kaufpreis 80.000 DM betragen, darin 15.120 DM für Grund und Boden sowie 64.880 DM für den Bungalow, bei dem 2003 veräußerten Objekt habe der Kaufpreis 22.000 € betragen, darin seien 13.760 DM = 7.035,38 € für Grund und Boden enthalten gewesen. Außerdem seien noch 3.201,45 DM für die Erschließung aufgewendet worden. Zudem sei nicht der von der Klägerin für den Zuerwerb aufgewendete Betrag, sondern der Bodenwertanteil bei der Weiterveräußerung abzuziehen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2010 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und hob den Bescheid vom 4. August 2009 i.H.v. 5.547,90 € auf; dazu wurden vom Gesamtveräußerungserlös i.H.v. 62.903,35 € die Bodenwertanteile i.H.v. zusammen 14.766,11 € abgezogen, so dass eine Rückforderung von 48.137,24 € verblieb. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, bei der Frage der Betriebsnotwendigkeit sei allein auf den landwirtschaftlichen Unternehmenszweck abzustellen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10. Dezember 2009 zugestellt.

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Mit der dagegen am 10. Januar 2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die frühere LPG „W...“ habe die Bungalows 1977 mit Verträgen von Privaten gekauft. Diese Kaufverträge seien unwirksam gewesen, da entgegen § 296 Abs. 2 ZGB kein neues Nutzungsrecht für den Erwerber begründet worden sei; außerdem sei keine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden. 1978 seien die Bungalows in eine zwischenbetriebliche Einrichtung eingebracht und im Zuge von deren Liquidation wohl 1991 der Rechtsvorgängerin der Klägerin übergeben worden. An der ZBE sei neben der Rechtsvorgängerin der Klägerin auch ein volkseigenes Gut beteiligt gewesen, so dass die ZBE kein Gebäudeeigentum gemäß § 27 LPGG habe erwerben können. Zumindest aber könne der Wert nicht mit einem später erzielten Erlös angesetzt werden, sondern es könne nur auf den tatsächlichen Wert 1991 ankommen, den sie auf 5.000 DM je Bungalow schätze. Dieser Wert sei mit den ursprünglich angegebenen, tatsächlich nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Wohngebäude zu saldieren. Zudem müsse bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden, dass die Klägerin irrtümlich 532.437,63 DM für die teilweise gar nicht in ihrem Eigentum stehenden Wohnhäuser an die DG-Bank abgeführt habe. Schließlich genügten die von der Beklagten angewendeten Richtlinien nicht dem Gesetzesvorbehalt. Das Bundesverfassungsgericht habe diesen Mangel nur als vorübergehenden Zustand geduldet; die dort angemahnte Heilung sei durch das Landwirtschafts-Altschuldengesetz nicht eingetreten, da es diesen Komplex nicht behandele.

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Zudem sperre das Gefüge der nachfolgenden Altschuldenablösung die Rücknahme der Entschuldungsbescheide. Zum Zeitpunkt der Antragstellung – spätestens 31. März 1991 – sei noch gar nicht absehbar gewesen, wie sich die Angabe welcher Wirtschaftsgüter in welcher Form auf die Altschulden bzw. deren Bilanzierung auswirke. Erst durch die nachfolgende Entwicklung der Ausgestaltung der Anweisungen des Bundesministeriums der Finanzen und der Treuhandanstalt und der darauf basierenden Ausgestaltung der Rangrücktrittsvereinbarungen und schließlich das Landwirtschafts-Altschuldengesetz sei die Altschuldenproblematik handhabbar geworden. Angesichts dessen könne es keine auf den Antragszeitpunkt bezogen „falschen“ Angaben geben. Im Übrigen habe die Beklagte in anderen Fällen selbst bekundet, dass sich für sie die Angelegenheit mit der Festsetzung der zweiten Entschuldungsrate erledigt habe.

