Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.08.2013 – 3 L 525.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0830.3L525.13.0A
Orientierungssatz
1. Die Erteilung der an Berliner Gymnasien nach den Vorgaben der Sek I-VO zu bildenden Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schuljahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist.(Rn.8)
2. Das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller begehrt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die 8. Jahrgangsstufe des H...Berlin, zum Schuljahr 2013/2014 zu versetzen,
hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in einer Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit einem Hauptsacheverfahren gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7b des Humboldt-Gymnasiums vom 10. Juni 2013 Erfolg hätte und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens unzumutbare irreparable Nachteile entstünden. Hieran fehlt es. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch besser als mit „mangelhaft“ hätten bewertet werden müssen und dass er deshalb vorläufig in die 8. Jahrgangsstufe des H... hätte versetzt werden müssen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Antragsteller wegen mangelhafter Leistungen am Gymnasium nicht versetzt wird, mit der Folge, dass er im Schuljahr 2013/2014 Schüler der Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule wird, ist rechtlich zu beanstanden. Sie erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für eine Versetzung in die nächst höhere Jahrgangsstufe am Gymnasium sind in § 59 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) i. V. mit § 31 Abs. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) geregelt. Danach wird versetzt, wer in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat (Satz 1). Versetzt wird auch, wer für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann (Satz 2). Nach Abs. 3 können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden, wobei allerdings eines der Ausgleichsfächer ein Kernfach (Deutsch, Mathematik, erste oder zweite Fremdsprache) sein muss, wenn eine der beiden mangelhaften Leistungen auf ein Kernfach entfällt. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen (§ 31 Abs. 3 Satz 3 Sek I-VO). Derjenige, der im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, wechselt gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule. Er hat das in § 7 Sek I-VO genannte Probejahr nicht bestanden.
Nach diesen Regelungen hat der Antragsteller das Probejahr nicht bestanden und kann nicht in eine 8. Klasse des Gymnasiums versetzt werden, weil seine Leistungen in zwei Kernfächern (Deutsch und Englisch als erste Fremdsprache) mit „mangelhaft“ bewertet wurden, so dass schon aus diesem Grund ein Ausgleich ausgeschlossen ist. Unabhängig davon hätte der Antragsteller ohnehin keine Möglichkeit, seine mangelhafte Leistungen in einem der beiden genannten Kernfächer auszugleichen, weil seine Leistungen in den übrigen Kernfächern Mathematik und Latein (als zweite Fremdsprache) nicht mit mindestens „befriedigend“, sondern mit „ausreichend“ bewertet wurden.
Mit seinen Einwänden gegen die Notengebung in den Fächern Deutsch und Englisch vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Die Zeugnisnoten werden gemäß § 20 Abs. 5 Sek I-VO im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe aufgrund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden den Zeugnisnoten dann die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrundegelegt (Jahrgangsnote). Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO gehen in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden (wie in den Fächern Deutsch und Englisch als erste Fremdsprache gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 i. V. mit Anlage 4 zur Sek I-VO) sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein, wobei gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Sek I-VO zu den schriftlichen Leistungen insbesondere die Klassenarbeiten und schriftlichen Kurzkontrollen gehören, während in § 19 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Sek I-VO die nicht zu den schriftlichen Leistungen gehörenden mündlichen und sonstigen Leistungen beschrieben sind.
Die Erteilung der nach diesen Grundsätzen zu bildenden Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schuljahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Für den Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten, dem Prozessergebnis in einem Klageverfahren weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung würde es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller besseren Bewertung führen wird (st. Rspr. der Kammer; vgl. zuletzt Beschlüsse vom 9. August 2013 - VG 3 L 509.13 - und 26. August 2013 - VG 3 L 520.13 -, beide zur Veröffentlichung in juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de vorgesehen).
Vorliegend ist bereits nicht erkennbar, dass die Bewertung der Leistungen des Antragstellers in den Fächern Deutsch und Englisch an vom Gericht feststellbaren Fehlern leiden könnte.
