Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.09.2013 – 33 K 84.12 V

ECLI:DE:VGBE:2013:0903.33K84.12V.0A

Orientierungssatz

1. Der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Verantwortung.(Rn.17)

2. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist neben den Belangen des Elternteils maßgeblich auch auf das Kindeswohl abzustellen; diese Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG indessen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern.(Rn.17)

3. Eine außergewöhnliche Härte ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls feststellbar sind, bei denen der Gesetzgeber - hätt er er sie gesehen und bei seiner Regelung berücksichtigt - die Entscheidung im Sinne des Betroffenen getroffen hätte.Umgekehrt verbietet sich die Annahme einer außergewöhnlichen Härte bei Sachverhalten, die den typischen Anwendungsfall der gesetzlichen Regelung darstellen, von denen also anzunehmen ist, dass sie der Gesetzgeber im Blickgehabt hat.(Rn.21)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Umgang mit seiner deutschen Tochter.

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Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 2002 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Im September 2005 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Im Juli 2006 wurde die gemeinsame Tochter H...geboren, für welche die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Die Eheleute lebten spätestens seit Mitte Februar 2007 getrennt; die Ehe ist zwischenzeitlich geschieden. In diesem Zusammenhang verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Kläger wegen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau zu einer Geldstrafe (Urteil vom 23. April 2009 - 912 Ls 4721 Js 222656/07 -). In dem im April 2007 eingeleiteten Verfahren auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts äußerte sich das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht dahingehend, der Kläger arbeite in der Gegend von München und halte sich nur wenige Tage des Monats in Frankfurt auf. Aufgrund des aggressiven Auftretens des Klägers, der zwar einerseits betone, seine Tochter gehöre ihm, jedoch andererseits keiner realistischen Vorstellungen über die Gestaltung eines Umgangs zeige, habe das Gespräch mit den Eltern mehrfach kurz vor dem Abbruch gestanden. Es sei der Eindruck entstanden, dass das Interesse des Klägers an der Tochter lediglich vorgeschoben sei, um den Kontakt mit der Kindesmutter zu halten. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf das Schreiben vom 5. November 2007 (Bl. 278 f, der Ausländerakte, Bände I und II) verwiesen. Nachdem der Beigeladene die Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf Ende des Jahres 2007 beschränkt hatte, verzog der Kläger nach N... und tauchte später unter. Im Oktober 2009 wurde er nach Afghanistan abgeschoben. Im April 2011 reiste der Kläger unter Vorlage eines afghanischen Passes mit einem gefälschten unbefristeten Aufenthaltstitel erneut in das Bundesgebiet ein und wurde in unmittelbaren Abschiebegewahrsam genommen. Sein Asylfolgeantrag blieb erfolglos. Im Juli 2011 reiste der Kläger kontrolliert nach Afghanistan aus, nachdem der Beigeladene für diesen Fall zugesichert hatte, die Wirkung der Abschiebung auf den Tag der Ausreise zu befristen und bei Vorlage einer Arbeitsplatzzusage die Zustimmung zur Erteilung eines Visums zu geben.

3

Den Antrag des Klägers vom 18. August 2011 auf Erteilung des Visums lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kabul mit Bescheid vom 11. Januar 2012 ab.

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Hiergegen hat der Kläger am 3. März 2012 Klage erhoben. Sein Interesse an der Tochter sei keinesfalls vorgeschoben. Der Kontakt werde gegenwärtig aus dem Ausland über das Internet gehalten. Abgesehen davon sei maßgeblich auf die Sichtweise und das Wohl der Tochter abzustellen, die nach einer schriftlichen Erklärung der Mutter einen Umgang mit dem Vater wünsche. Die übrigen Nachzugsvoraussetzungen lägen vor, da ihm über seinen im F... Raum lebenden Cousin ein Zimmer vermittelt werden könne und eine im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar nicht mehr gültige, aber jederzeit aktualisierbare Arbeitsplatzzusage zur Beschäftigung als Reinigungskraft vorhanden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der deutschen Botschaft Kabul vom 11. Januar 2012 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner deutschen Tochter zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor: Da die familiäre Gemeinschaft mit der Tochter nicht bereits im Bundesgebiet gelebt werde, könne ein Familiennachzug allein unter der Voraussetzung des Bestehens einer außergewöhnlichen Härte zugelassen werden. Für einen derartigen Ausnahmefall sei nichts ersichtlich. Im Übrigen bestünden aufgrund der Gesamtumstände des Falles erhebliche Zweifel daran, dass der Aufenthalt des Klägers tatsächlich der Herstellung einer von Anteilnahme an Leben und Aufwachsen seiner Tochter getragenen familiären Gemeinschaft dienen solle. Zudem seien gegenwärtig auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