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Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass die so entwickelten Rangrücktrittsvereinbarungen mit § 16 Abs. 3 DMBilG unvereinbar seien, was es wiederum erforderlich mache, die Frage der Vereinbarkeit von § 16 Abs. 3 DMBilG mit der Bilanzrichtlinie 78/660/EWG dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 4. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, der Entschuldungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Bungalows von der Klägerin nicht als vorrangig zur Schuldentilgung einzusetzendes Vermögen angegeben worden seien. Wäre dies erfolgt, wäre der entsprechende Betrag weder in der Entschuldung noch in der Rangrücktrittsvereinbarung enthalten gewesen. Die Klägerin habe auch nicht auf Grund des Altschuldenablöseverfahrens darauf vertrauen dürfen, damit sei der Einsatz nicht betriebsnotwendigen Vermögens abschließend geregelt. Soweit etwa in § 5 Abs. 2 LwAltSchV die Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte angesprochen werde, handele es sich nicht um die Vermögenswerte, die bereits vorab zu veräußern waren, sondern um solche, die die Betriebsnotwendigkeit nachträglich verloren hätten, sowie um gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LwAltSchV abzuführende Mehrerlöse in den Fällen, in denen wegen zunächst unterbliebener Veräußerung nur ein niedriger Buch- oder Verkehrswert abgeführt worden sei. Aufgabe der BVVG im Ablöseverfahren sei nur gewesen, die Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf Plausibilität zu überprüfen, nicht hingegen die Entschuldungsbescheide, da die Entschuldungsbeträge gerade nicht Gegenstand der Altschuldenablösung gewesen seien. Erst auf Grund der Erkenntnisse in diesem Zusammenhang habe sie die Beklagte 2008 darauf aufmerksam gemacht, dass in einer Vielzahl von Fällen entsprechende Angaben unterlassen worden seien. Sie habe ihr Ermessen zu Gunsten der Klägerin dahin gehend ausgeübt, den insgesamt rechtswidrigen Entschuldungsbescheid nicht insgesamt aufzuheben, sondern nur in Höhe des der Klägerin zu Unrecht tatsächlich zugeflossenen Betrages.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 29 K 486.10 sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (4 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Das vorliegende Verfahren war mit den Verfahren VG 29 K 138.11 und VG 29 K 283.11 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie sind auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO).

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I. Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; ein begünstigender Verwaltungsakt allerdings nur unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 7. April 2011 – VG 29 K 15.11 – (ZOV 2011, 146), auf das die Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden, einen Fall der vorliegenden Art entschieden. Daran hat die Kammer im Urteil vom 19. Januar 2012 – VG 29 K 486.10 – festgehalten, und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung dagegen mit Beschluss vom 20. Februar 2013 – OVG 3 N 72.12 – nicht zugelassen. Der vorliegende Fall gebietet keine abweichende Entscheidung.

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Die Anwendbarkeit von § 48 VwVfG ist nicht dadurch gesperrt, dass der Gesetzgeber mit dem Landwirtschafts-Altschuldengesetzes eine umfassende Regelung geschaffen hätte, die eine isolierte Rücknahme der Treuhandentschuldung ausschlösse. Die Klägerin verkennt, dass es sich bei der Treuhandentschuldung um eine der bilanziellen Entlastung logisch vorgeschaltete Maßnahme handelte. Lediglich soweit die Treuhandanstalt keine durch Bescheid zugesprochene und durch Vertrag erfüllte Entschuldung vorgenommen hat, ist über die verbliebenen Verbindlichkeiten eine Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen worden. Dies ergibt sich schon aus der ersten Fassung der Arbeitsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen […] für Maßnahmen zur bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen Unternehmen vom 1. Juni 1991 (Anlage 3 zu Anlage K 8), wo es ebenso wie in der geänderten Fassung vom 9. Juni 1992 (Anlage 4 zu Anlage K 8) unter III.2. heißt: Verbindlichkeiten, deren Regulierung durch die Treuhandanstalt erfolgt, sind von der Entlastung ausgeschlossen. Dies spiegelt sich auch in der Rangrücktrittsvereinbarung vom 25. August 1992 wieder, in der die erste Rate der Treuhandentschuldung von den Verbindlichkeiten abgezogen wurde, und die nach der zweiten Rate der Treuhandentschuldung um deren Betrag weiter reduziert wurde: In Höhe des von der Treuhandanstalt befreiend übernommenen Betrages war für eine bilanzielle Entlastung von vornherein kein Raum. Dem entsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht eine zweistufige Prüfung vorgenommen: Auf der ersten Stufe hat es die Treuhandentschuldung nach Art. 25 Abs. 3 EV geprüft und festgestellt, dass zum Einen eine verfassungsrechtliche Pflicht bestand, den Schuldenanteil für solche Investitionen zu übernehmen, die die LPG zur Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum tätigen mussten, zum Anderen es aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, die sanierungsfähigen LPG von den nach der Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen entschuldungsfähigen Kreditanteilen nicht in vollem Umfang, sondern nur zu 78 % zu befreien (a.a.O. Rdnr. 177-181). Erst in der zweiten Stufe hat es geprüft, ob die die danach verbliebenen Restschulden betreffende bilanzielle Entlastung den verfassungsrechtlich gebotenen Entlastungseffekt hat und dies als bis dahin nicht zu beanstanden, aber künftig überwachungsbedürftig, eingeschätzt (a.a.O. Rdnr. 182-186). Ein Auftrag an den Gesetzgeber, auch die erste Stufe einer Nachprüfung zu unterziehen, ist dem nicht zu entnehmen. Dem zu Folge war es auch keine unzureichende gesetzgeberische Umsetzung dieses Prüfauftrages, im Landwirtschafts-Altschuldengesetz die Treuhandentschuldung außen vor zu lassen, denn es ging nur um den Umgang mit verbliebenen Schulden, während es für die von der Treuhandanstalt schuldbefreiend übernommenen Schulden keinen weiteren gesetzgeberischen Regelungsbedarf gab.