1. Im Fach Deutsch steht die Tatsache, dass dem Antragsteller im Halbjahreszeugnis vom 1. Februar 2013 noch ausreichende Leistungen bescheinigt worden waren, der Jahrgangsnote „mangelhaft“ nicht entgegen, denn diese wird nicht durch arithmetische Zusammenfassung der beiden Halbjahresnoten gebildet, sondern ihr werden gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrundegelegt. Es ist deshalb rechtlich unbedenklich, dass der Fachlehrer für das Fach Deutsch ausweislich seiner Begründung vom 9. August 2013 berücksichtigt hat, dass der Antragsteller im Bereich der mündlichen Leistung zunehmend eine deutliche Verschlechterung gezeigt hat. Dies hat der Fachlehrer nachvollziehbar beschrieben, indem er geschildert hat, dass die Aufmerksamkeit und die aktive Beteiligung des Antragstellers bereits im 1. Halbjahr gering gewesen seien und dass der Antragsteller sich im 2. Halbjahr nur noch nach Aufforderung beteiligt habe. Dem Antragsteller sei es dabei zumeist nicht gelungen, einen ausreichenden Beitrag zu leisten. Selbst Unterrichtsergebnisse, die gerade in einer Unterrichtsstunde erarbeitet worden seien, habe der Antragsteller auf Nachfrage nicht reproduzieren oder anwenden können. Die fachlichen Defizite in den Kompetenzbereichen Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik, mündlicher Sprachgebrauch sowie Textverstehen seien eklatant gewesen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Feststellungen seines Fachlehrers fehlerhaft sein könnten. Der Fachlehrer durfte die mündlichen Leistungen des Antragsteller im 2. Halbjahr etwas stärker gewichten, als die im 1. Halbjahr gezeigten mündlichen Leistungen, um der negativen Entwicklung der Lern- und Leistungsbereitschaft, der nachlassenden Mitarbeit und der mangelnden fachlichen Kompetenz des Antragstellers Ausdruck zu verleihen. Denn nach § 20 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO werden der Jahrgangsnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrundegelegt.
Auch der Einwand, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Note im Fach Deutsch rechnerisch richtig ermittelt worden sei, greift nicht durch. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat der Fachlehrer die Zusammensetzung der Jahrgangsnote 5 insgesamt substantiiert und nachvollziehbar begründet. Der Fachlehrer hat detailliert die jeweiligen Einzelnoten in den Bereichen mündliche Leistungen und schriftliche Leistungen für das gesamte Schuljahr benannt und aus diesen nachvollziehbar die (Gesamt-) Jahrgangsnote 5 gebildet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich aufgrund seiner Einzelnoten im gesamten Schuljahr rechnerisch die Gesamtnote 5. Zu Recht hat der Fachlehrer die schriftlichen Leistungen des Antragstellers dabei mit der Note 4- ermittelt, indem er (den Vorgaben der Schule für die Leistungsbewertung im Fach Deutsch folgend) mit 80 % den sich aus den vier Klassenarbeiten mit den Noten 6, 4+, 6 und 4 ergebenden Durchschnitt und mit 20 % den sich aus den drei schriftlichen Kurzkontrollen mit den Noten 1, 2 und 4 ergebenden Durchschnitt berücksichtigt hat. Bei der Ermittlung des Anteils der mündlichen Leistungen des Antragstellers an der (Gesamt-) Jahrgangsnote hat der Fachlehrer die Note 5 als Durchschnitt der in regelmäßigen Abständen vergebenen Einzelnoten (4+, 4, 4-, 5+, 5, 6, 6, 5- und 5-) berücksichtigt, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre.
Indem der Fachlehrer dann sämtliche schriftliche Leistungen mit 50 % und die mündlichen Leistungen des Antragstellers mit 50 % bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt hat, hat er die Vorgabe in § 20 Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO beachtet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote durfte der Fachlehrer - anders als der Antragsteller meint - auch die sogenannten Tendenzen berücksichtigen. Der vom Antragsteller benannte § 20 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO regelt ausdrücklich, dass außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen Noten mit Tendenzen versehen werden können. Hieraus folgt nur, dass die (End-) Note auf dem Zeugnis nicht mit Tendenzen versehen werden darf.
2. Auch die Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Fach Englisch mit der Note 5 leidet nicht an den vom Antragsteller behaupteten Fehlern.
Die Fachlehrerin für das Unterrichtsfach Englisch hat in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2013 nachvollziehbar erläutert, wie sie zu der Bewertung der schulischen Leistungen des Antragstellers im Schuljahr 2012/2013 mit der Note „mangelhaft“ gelangt ist. Dabei hat sie, ohne den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum zu überschreiten, ihre Beobachtungen und die Leistungsmessungen aus dem gesamten Schuljahr berücksichtigt, wie es nach § 20 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO für die Festsetzung der Jahrgangsnote vorgesehen ist, und nachvollziehbar zwischen den schriftlichen Leistungen und den übrigen Leistungen des Antragstellers differenziert.
