Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Vorlagebeschluss vom 05.09.2013 – 14 K 350.11 V

ECLI:DE:VGBE:2013:0905.14K350.11V.0A

Tenor

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Begründet die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375/12 vom 23. Dezember 2004) einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken und eines nachfolgenden Aufenthaltstitels gemäß Art. 12 dieser sogenannten Studentenrichtlinie, wenn die „Zulassungsvoraussetzungen“, das heißt die Bedingungen der Art. 6 und 7, erfüllt sind und kein Grund für eine Ablehnung der Zulassung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie vorliegt?

Gründe

1

I. Sachverhalt

2

Die Beteiligten streiten um ein Studentenvisum.

3

Der am 19. Februar 1989 in Recklinghausen geborene Kläger besitzt die tunesische Staatsangehörigkeit. Seine Eltern leben seit den 70er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, er selbst verließ Deutschland 1995 und wuchs seither bei seinen Großeltern in Tunesien auf. Dort legte er im Juni 2010 die Reifeprüfung mit der Gesamtnote „ausreichend“ ab, nachdem er zuvor von der von ihm besuchten Schule für das der Abiturprüfung vorausgehende Schuljahr 2009/2010 einen insgesamt guten Notenschnitt bescheinigt bekommen hatte (u. a. die Note „sehr gut“ in den Fächern Englisch, Mathematik und Deutsch sowie die Noten „gut“ in den Fächern Arabisch, Physik und Informatik). Nach dem Abitur immatrikulierte sich der Kläger im Fach Informatik an der Universität Tunis. Parallel dazu bemühte er sich um die Aufnahme eines Studiums in Deutschland. Hierzu bewarb er sich mehrfach erfolgreich an der Technischen Universität Dortmund um einen Studienplatz im Studiengang Mathematik (Bachelor), zuletzt wurde ihm ein Zulassungsbescheid am 21. Februar 2013 für das Wintersemester 2013/14 erteilt. Der jeweilige Vorbehalt, dass für den genannten Studiengang keine Zulassungsbeschränkungen festgesetzt werden, wirkte sich nicht zu seinen Lasten aus, weil dieser Fall nicht eintrat. Seine wiederholten Anträge auf Erteilung eines Sprachkurs- und Studentenvisums lehnte die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, zuletzt mit Bescheid vom 23. September 2011 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, seine Studienmotivation erscheine zweifelhaft. In den für seinen Studienwunsch wichtigen Fächern habe er nur ungenügende Noten erzielt. Angesichts dessen sei es fraglich, ob er in der Lage sein werde, in einer ihm fremden Sprache ein Studium aufzunehmen bzw. die deutsche Sprache in angemessener Zeit vor Studienbeginn zu erlernen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Schwierigkeiten eines Auslandsstudiums sei nicht feststellbar. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Studium in Deutschland dem Zukunftsplan, in Tunesien als Mathematiklehrer zu arbeiten, dienlich sein solle.

4

Hiergegen richtet sich die am 1. November 2011 erhobene Klage. Das Gericht hat in der Annahme, der Beklagten stehe bei der Entscheidung über die Erteilung des Visums nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) ein Ermessensspielraum zu, das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt (vgl. Beschluss vom 25. April 2012, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2012 - OVG 3 M 50.12 -). Danach ist streitig geworden, ob das dort dem Wortlaut nach eingeräumte Ermessen mit Rücksicht auf europarechtliche Vorgaben der in der Vorlagefrage zitierten sogenannten Studentenrichtlinie „auf Null geschrumpft“ sein könnte.