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War somit sowohl nach den Vorgaben als auch nach der Ausgestaltung der Rangrücktrittsvereinbarung diese auf den nach Treuhandentschuldung verbliebenen Betrag beschränkt, bedarf es auch im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um den Entschuldungsbescheid geht, keiner Klärung, welche bilanz- und europarechtlichen Fragestellungen sich aus der Abwicklung der Rangrücktrittsvereinbarung ergeben können. Insbesondere ist es unerheblich, wie sich die Bilanzierungspraxis entwickelt hat. Die von der Klägerin beantragte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet daher aus.

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Aus dieser Reduzierung der Altschulden ergibt sich auch, dass es sich bei der Entschuldung um eine Geldleistung i.S.v. § 48 Abs. 2 VwVfG handelt. Daran hat die nur die Restschulden betreffende Regelung durch das Landwirtschafts-Altschuldengesetz nichts geändert. Zwar bewirkt die Möglichkeit der an der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Betriebes orientierten Ablösemöglichkeit nach § 7 LwAltschG eine Entkoppelung der noch zu leistenden Zahlung von der tatsächlichen Höhe der Altschulden, gleichwohl bleibt diese eine in die Berechnung des Ablösebetrage einfließende Größe (vgl. §§ 8, 9 Abs. 2 LwAltschV), so dass sich die Höhe der Entschuldung weiter auswirkt.

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II. Der Bescheid vom 30. Mai 1994 war wegen unvollständiger Erfassung der gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 4 EV vorrangig einzusetzenden Vermögenswerte der Klägerin rechtswidrig.

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Zuzugestehen ist der Klägerin, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt Unsicherheit darüber bestanden haben dürfte, ob – und ggf. mit welchem Wert – die betreffenden Ferienobjekte tatsächlich „ihre“ Vermögenswerte waren. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung, sie wären es eindeutig nicht gewesen.

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Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei nicht etwa der Ablauf der Antragsfrist für die Entschuldung im Jahre 1991, sondern der Erlass des Entschuldungsbescheides, spätestens der Zeitpunkt von dessen Bestandskraft, bis zu dem die Klägerin Fehler zu ihren Lasten noch hätte geltend machen können. Erst mit dem Bescheid und der ihm zu Grunde liegenden Berechnung hat die Treuhandanstalt verbindlich festgelegt, in welchem Umfang Vermögenswerte der Klägerin einzusetzen waren. Dem gegenüber kann der Antragszeitpunkt schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil der Antrag die dazu erforderlichen Angaben noch nicht enthielt und mangels der dafür offenbar erst später entwickelten Formulare auch noch nicht enthalten konnte. So hat denn auch die Treuhandanstalt die Pflicht zu entsprechenden Angaben u.a. im Bescheid vom 20. November 1991 nochmals ausgesprochen; erst danach hat die Klägerin die Anlage 3 eingereicht.