Die Fachlehrerin hat zunächst plausibel erläutert, aus welchen Gründen sie die mündlichen Leistungen des Antragstellers insgesamt mit nicht besser als mit der Note 5- bewertet hat. Hierzu hat sie ausgeführt, der Antragsteller habe sich bereits im 1. Halbjahr sehr selten oder gar nicht am Unterricht beteiligt. Seine Aufmerksamkeit sei weitgehend nicht ausreichend und seine Arbeitshaltung sei zu keiner Zeit zufriedenstellend gewesen. Er habe Hausaufgaben nicht oder nur unvollständig angefertigt. Berichtigungen zu Klassenarbeiten habe er nicht oder verspätet und nur auf Nachfrage abgegeben. Die Hefterführung sei nicht ausreichend gewesen, die Arbeitsmaterialien seien oft unvollständig gewesen. Hieran hat die Fachlehrerin bei der Beurteilung der mündlichen Leistungen im 2. Halbjahr angeknüpft und plausibel erläutert, warum sie diese Leistungen nicht besser als die Leistungen des Antragstellers im ersten Halbjahr, also nicht besser als mit der Note 5- bewerten habe können. Sie hat hierzu eine Kopie des von ihr geführten Notizheftes vorgelegt, in welchem zahlreiche Noten zwischen 5 und 6 für den Antragsteller dokumentiert sind, und erläutert, dass der Antragsteller trotz der mangelhaften Halbjahresnote und der nachfolgenden Gespräche – abgesehen von einer 4 in der dritten Klassenarbeit – keinerlei Bereitschaft zur Verbesserung seiner Leistungen gezeigt habe. In den Bereichen Grammatik und Idiomatik hätten sich die Fehler des Antragstellers gehäuft. Der themenspezifische Wortschatz des Antragstellers sei unterentwickelt. Am Ende des Schuljahres hätten gravierende fremdsprachliche Mängel in der Verwendung einfacher Strukturen bestanden. Der Antragsteller habe auch nach mehrfachen persönlichen Ansprachen und Hilfsangeboten keine Bereitschaft und kein Bemühen gezeigt, seine Leistungen zu verbessern, was einer Leistungsverweigerung gleichkomme.
Auch die Bewertung der schriftlichen Leistungen des Antragstellers mit der Note 5 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für das 1. Halbjahr hat die Fachlehrerin hier zutreffend die Note 5 festgesetzt, weil der Antragsteller in den beiden Klassenarbeiten die Noten 5- und 6 erhalten hatte. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Fachlehrerin bei der Bewertung der schriftlichen Leistungen des Antragstellers im 2. Halbjahr die Note 4 für die dritte Klassenarbeit und die Note 6 für die Verweigerung einer Ersatzleistung für die ausgefallene vierte Klassenarbeit berücksichtigt hat. Unabhängig davon wäre hier die Bildung der Note 5 für das gesamte Schuljahr selbst dann nicht fehlerhaft, wenn die Behauptung des Antragstellers zuträfe und seine schriftlichen Leistungen im zweiten Halbjahr sich wegen der dritten Klassenarbeit „unstreitig“ zur Note 4 verbessert hätten. Denn auch dann wären die schriftlichen Leistungen des Antragstellers im gesamten Schuljahr im Durchschnitt mit „mangelhaft“, nämlich mit der Note 4,83 und auf dem Zeugnis gerundet mit der Note 5, zu bewerten.
Darüber hinaus hat der Antragsteller ohnehin nicht glaubhaft gemacht, dass seine schriftlichen Leistungen im 2. Schulhalbjahr mit der Note 4 hätten bewertet werden müssen. Auch hier reicht es nicht aus zu „bestreiten“, dass seitens der Lehrkraft mit den Schülern diverse Ersatzleistungen vereinbart worden seien, um die vorgesehene, aber dann ausgefallene vierte Klassenarbeit zu kompensieren. Nachdem die Fachlehrerin detailliert ausgeführt hat, welche Ersatzleistungen, zum Beispiel eine umfangreiche schriftliche Hausaufgabe zu Themen aus dem Lehrbuch, eine Präsentation selbst gewählter Themen, auch in Form eines Posters, oder individuelle schriftliche Vokabelprüfungen, der Antragsteller hätte wahrnehmen können, hätte es ihm oblegen, seine pauschale Behauptung, dies treffe nicht zu, zu substantiieren und ggf. glaubhaft zu machen.
Es erscheint ferner rechtlich unbedenklich, dass die Fachlehrerin Ersatzleistungen zur Verbesserung der Note angeboten hat. Die von ihr genannten Ersatzleistungen können unproblematisch - abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung - gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 Sek I-VO entweder als schriftliche, als mündliche oder als sonstige Leistungen bei der Notenbildung berücksichtigt werden. Die Fachlehrerin war zudem gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 SchulG i.V. mit § 20 Abs. 3 Sek I-VO befugt darüber zu entscheiden, ob ein Schüler - wie hier der Antragsteller - die Note „ungenügend“ erhält, wenn er Leistungen aus Gründen nicht erbracht hat, die er selbst zu vertreten hat.