11

Der Beigeladene war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

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Das Gericht hat den Visumsvorgang der Beklagten sowie die Ausländerakte des Klägers (2 Bände nebst Einreisevorgang) zum Verfahren beigezogen. Diese sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. September 2013 verhandeln und entscheiden, da der Beigeladene mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Dass die Ladungsfrist von 2 Wochen nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 217 Hs. 2 ZPO nicht eingehalten worden war, ist insoweit unschädlich. Denn der Beigeladene hatte zuvor mit Schreiben vom 22. August 2013 einen hierauf bezogenen (sinngemäßen und auf Nachfrage fernmündlich bestätigten) Verzicht erklärt, § 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO.

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Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Absatz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Umgangs mit seiner Tochter noch auf Neubescheidung. Er wird durch die Ablehnung daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.

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1. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (im Folgenden nicht mehr zitiert) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Visum zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Bestimmung setzt voraus, dass dem Elternteil das Personensorgerecht für das deutsche Kind im Sinne von § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht. Das ist bei dem Kläger jedoch nicht der Fall, da der Kindesmutter durch familiengerichtliche Entscheidung das alleinige Sorgerecht nach § 1671 BGB a.F. übertragen worden ist.

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2. a) Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ein Visum erteilt werden, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Diese Voraussetzung ist gleichfalls nicht erfüllt, da es dem Kläger nicht um die Aufrechterhaltung eines bereits im Bundesgebiet gelebten Umgangs mit seiner Tochter, sondern um die Schaffung der Voraussetzungen für einen solchen Umgang vom Ausland aus geht (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 18. März 2009 – VG 33 V 26.07 – E.A. S. 7 m.w.Nachw.).

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b) Ein anderes Ergebnis würde sich hier auch dann nicht ergeben, wenn man den Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG für auslegungsbedürftig und eine grundrechtliche Vorwirkung in Fällen für denkbar hielte, in denen der Nachzugsanspruch aus dem Ausland verfolgt wird, namentlich dann, wenn sich der Ausländer bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat und eine familiäre Gemeinschaft zwischen diesem und seinem deutschen Kind (wieder-)aufgenommen werden soll. Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG als wertentscheidender Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, dass die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen sind. Dabei verbietet sich nach der – allerdings im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung aufenthaltsbeendender Maßnahmen – entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine schematische Bewertung familiärer Beziehungen als aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bzw.Beistandsgemeinschaftoder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Denn der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung (vgl. hierzu sowie zum Nachfolgenden BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231.00 -, InfAuslR 2002, S. 171 [173], vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001.04 -, InfAuslR 2006, S. 122 [124] und vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830.08 -, BVerfGK 14, 458). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist neben den Belangen des Elternteils zudem maßgeblich auch auf das Kindeswohl abzustellen. Die genannten Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG indessen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 [42]). Ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände davon auszugehen, dass das Umgangsrecht des Ausländers mit seinem deutschen Kind lediglich vorgeschoben ist, um einen ansonsten verwehrten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen, unterfällt dies nicht dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG. Dabei kann den Umständen des früheren Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und seines Verhaltens gegenüber dem Kind indizielle Bedeutung zukommen (vgl. zum Fall einer sog. Scheinehe BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042.02 -, DVBl. 2003, S. 1260).