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Zu diesem Zeitpunkt war zum Einen das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) in Kraft getreten, durch dass das sachenrechtliche Moratorium in Art. 233 § 2a EGBGB eingefügt wurde. Dieses diente u.a. dazu, das nutzungsrechtslose Gebäudeeigentum als provisorische Beleihungsgrundlage im Bereich der Landwirtschaft zu nutzen, bis die Bereinigung der Rechte an Grund und Boden durchgeführt werde (BT-Drs. 12/2695 S. 2). Darüber hinaus überzeugt schon die Auffassung der Klägerin nicht, der Erwerb wäre unwirksam gewesen; jedenfalls aber war dies bis 1994 nicht offensichtlich. Zwar waren die von der Klägerin vorgelegten Verträge über den Erwerb der Baulichkeiten insoweit defizitär, als darin kein Übergang des Nutzungsrechts auf den Erwerber geregelt war und auch nicht ersichtlich ist, dass dies staatlich genehmigt worden wäre (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970, GBl.-DDR I S. 372; § 296 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Ebenso wenig ist jedoch ersichtlich, dass die staatliche Genehmigung versagt worden wäre, was erst eine Nichtigkeit der Verträge gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4 ZGB herbeigeführt hätte (Ministerium der Justiz [Hrsg.], Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 68 Anm. 1.2.4.). Waren danach die Verträge schwebend unwirksam, ist auch kein Raum für die Entstehung von Volkseigentum an den Gebäuden. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass die Verträge mit dem Wegfall des Genehmigungserfordernisses wirksam wurden; jedenfalls ist dies eine der typischen Unsicherheiten, auf die das Sachenrechtsmoratorium abzielte. Zum Anderen war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits selbst darum bemüht, Grund und Boden zu den bereits zuvor gekauften Gebäuden (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 lit. d EGBGB) hinzuzuerwerben. Es hätte sich also aufgedrängt, diese Vermögenswerte anzugeben, um dann ggf. zu klären, ob und mit welchem Wert sie bei der Entschuldung hätten angesetzt werden können.

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Es bestand auch hinreichender Anlass davon auszugehen, dass die fraglichen Objekte nicht betriebsnotwendig waren, oder jedenfalls die Frage offen zu legen, ob dies der Fall war. Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihre Rechtsnachfolger dienten in erster Linie wirtschaftlichen Zwecken, nämlich der landwirtschaftlichen Urproduktion. Soweit Vermögenswerte nicht unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, waren sie deshalb bei einer Sanierung nicht berücksichtigungsfähig. Ihre Berücksichtigung widerspräche dem Sinn der Treuhandentschuldung, angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen Entschuldungsmittel möglichst vielen Betrieben zukommen zu lassen (BVerfG a.a.O., juris Rdnr. 190). Selbst wenn es noch zum landwirtschaftlichen Zweck gehören sollte, fremde Pferde unterzustellen, umfasst das nicht die Unterbringung von Urlaubsgästen, die diese Pferde zur Freizeitgestaltung nutzen wollen. Soweit das Amt für Agrarordnung dies 1996 für förderungswürdig gehalten hat, beruhte dies jedenfalls nicht auf § 25 Abs. 3 EV.

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III. Schließlich ist auch die konkrete Rücknahmeentscheidung nicht zu beanstanden.

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1. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist eingehalten. Ob und in welcher Funktion die BVVG Kenntnis von die Rechtswidrigkeit des Entschuldungsbescheides begründenden Tatsachen erlangt haben mag, ist für den Fristlauf unerheblich, denn es kommt allein auf die für die Rücknahme zuständige Behörde, also die aus der Treuhandanstalt hervorgegangene Beklagte an. Diese Behörde erlangt positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1984 – GrSen 1.84 und 2.84 –, BVerwGE 70, 356 = juris Rdnr. 22). Die danach maßgebliche Kenntnis der Beklagten wurde somit erst dadurch erlangt, dass die BVVG – wie im Anhörungsschreiben vom 28. August 2008 angekündigt – ihre Erkenntnisse dorthin weitergeleitet hat.

