Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.09.2013 – 3 L 421.13

ECLI:DE:VGBE:2013:0903.3L421.13.0A

Orientierungssatz

Zwar handelt es sich bei den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nicht um Rechtsvorschriften, sondern nur um Empfehlungen, die die Einhaltung einer einheitlichen Verwaltungspraxis gewährleisten sollen; sie sind aber bei der Prüfung gemäß § 61 SchulG als sog. "antizipiertes Sachverständigengutachten" von der Behörde und dem Gericht grundsätzlich zu beachten.(Rn.7)

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2

Danach waren die Kosten des Verfahrens der Antragstellerein aufzuerlegen, weil diese nicht glaubhaft gemacht hat, dass es zur Fortsetzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe an der W...-Oberschule des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedurft hätte, so dass es bereits anfänglich am insoweit erforderlichen Anordnungsgrund bzw. am Rechtsschutzbedürfnis fehlte.

3

Der Antragstellerin war ihrem eigenen Vortrag zufolge vom Antragsgegner im Jahr 2012 der Besuch der gymnasialen Oberstufe gestattet worden, und zwar zunächst vorläufig bis zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres in Großbritannien erworbenen Schulabschlusses („International General Certificate of Secondary Education“ – IGCSE) nach § 61 SchulG mit dem insoweit gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VO-GO i.V.m. § 58 Sek I-VO a.F. erforderlichen Mittleren Schulabschluss.

4

Bei Auslegung dieser Erklärung des Antragsgegners nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich jedoch nicht, dass die Antragstellerin den Besuch der gymnasialen Oberstufe unmittelbar mit der die Anerkennung der Gleichwertigkeit ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners vom 2. Mai 2013 hätte beenden müssen. Vielmehr sollte diese Rechtsfolge nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsvollstreckungsrechtes (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG) sowie insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Fortgang der Ausbildung der Antragstellerin und der demgegenüber weniger gewichtigen Interessen des Antragsgegners erkennbar erst mit der Bestands- bzw. Rechtskraft dieser rechtsmittelfähigen Entscheidung eintreten. Diese ist jedoch, da die Antragstellerin die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres in Großbritannien erworbenen Schulabschlusses mit dem Mittleren Schulabschluss im Verfahren VG 3 K 392.13 weiterverfolgt, bislang nicht eingetreten.

5

Die Antragstellerin hat insoweit auch lediglich geltend gemacht, dass ihr die Ausstellung eines Zeugnisses für das Schuljahr 2012/2013 verweigert worden sei (was vor dem Hintergrund nachvollziehbar erscheint, dass ihr der Besuch der gymnasialen Oberstufe nur vorläufig gestattet wurde, sie aber mit einem ihr dennoch – möglicherweise zu Unrecht – erteilten Zeugnis bereits den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife i.S.d. § 46 VO-GO nachweisen könnte), nicht aber, dass ihr unmittelbar aufgrund der Versagung der Anerkennung der Gleichwertigkeit der weitere Schulbesuch im Schuljahr 2013/2014 verwehrt werden sollte.

6

Im Übrigen fehlte es bei der vorliegend allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch an einem für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch, der voraussetzen würde, dass das von der Antragstellerin in Großbritannien erworbene IGCSE mit hoher Wahrscheinlichkeit als gleichwertig mit dem für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erforderlichen Mittleren Schulabschluss anerkannt werden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch (abgesehen davon, dass die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung des Antragsgegners auch im gerichtlichen Verfahren nicht die Urkunde über den Erwerb des IGCSE, sondern nur eine vorläufige Mitteilung über die von ihr bei den betreffenden Prüfungen erzielten Resultate vorgelegt und damit den Erwerb des IGCSE nicht im ausreichenden Maße glaubhaft gemacht hat) nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab nicht erfüllt.

7

Der Antragsgegner hat sich bei seiner diesbezüglich ablehnenden Entscheidung beanstandungsfrei auf den Bewertungsvorschlag der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) vom 4. Juli 2007 bezogen. Zwar handelt es sich bei derartigen Bewertungsvorschlägen nicht um Rechtsvorschriften, sondern nur um Empfehlungen, die die Einhaltung einer einheitlichen Verwaltungspraxis gewährleisten sollen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010, OVG 5 BS 3.10, zit. n. juris, Rn. 6, m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 7. März 2013, VG 3 K 456.11, zit. n. juris, Rn. 20). Die Bewertungsvorschläge sind aber bei der Prüfung gemäß § 61 SchulG als sog. „antizipiertes Sachverständigengutachten“ von der Behörde und dem Gericht grundsätzlich zu beachten (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; VG Berlin, a.a.O.).

8

Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorrangig geltend macht, dass sie von den für den Erwerb des IGCSE abzulegenden fünf Prüfungen auch nach der Lesart des Antragsgegners vier erfolgreich absolviert habe, so dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, für den lediglich vier Prüfungen absolviert werden müssten, erfüllt seien und dass sie abgesehen davon auch in der fünften IGCSE-Prüfung im Fach Biologie mit dem Grad „D“ eine Bewertung erhalten habe, die (rechnerisch) zwischen der deutschen Note „befriedigend“ und „ausreichend“ liege und damit ebenfalls die Voraussetzungen für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfülle, lässt sie die Unterschiede im Anforderungsniveau beider Prüfungen außer Betracht, die es nach der – von der Antragstellerin mithin nicht substantiiert in Frage gestellten – fachlichen Stellungnahme der ZaB rechtfertigen, das IGCSE nur dann gem. § 61 SchulG als vergleichbar mit dem Mittleren Schulabschluss anzuerkennen, wenn bei den betreffenden Prüfungen in fünf voneinander unabhängigen allgemeinbildenden Fächern Leistungen erbracht wurden, die mit Graden zwischen „A*“ und „C“ bewertet wurden und die damit über das hinausgehen, was für den originären Erwerb des IGCSE erforderlich ist.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.

10

Die Erledigung ist am 7. September 2013 eingetreten.