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c) Nach diesen Maßstäben gebietet Art. 6 Abs. 1 GG hier keine erweiternde Auslegung der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Denn es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass das begehrte Visum der Herstellung einer verantwortungsvoll gelebten und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechenden Eltern-Kind-Gemeinschaft dient. Nach den Angaben der Kindesmutter lebten die Eheleute seit Beginn des Jahres 2007 dauernd voneinander getrennt. Zu diesem Zeitpunkt war die gemeinsame Tochter rd. ein halbes Jahr alt. Bereits zuvor war es wiederholt zu Fällen häuslicher Gewalt gegen die Kindesmutter gekommen, wie die Unterrichtung des Beigeladenen durch das Polizeipräsidium Südosthessen vom 2. August 2006 (Bl. 167 der Ausländerakte Band I und II) sowie der Vermerk der Ausländerbehörde vom 6. Juli 2006 (Bl. 166 der Ausländerakte Band I und II) darüber, dass die Kindesmutter ganz offenbar Angst vor dem Kläger habe und wiederholt von diesem angeschrien worden sei, belegen. Nach den Erhebungen des Jugendamtes war die Kindesmutter seit der Geburt der Tochter bei deren Versorgung auf sich allein gestellt, während der Kläger einer Erwerbstätigkeit nachging. Auch nach der Trennung der Eheleute kam es ausweislich der Angaben der Kindermutter in ihrer Vernehmung vom 6. März 2007 – selbst im Beisein der Tochter – im Zusammenhang mit der Wohnungsauflösung zu wiederholten Übergriffen des Klägers. Seitdem lebten die Kindesmutter in F... und der Kläger zunächst weiterhin in K.... Nach den Angaben der Kindesmutter gegenüber der Beigeladenen (schriftliche Stellungnahme vom 15. Januar 2008, Bl. 268 ff. der Ausländerakte Band I und II) kam es zum Zwecke der Regelung der elterlichen Sorge erst im November 2007 zu einem durch das Jugendamt vermittelten gemeinsamen Gespräch, da der Kläger zuvor nicht erreichbar gewesen sei. Die Angaben des Klägers und dessen Auftreten bei diesem Gespräch mündeten in die Bewertung des Jugendamtes vom 5. November 2007 im familiengerichtlichen Verfahren, wonach der Kläger keinerlei realistische Vorstellungen über einen möglichen Umgang mit seiner Tochter und deren Bedürfnisse habe und sein Interesse vorgeschoben wirke. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in dem weiteren, in der vorzitierten Stellungnahme der Kindesmutter vom 15. Januar 2008 geschilderten Geschehensablauf. Danach sagte der Kläger einen für den 28. Dezember 2007 vereinbarten Termin für einen 3–4stündigen Besuch der Tochter in einem Indoor-Spielplatz - erst auf Nachfrage der Mutter - ab. Auch die von dem Kläger stattdessen vorgeschlagene und von der Kindesmutter akzeptierte ½-stündige Begegnung mit der Tochter am Bahnhof wurde von dem Kläger kurzfristig abgesagt, da er keine Zeit habe. Nach den Angaben der Mutter hat der Kläger die Tochter seitdem weder besucht noch sonst irgendetwas mit ihr unternommen. Es gebe, so die Einschätzung der Mutter, keinerlei persönliche Verbindung zwischen Kläger und Tochter. Die Richtigkeit dieser Angaben unterliegt keinen Zweifeln. Es spricht auch nichts dafür, dass ein Umgang des Klägers mit seiner Tochter durch die Kindesmutter in der Vergangenheit gezielt vereitelt worden wäre. Denn wie das im Verfahren vorgelegte Schreiben der Kindesmutter vom 17. Februar 2012 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (Bl. 12 f. der Streitakte) belegt, hat die Kindesmutter „weiterhin“ Interesse an einem Umgang zwischen Vater und Tochter und unterstützt im Interesse des Kindes das Nachzugsbegehren. Eine schutzwürdige Beziehung des Klägers mit seiner Tochter hat sich auch seit Januar 2008 nicht entwickelt. Denn der Kläger verzog zunächst nach München und tauchte in der Folgezeit bis zu seiner Vorsprache bei dem Beigeladenen im Oktober 2009 unter. Seinen (Bar-)Unterhaltspflichten nach §§ 1601, 1612 BGB gegenüber seiner Tochter kam der Kläger zu keinem Zeitpunkt nach. In dem gegen die zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt machte der Kläger den Umgang mit seiner Tochter nicht zum Streitstoff. Das Verfahren wurde vielmehr infolge Nichtbetreibens des Klägers eingestellt (VG Darmstadt, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 7 K 100.08.DA (3) -, Bl. 300 der Ausländerakte Bände I und II). Der Kläger hielt sich sodann im Zeitraum von Oktober 2009 bis April 2011 nach eigenen Angaben in Afghanistan, Pakistan, Iran und der Türkei auf, ohne dass während dieser Zeitspanne der Versuch erkennbar wäre, den Kontakt mit der Tochter aus dem Ausland aufzunehmen. Als Grund für seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet im April 2011 gab der Kläger nicht vorrangig familiäre Belange, sondern die mit seinem Asylfolgeantrag vom 17. April 2011 dokumentierte, jedoch unbegründete Furcht vor politischer Verfolgung an. Erst nach anwaltlicher Beratung ließ der Kläger mit an den Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 23. Mai 2011 vortragen, dass sein Aufenthalt nicht lediglich auch dem „Besuch von Exehefrau und Kind“ diene (vgl. dazu die Angaben des Beigeladenen in seinem Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft vom 18. April 20011, Bl. 488 der Ausländerakte Band III), sondern er mit seiner Tochter eine dauerhafte Vater-Tochter-Beziehung aufnehmen wolle.