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Erst mit der Anhörung der Klägerin waren die notwendigen Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen. Die Anhörung dient dabei sowohl der Klärung, ob die Tatsachengrundlage, von der die Behörde zunächst ausgeht, zutreffend und vollständig ist, als auch dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, weitere Umstände vorzutragen, die nicht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes dienen, sondern bei der Ermessensausübung eine Rolle spielen können, etwa zur wirtschaftlichen Situation des Betroffenen (vgl. BVerwG a.a.O. Rdnr. 19). Ob dabei das Verfahren verschleppt wurde, ist ggf. eine Frage der Verwirkung.

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2. Der Rücknahme der Schuldbefreiung kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dieses Recht sei verwirkt. Vorliegend fehlt schon die notwendige Vertrauensgrundlage. Denn über den bloßen, allein jedoch nicht ausreichenden Zeitablauf hinaus hat die Beklagte nicht deutlich gemacht, dass sie von der Rücknahmebefugnis keinen Gebrauch machen würde. Dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 1995 ist schon deshalb nichts zu Gunsten der Klägerin zu entnehmen, weil es nicht an sie gerichtet war. Im Übrigen geht daraus hervor, dass dort ein Objekt tatsächlich angegeben wurde; es ist dann wohl mit einem Wertansatz in die Entschuldungsberechnung eingeflossen, der sich nachträglich als unzutreffend erwiesen hat. Derartige sich nachträglich realisierende Prognoserisiken sind mit der vorliegend unterlassenen Angabe nicht vergleichbar.

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Eine derartige Vertrauensgrundlage liegt auch nicht in der Durchführung des Ablöseverfahrens nach dem Landwirtschafts-Altschulden Gesetz. Dieses Verfahren diente gerade nicht der Überprüfung der Entschuldung, sondern befasste sich lediglich mit den nach der Entschuldung verbliebenen Verbindlichkeiten, so dass eine Regelung dieser Verbindlichkeiten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der vorgelagerten Frage der Rechtmäßigkeit des Umfanges der Entschuldung entfalten konnte. Vielmehr ist durch dessen Durchführung der Behörde erst bekannt geworden, dass Ferienobjekte in größerem Umfang von den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht angegeben worden sind. Dies hat dann zu den entsprechenden Rücknahmen geführt. Im Übrigen ist auch hier die erforderliche Vertrauensbetätigung nicht feststellbar.

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3. Die Rücknahme ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Allerdings ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, mit welchem Betrag die fraglichen Objekte, wären sie bis 1994 angegeben worden, tatsächlich in die Berechnung eingeflossen wären. Diese Unsicherheit betrifft sowohl den Wert, der damals angesetzt worden wäre, als auch die Berechnung des von der Summe der ablösungsfähigen Verbindlichkeiten abzuziehenden Kürzungsbetrages. Aus den verschiedenen gleichartigen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass regelmäßig – und so auch hier – zwar in der Tabellenzeile 040 des endgültigen Entschuldungsbescheides angeführte „festgestellte, nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte“ aufgeführt sind, in der Tabellenzeile 320 gleichwohl keine Kürzung der ablösungsfähigen Verbindlichkeiten erfolgte. Daraus lässt sich aber nicht schließen, die hier in Rede stehenden Objekte hätten, wären sie angegeben worden, ebenfalls nicht zu einer Kürzung geführt. Zwar ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht klären, nach welchen Kriterien in Tabellenzeile 040 angegebene Werte zu einer Kürzung führten. Da es sich im vorliegenden Fall aber bei den in Zeile 040 angegebenen Vermögenswerten um in Anlage 3 unter B anzugebende Wohngebäude handelte, lässt dies gerade nicht den Schluss zu, auch diejenigen Vermögenswerte, die in Anlage 3 unter C aufzuführen gewesen wären, hätten ebenfalls nicht zu einer Kürzung geführt. Lediglich in dem gemeinsam mit dem vorliegenden verhandelten weiteren Verfahren VG 29 K 283.11 waren Vermögenswerte in Anlage 3 unter C aufgeführt; dort erfolgte auch eine Kürzung in Tabellenzeile 320. Auch wenn sich dem dortigen Verwaltungsvorgang weder der Wertansatz für diese Vermögenswerte noch der Rechenweg, der dort zu einer Kürzung auf 52,6 % führte, nachvollziehen ließen, zeigt dies hinreichend deutlich, dass die Treuhandanstalt solche Kürzungen vorgenommen hat, wenn Angaben in Anlage 3 unter C erfolgten. Allein schon der Umstand, dass eine vollständige Angabe zu einer Kürzung hätte führen können – nicht notwendiger Weise hätte führen müssen –, hat zur Folge, dass der auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhende Bescheid insgesamt rechtswidrig war. Nun wäre eine vollständige Rücknahme regelmäßig unverhältnismäßig gewesen, erscheint es aber nicht unverhältnismäßig, die Rücknahme in der Höhe auszusprechen, in der der Klägerin ein Vermögensvorteil tatsächlich zugeflossen ist, hier also der Nettoerlös (abzüglich der Aufwendungen für den Zuerwerb von Grund und Boden) aus der Veräußerung der Vermögenswerte, die anzugeben die Klägerin unterlassen hat.