5

Der Kläger macht geltend, von einem Missbrauch im Sinne der Studentenrichtlinie könne bei seinem Studienwunsch keine Rede sein. Insbesondere sei er in den Fächern Mathematik, Physik und Informatik eigentlich versiert, was sein Zeugnis über das zweite Trimester 2009/2010, das unmittelbar vor dem Abitur liege, belege. Die Noten in der Hauptprüfung im Abitur seien als „Ausrutscher“ anzusehen. Die von ihm erzielte Jahresdurchschnittsnote betrage 15,49 Punkte, so dass hier insgesamt gute Leistungen vorgelegen hätten. Die Jahresdurchschnittsnote zähle für das Abitur allerdings nur zu 25 %, so dass die nur mäßigen Leistungen während der Abiturprüfungen die Durchschnittsnote erheblich gesenkt hätten. Er sei fest davon überzeugt, das Mathematikstudium in Deutschland ordnungsgemäß im Rahmen der Studienanforderungen abzuschließen. Sein Unterhalt werde durch seinen Vater gesichert, der hierzu eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe und ausreichende Einkünfte besitze. Sein Vater verdiene ca. 2.100,00 Euro netto monatlich, darüber hinaus sei ein Sparguthaben in Höhe von rund 21.000,00 Euro vorhanden, das für unterhaltsrechtliche Zwecke eingesetzt werden könne. Er besitze gegenüber seinem Vater einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch.

6

Der Kläger hatte zunächst schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft in Tunis vom 22. Juli 2011 und des Remonstrationsbescheides derselben Stelle vom 23. September 2011 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Teilnahme an einem Kurs „Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studierende“ an der Technischen Universität Dortmund mit dem Ziel der Ablegung der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) und anschließender Aufnahme des Studiums der Mathematik an dieser Hochschule zu erteilen.

8

Mit Rücksicht darauf, dass die Aufnahme des Studiums zum bevorstehenden Wintersemester nicht mehr realisierbar ist und die bei der Technischen Universität Dortmund beantragte Zulassung zum Sommersemester 2014 noch aussteht, betrachtet der Kläger seinen Visumantrag aktuell als erledigt. Im Hinblick auf seine Befürchtung, bei erneuter Zulassung wiederum kein Visum zu erhalten,

9

beantragt der Kläger schriftsätzlich sinngemäß,

10

festzustellen, dass seine mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Ablehnung rechtswidrig gewesen ist und ihm das begehrte Visum hätte erteilt werden müssen.

11

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beigeladene hat ihre Zustimmung zur Erteilung des begehrten Visums erteilt.

14

Dem Gericht haben die Behördenakten der zum Verfahren beigeladenen Stadt Recklinghausen sowie drei Vorgänge über Visumsanträge des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und diese Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

15

II. Rechtlicher Rahmen

16

1. Nationales Recht

17

Die Erteilung des begehrten Visums richtet sich nach § 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 59 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):

18

§ 6 Visum

19

………………….

20

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.

21

§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

22

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Ausbildungszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

23

……………..

24

2. Gemeinschaftsrecht

25

Richtlinie 2004/114/EG des Rates

26

vom 13. Dezember 2004

27

über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

28

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

29

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) und Nummer 4,

30

auf Vorschlag der Kommission,

31

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

32

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

33

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

34

in Erwägung nachstehender Gründe:

35

(1) Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist im Vertrag die Annahme von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder vorgesehen.

36

(2) Nach dem Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten.

37

(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 anerkannt, dass eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist; er bat daher den Rat um rasche Beschlüsse auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission.

38

(4) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

39

(5) Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.

40

(6) Ein Ziel der bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft ist es, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt. Die Förderung der Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, ist ein wesentliches Element dieser Strategie. Dazu gehört auch die Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.

41

(7) Die Zuwanderung zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken, die per definitionem zeitlich begrenzt und von der Situation auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats unabhängig ist, stellt sowohl für die betreffenden Personen als auch für ihren Herkunfts- und den Aufnahmestaat eine Bereicherung dar und trägt zugleich allgemein zu einem besseren interkulturellen Verständnis bei.

42

(8) Der Begriff Zulassung umfasst Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken.

43

(9) Die neuen Gemeinschaftsvorschriften stützen sich auf die Begriffsbestimmungen von Student, Auszubildender, Bildungseinrichtung und Freiwilliger, die bereits im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen (Sokrates, Europäischer Freiwilligendienst usw.) zur Förderung der Mobilität der betreffenden Personen verwendet werden.