Auch der Einwand des Antragstellers, seine Leistungen im Fach Englisch könnten nicht benotet werden, weil er aufgrund massiven Unterrichtsausfalls nicht mindestens sechs Wochen im 2. Schulhalbjahr kontinuierlich im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen habe, kann keinen Erfolg haben. Nach der detaillierten Stellungnahme der stellvertretenden Schulleiterin vom 11. August 2013 und der hierzu vorgelegten Unterrichtsaufstellung wurde der Antragsteller in seiner Klasse im 2. Halbjahr insgesamt 42 Stunden unterrichtet, wobei 28 Stunden von der planmäßigen Englischlehrerin und 14 Stunden von der Fachvertretung Englisch unterrichtet wurden. Danach hat der Antragsteller, der in dem 2. Schulhalbjahr nicht gefehlt hat, jedenfalls von der 36. Schulwoche an bis zur 41. Schulwoche einschließlich, also in den Wochen nach den Osterferien vom 8. April 2013 bis zum 17. Mai 2013, mindestens sechs Wochen kontinuierlich am Englischunterricht teilgenommen. Nachdem seitens der Schule detailliert aufgelistet wurde, an welchen Schultagen und in welchen Schulstunden der jeweilige Englischunterricht stattgefunden hat, hätte es dem Antragsteller oblegen, seine Behauptung, es seien nur 20 Stunden im Fach Englisch unterrichtet worden, näher darzulegen und glaubhaft zu machen.
Da bereits der behauptete massive Unterrichtsausfall nicht glaubhaft gemacht worden ist, kann der Antragsteller schon aus diesem Grund auch mit seinem Einwand, seine „Minderleistungen“ seien auf den behaupten Ausfall zurückzuführen, keinen Erfolg haben.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Jahrgangsnote im Fach Englisch deshalb fehlerhaft gebildet worden sein könnte, weil der Antragsteller nach seinen Angaben wiederholt vergeblich um eine Teilnahme am Förderunterricht gebeten haben will. Der Antragsteller hat bereits nicht nachvollziehbar beschrieben, geschweige denn glaubhaft gemacht, wann und in welcher Form er bzw. seine Mutter um die Teilnahme am Förderunterricht gebeten haben will. Seine Behauptung widerspricht zudem den nachvollziehbaren Angaben der Fachlehrerin, der Antragsteller habe trotz Hilfsangeboten keine Bereitschaft und kein Bemühen gezeigt, seine Leistungen zu verbessern.
Nach alldem bestand schließlich auch kein Anlass für die Klassenkonferenz, eine Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von den Versetzungsanforderungen nach der vom Antragsteller benannten Regelung in § 31 Abs. 6 Sek I-VO zu treffen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die mangelhaften Leistungen des Antragstellers auf von ihm nicht zu vertretenen Umständen beruhen könnten. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Antragstellers, aufgrund des Zeugnisses des 1. Halbjahres sei davon auszugehen, dass er die 8. Jahrgangsstufe erfolgreich bestehen könne. Hiermit will der Antragsteller offenbar belegen, dass er aufgrund seiner Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangstufe (am Gymnasium) i. S. von § 31 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Sek I-VO mitarbeiten könnte. Dem steht jedoch entgegen, dass der Antragsteller auch im (Halbjahres-) Zeugnis vom 1. Februar 2013 im Fach Englisch die Note 5 erhalten hatte, so dass auch sein früherer Leistungs- und Kompetenzstand deutlich gegen eine solche erfolgreiche Mitarbeit im Fach Englisch spricht.
3. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, in Kumulation mit den Ausführungen der Lehrkräfte in den Fächern Latein und Mathematik verfestige sich der Eindruck, dass der Antragsgegner ihn nicht für „gymnasialtauglich“ gehalten habe, die Notenbildung auf sachfremde Erwägungen gestützt habe und insgesamt „bemüht“ gewesen sei, wenigstens zwei Fächer mit der Note 5 zu bewerten, vermag die Kammer ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Notengebung auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte. Insbesondere erscheint es nicht als sachfremd, dass der Antragsgegner auch die Lehrkräfte, die die beiden übrigen Kernfächer Mathematik und Latein unterrichtet haben, vorsorglich um eine Begründung der Notenbildung gebeten und diese Begründung im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.