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Es ist dem Kläger zuzugestehen, dass sich die Einstellung und das Verhältnis von Eltern zu den eigenen Kindern mit deren fortschreitendem Alter ändern können. Nicht von der Hand zu weisen ist auch, dass die Darlegung eines Sinneswandels und des (erstmaligen) ernsthaften Willens zur Begründung einer Eltern-Kind-Gemeinschaft vom Ausland aus auf Schwierigkeiten stoßen mag. Ungeachtet dessen ist das bisherige Verhalten des Klägers Ausdruck einer Gleichgültigkeit, die auf eine lediglich verfahrensangepasste Berufung auf das Elternrecht deutet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger nach den Angaben der Mutter jedenfalls im Jahre 2012 alle 2 – 3 Wochen über das Internet Kontakt mit Mutter und Tochter hatte und er dieser in einem Falle ein Paket mit u.a. einer Puppe für die Tochter aus Kabul geschickt hat (vgl. Aktenvermerk des Beigeladenen vom 6. Juni 2011 über ein Gespräch mit der Kindesmutter am 6. Juni 2011, Bl. 15 der Streitakte). Denn der Kläger ist nicht uneingeschränkt glaubwürdig. Nach den Angaben der Kindesmutter hatte der Kläger bereits im Zusammenhang mit seiner Aufenthaltsbeendigung im Jahre 2009 den Versuch unternommen, die Kindesmutter trotz Scheiterns der Beziehung zu einer Erklärung zum Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Ausländerbehörde zu veranlassen. In seinem Asylverfahren aus dem Jahre 2002 hatte der Kläger in seiner Anhörung am 25. März 2002 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zudem angegeben, in Afghanistan, später in Pakistan, mit seiner Frau und zwei Kindern zusammen gelebt zu haben (Bl. 36 der Ausländerakte Band III). Träfe dies zu, fehlte es an einer überzeugenden Erklärung dafür, warum der Kläger persönliche Bindungen zu eigenen afghanischen Kindern im Interesse des Umgangs mit einer ihm bislang weitgehend fremden deutschen Tochter aufzugeben bereit sein sollte. Entspräche dieses Vorbringen demgegenüber nicht der Wahrheit, wäre dies ein weiterer Grund dafür, den Angaben des Klägers mit Skepsis zu begegnen.

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d) Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob der Lebensunterhalt des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert wäre oder die Beklagte Veranlassung gehabt hätte, von dieser Voraussetzung im Ermessenswege abzusehen.

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3. Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 AufenthG. Nach § 28 Abs. 4 AufenthG findet auf „sonstige Familienangehörige“ § 36 entsprechende Anwendung. Zu den sonstigen Familienangehörigen in diesem Sinne zählt auch der ausländische nichtsorgeberechtigte Elternteil eines minderjährigen Deutschen im Falle einer noch nicht im Bundesgebiet gelebten familiären Lebensgemeinschaft (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, § 28, Rn. 159, 269 - Stand: Mai 2008; Hailbronner, AufenthG, § 28, Rn. 13 – Stand: Mai 2012). Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug ein Visum erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der Begriff der außergewöhnlichen Härte stellt ein Korrektiv dar, mit dem der einer gesetzgeberischen Regelung immanenten Pauschalierung und Verallgemeinerung Rechnung getragen wird. Eine außergewöhnliche Härte ist daher regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles feststellbar sind, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber – hätte er sie gesehen und bei seiner Regelung berücksichtigt – die Entscheidung im Sinne des Betroffenen getroffen hätte. Umgekehrt verbietet sich die Annahme einer außergewöhnlichen Härte bei Sachverhalten, die den typischen Anwendungsfall der gesetzlichen Regelung darstellen, von denen also anzunehmen ist, dass sie der Gesetzgeber im Blick gehabt hat. Legt man diesen Maßstab zugrunde, müsste der Nachzugsanspruch des Klägers selbst bei einem - hier nicht zu erkennenden - ernsthaften Willen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bereits daran scheitern, dass keine Umstände dargelegt oder erkennbar sind, die seinen Fall von demjenigen eines „normalen“ Nachzugsbegehren unterscheiden. Dass sich der Kläger im Juli 2011 allein vor dem Hintergrund einer – ohne Bindungswirkung für den Beklagten – eingegangenen Verpflichtung des Beigeladenen zur Zustimmung zur Visumserteilung für eine kontrollierte Ausreise entschieden hat, ändert hieran nichts. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dahingehend, dass diese Bestimmung im Falle der nicht zu widerlegenden Darlegung des Willens zur Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht unter dem Vorbehalt des Bestehens einer außergewöhnlichen Härte steht (in diesem Sinne Marx, a.a.O., Rn. 269), ist aus den unter den Nr. 2 c dargelegten Gründen im vorliegenden Falle nicht angezeigt.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozessrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt.