Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.09.2013 – 3 L 526.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0904.3L526.13.0A
Orientierungssatz
Dass ein Gymnasiallehrer mit Beginn seiner Freistellungsphase des Sabbaticals vorübergehend nicht (mehr) zu Dienstleistungen verpflichtet war, berührt die Gültigkeit der von ihm als Prüfer vorgenommenen Amtshandlung nicht.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem sinngemäß begehrt wird,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vom Antragsteller am 2. August 2013 absolvierte Nachprüfung im Fach Mathematik zu wiederholen,
hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (hier: § 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang des (noch nicht anhängigen) Klageverfahrens unzumutbare irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund) und wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass er in einem Hauptsacheverfahren Erfolg hätte (Anordnungsanspruch).
Hier fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, ihm die Möglichkeit einzuräumen, die am 2. August 2013 mit dem Ziel der Nachversetzung durchgeführte Nachprüfung im Fach Mathematik zu wiederholen.
Mit Beschluss vom 8. August 2013 (VG 3 L 470.13) wies die Kammer das Begehren des 16-jährigen Antragstellers zurück, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm nach Nichtversetzung in die 11. Klasse des H...Gymnasiums ab Beginn des Schuljahres 2013/2014 vorläufig die Teilnahme am Unterricht der 11. Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe dieser Schule zu gestatten. Sein Versuch, die Versetzung durch eine Nachprüfung in dem mit „mangelhaft“ bewerteten Schulfach Mathematik zu erreichen, scheiterte daran, dass die im Rahmen dieser Nachprüfung absolvierte schriftliche Arbeit ebenfalls mit „mangelhaft“ bewertet wurde. Sein Begehren, diese Arbeit wiederholen zu dürfen, stützt der Antragsteller darauf, dass sie mit dem Themenkomplex Stochastik/Wahrscheinlichkeitsrechnung unzulässigen Prüfungsstoff enthalten habe, und dass der Schulleiter, der die Arbeit konzipierte und als Erstkorrektor bewertete, nach Beginn der Freistellungphase eines ihm bewilligten Sabbaticals nicht mehr als Prüfer hätte tätig sein dürfen.
Keine der Einwendungen des Antragstellers greift durch. Folglich besteht kein Anspruch auf Wiederholung der nichtbestandenen Nachprüfung, zumal auch andere Verfahrens- oder Bewertungsfehler, die eine Wiederholung rechtfertigen würden, nicht erkennbar sind.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) in der gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 Sek I-VO vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121), hier geltenden Fassung der Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), kann ein Schüler, der nicht versetzt wurde, an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) in höchstens einem Fach teilnehmen, wenn er durch die Verbesserung der Leistungen in diesem Fach um eine Notenstufe die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erreichen könnte. Gemäß § 23 Abs. 5 Sek I-VO besteht die Nachprüfung in Fächern, in denen – wie im Fach Mathematik – Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll, wobei Prüfungsgegenstand die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres sind. Gemäß § 23 Abs. 4 Sek I-VO wird für die Nachprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, deren Vorsitz der Schulleiter übernimmt. Dem Ausschuss gehören zwei in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als protokollführendes Mitglied an, wobei als prüfendes Mitglied diejenige Lehrkraft benannt werden soll, die den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat.
1. Nicht zu beanstanden ist, dass eine der fünf Aufgaben der schriftlichen Arbeit das Themengebiet Stochastik betraf. Der Fachbereichsleiter für Mathematik des H...Gymnasiums, Herr S..., hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 8. August 2013 nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufgaben, die zum Gegenstand der schriftlichen Arbeit im Rahmen der Nachprüfung gemacht wurden, aus den Unterrichtsinhalten des zuletzt unterrichteten Halbjahres im Fach Mathematik entnommen worden seien. Dies treffe insbesondere auf die Aufgabe 1 der Nachprüfungsarbeit zu, die sich mit mehrstufigen Zufallsexperimenten aus dem Gebiet Stochastik befasse. Dieses Thema sei den Klassenbucheintragungen zufolge in der Zeit vom 11. Februar bis 1. März 2013 im Mathematikunterricht behandelt und in den Aufgaben 1 und 2 der am 30. April 2013 in diesem Fach geschriebenen Klassenarbeit geprüft worden.
Dem gegenüber hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Schulleiter und Mathematiklehrer, Herr B..., das Themengebiet Stochastik als Prüfungsstoff ausgeschlossen habe. Soweit der Antragsteller behauptet, Herr B... habe seine Frage nach den möglichen Prüfungsthemen für die Nachprüfung dahin beantwortet, dass „alles im Internet zu finden sei“ und zwar „natürlich unter Mathematik“, ergibt sich nicht, dass er damit einen eindeutigen und zuverlässigen Hinweis erhielt, der den Prüfungsstoff soweit einengte, dass Fragen aus dem Gebiet der Stochastik nicht vorkommen würden.
Nach der Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO, dass Prüfungsgegenstand der Nachprüfung die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres sind, muss sich die Nachprüfung auf das beziehen, was tatsächlich Gegenstand des Unterrichts des zweiten Schulhalbjahres war, nicht auf das, was -ggf. hiervon abweichend- Unterrichtsgegenstand hätte sein sollen. Dass der Themenbereich Stochastik im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet und sogar zum Gegenstand einer Klassenarbeit gemacht wurde, hat der Fachbereichsleiter glaubhaft dargelegt. Aus der Tatsache, dass dem - auf der Homepage der Herder-Oberschule veröffentlichten - schulinternen Plan für den Mathematikunterricht der 10. Klasse zufolge die Fachkonferenz Mathematik eine Aufteilung der Themen auf die Halbjahre dahin beschlossen hatte, dass Stochastik im ersten Halbjahr zu unterrichten sei, folgt nichts Gegenteiliges; denn - wie bereits ausgeführt - kommt es für die Auswahl des zulässigen Prüfungsstoffs allein darauf an, ob der Themenbereich Stochastik tatsächlich im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, sei es, dass der entsprechende Unterricht abweichend von dem schulinternen Plan erst im zweiten Schulhalbjahr stattfand, sei es, dass das Themengebiet zusätzlich im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet wurde.
Der Antragsteller will offenbar dahin verstanden werden, dass der ihm vom Schulleiter erteilte Hinweis auf das Internet bedeutet habe bzw. von ihm dahin hätte verstanden werden dürfen, dass ein Themenbereich, der danach für das erste Schulhalbjahr geplant war, nicht Gegenstand der Nachprüfung sein würde, selbst wenn er tatsächlich im zweiten Schulhalbjahres unterrichtet wurde. Hingegen hatte die vom Antragsteller in der mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. August 2013 übersandten schriftlichen Erklärung wiedergegebene Äußerung des Schulleiters weder diesen Erklärungsinhalt, noch konnte sie für den Empfänger bei objektiver Würdigung dahin verstanden werden. Den Schluss, das im schulinternen Plan für das erste Schulhalbjahr vorgesehene Thema Stochastik könne nicht Gegenstand der Nachprüfung sein, hätte der Antragsteller nur dann ziehen können, wenn er zugleich gewusst hätte, dass sich die Nachprüfung nach der Sek I-VO allein auf den Unterrichtsinhalt des zuletzt unterrichteten Schulhalbjahres erstrecken darf. Der Antragsteller hat hingegen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er dies gewusst und den Hinweis des Schulleiters vor diesem Hintergrund interpretiert habe. Im Übrigen hätte sich dem Antragsteller in diesem Fall aufdrängen müssen, dass abweichend von der verbindlichen Vorgabe der Sek I-VO der Stoff für die Nachprüfung nicht dem tatsächlichen Unterricht im zweiten Schulhalbjahr, sondern dem insoweit (nur) geplanten Unterricht entnommen werden solle. Dies hätte er nicht ohne weitere Nachfrage als verlässliche Information über den zu erwartenden Prüfungsstoff auffassen dürfen.
2. Da der Schulleiter, Herr B..., den Antragsteller zuletzt im Fach Mathematik unterrichtete, war er das nach § 23 Abs. 4 Sek I-VO berufene Mitglied des Prüfungsausschusses für die Nachprüfung, das die schriftliche Arbeit bewerten soll. Diese „Soll-Vorschrift“ bedeutet, dass nur in einem atypisch gelagerten (Ausnahme-)Fall ein anderer Prüfer hätte herangezogen werden dürfen. Ein solcher lag nicht vor.
Soweit Herr B... in seiner dienstlichen Stellungnahme glaubhaft erläutert hat, dass er die Prüfungsarbeit noch vor der am 1. August 2013 begonnenen Freistellungsphase des ihm gewährten Sabbaticals konzipiert und fertiggestellt habe, besteht keinerlei Zweifel daran, dass er die darin liegende Prüfungstätigkeit wahrnehmen durfte. Aber auch für die am 2. August 2013 vorgenommene Korrektur der Arbeit war er der „zuständige“ Prüfer. Die Sabbatical-Regelung schafft die Möglichkeit einer Freistellung vom Dienst durch Vereinbarung einer durchschnittlich reduzierten Arbeitszeit, die statt regelmäßiger Arbeitszeitreduzierung punktuell am Ende der Vereinbarungsphase dem Beamten zur Verfügung steht. Im Wesentlichen geht es also um die Verteilung von vereinbarten Arbeitszeiten. Daraus ergibt sich, dass das Beamtenverhältnis auch während der Freistellungsphase fortbesteht. So hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch Urteil vom 26. November 2004 (VG 5 A 120.99) entschieden, dass auch die Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbaticals bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Dass der Schulleiter mit Beginn der Freistellungsphase vorübergehend nicht (mehr) zu Dienstleistungen verpflichtet war, berührt die Gültigkeit der von ihm als Prüfer vorgenommenen Amtshandlung nicht. Die ihm zuteil gewordene Dienstfreistellung ist mit dem Fall der Nichtigkeit oder Rücknahme einer Beamtenernennung nicht vergleichbar, in dem bereits vorgenommene Amtshandlungen nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gültig bleiben (vgl. §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Berlin). Eine sach- und interessengerechte Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO einerseits und der Auswirkung der Freistellung von dienstlichen Verpflichtungen im Rahmen des Sabbatical-Modells andererseits ergibt, dass der in dem Unterrichtsfach, auf das sich die Nachprüfung bezieht, zuletzt unterrichtende Lehrer verpflichtet ist, die Nachprüfungsarbeit zu korrigieren und dass, sofern er dazu auch tatsächlich in der Lage ist, der Umstand, dass er während dieser Zeit ansonsten von Dienstpflichten entbunden ist, seiner Prüferqualifikation nicht entgegen steht. Nur so wird der Zweck der genannten Vorschrift erreicht, dass der Fachlehrer, der sowohl den maßgeblichen Prüfungsstoff sowie den ihm zugrundeliegenden Unterrichtsstoff als auch den Prüfling und dessen Leistungen kennt und daher zuverlässig beurteilen kann, ob dieser den Stoff des letzten Schulhalbjahres beherrscht, als der in erster Linie geeignete Prüfer herangezogen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.