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4. Die Rücknahmeentscheidung ist schließlich weder nach Grund noch Höhe ermessensfehlerhaft. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Liegt der Vertrauensschutztatbestand nicht vor oder kann sich der Betroffene auf ihn nicht berufen (hier: § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 VwVfG), wird der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Relevante Belange, die gegenüber dem gewichtigen Interesse an der sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel Bedeutung haben könnten, sind hier nicht erkennbar. Damit ist die Rücknahme intendiert. Der Umstand, dass der Klägerin wohl kein Verschulden vorgeworfen werden kann, ist bereits dadurch hinreichend berücksichtigt, dass der Entschuldungsbescheid nur insoweit zurückgenommen wurde, als ihr Mittel zugeflossen sind, die ihr nicht zustanden.

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Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, die Entschuldung in der vollen Höhe des der Klägerin zugeflossenen Erlöses auszusprechen. Damit wird die Klägerin im Ergebnis nicht stärker belastet, als wenn sie Veräußerungserlöse nach Nr. 1 Abs. 3 der Rangrücktrittsvereinbarung oder § 4 Abs. 1 Satz 2 LwAltschG abgeführt hätte. Soweit betroffene landwirtschaftliche Unternehmen aus den Erlösen nicht angegebener Vermögenswerte tatsächlich Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung geleistet haben, wie dies in Anlage 4.2 zum Ablösungsantrag anzugeben war, ist von der Beklagten regelmäßig in dieser Höhe keine Rücknahme erfolgt. Es ist daher auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht erforderlich, die Rücknahme auf den Betrag zu beschränken, um den ggf. – bei vollständiger Angabe der Vermögenswerte in Anlage 3 – eine Kürzung der Entschuldung nur erfolgt wäre, so dass es auch keiner Aufklärung bedarf, welche Berechnungsparameter 1994 üblicher Weise Verwendung fanden. Ebenso wenig bedarf es der Erörterung, ob ein Veräußerungserlös richtiger Weise nicht der Treuhandanstalt, sondern dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung oder dem Erblastentilgungsfonds (vgl. dazu BT-Drs. 15/1662 S. 9) hätte zufließen sollen, da auch die Einnahmen der Treuhandanstalt gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 EV zur Deckung der Kosten der deutschen Einheit dienen.

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Soweit die Klägerin berücksichtigt wissen will, dass sie irrtümlich 532.437,63 DM für teilweise gar nicht in ihrem Eigentum stehende Wohnhäuser an die DG-Bank abgeführt habe, ist nicht nachvollziehbar, warum dies für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung sein soll. Dass ihr das abgeführte Geld tatsächlich nicht zugeflossen wäre, hat sie nicht geltend gemacht, so dass sie ihr jene Erlöse erst recht abzuführen hatte, wenn sie ihr zu Unrecht zugeflossen sind, ohne dass dies hier zahlungsmindernd berücksichtigt werden könnte.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.