44

(10) Die Dauer und die sonstigen Bedingungen der Vorbereitungskurse für die unter diese Richtlinie fallenden Studenten sollten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

45

(11) Drittstaatsangehörige mit dem Status unbezahlter Auszubildender und Freiwilliger, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder der Art der ihnen gewährten Entgelte oder Vergütungen nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten, fallen nicht unter diese Richtlinie. Über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die Fachbildungslehrgänge im Bereich der Medizin zu absolvieren beabsichtigen, sollte von den Mitgliedstaaten entschieden werden.

46

(12) Als Nachweis der Annahme eines Studenten an einer höheren Bildungseinrichtung könnte unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten.

47

(13) Bei der Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, können Stipendien berücksichtigt werden.

48

(14) Die Zulassung für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Insbesondere könnte die Zulassung verweigert werden, falls ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit auch Fälle umfasst, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, eine solche Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder extremistische Bestrebungen hat oder hatte.

49

(15) Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, so könnten die Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags — insbesondere anhand der Studienpläne des Antragstellers — erforderlich sind, um dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.

50

(16) Es gilt, die Mobilität von Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit, die ihr Studium in mehreren Mitgliedstaaten absolvieren, und die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität innerhalb der Gemeinschaft oder in die Gemeinschaft zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken teilnehmen, zu erleichtern.

51

(17) Um die erstmalige Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten rechtzeitig einen Aufenthaltstitel oder, wenn Aufenthaltstitel ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, ein Visum erteilen.

52

(18) Um den Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit zu ermöglichen, einen Teil der Kosten ihres Studiums zu tragen, sollten sie nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu den Bedingungen dieser Richtlinie sollte zur allgemeinen Regel erhoben werden; allerdings sollten die Mitgliedstaaten bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Möglichkeit erhalten, die Lage auf ihrem eigenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

53

(19) Der Begriff der vorherigen Erlaubnis umfasst auch die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Studenten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben möchten.

54

(20) Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Teilzeitarbeit bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

55

(21) Es sollten beschleunigte Verfahren für die Zulassung zum Studium oder zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen vorgesehen werden.

56

(22) Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen über die in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen und die Studiengänge, zu denen Drittstaatsangehörige zugelassen werden können, sowie über die Bedingungen und Verfahren, die für die zu diesen Zwecken erfolgende Einreise in sein Hoheitsgebiet und den entsprechenden Aufenthalt gelten, zur Verfügung stehen.

57

(23) Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in keiner Weise berühren.

58

(24) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Bedingungen für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen, unbezahlter Ausbildung oder Freiwilligendienst festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

59

(25) Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

60

(26) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

61

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

62

KAPITEL I

63

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

64

Artikel 1

65

Gegenstand

66

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung

67

a) der Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst;

68

b) der Bestimmungen über die Verfahren, nach denen Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu diesen Zwecken zugelassen werden.

69

Artikel 2

70

Begriffsbestimmungen

71

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

72

a) "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;

73

b) "Student" einen Drittstaatsangehörigen, der von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem einzelstaatlichen Recht;

74

c) "Schüler" einen Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, um im Rahmen eines Austauschprogramms, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten Organisation durchgeführt wird, ein anerkanntes Bildungsprogramm im Sekundarbereich zu absolvieren;

75

d) "unbezahlter Auszubildender" einen Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für einen Zeitraum der unbezahlten Ausbildung gemäß dem einzelstaatlichen Recht zugelassen wurde;

76

e) "Einrichtung" eine öffentliche oder private Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt ist und/oder deren Studienprogramme gemäß seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken anerkannt sind;

77

f) "Freiwilligendienst" ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine staatliche oder gemeinschaftliche Regelung stützt und Ziele von allgemeinem Interesse verfolgt;

78

g) "Aufenthaltstitel" jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt.

79

Artikel 3

80

Anwendungsbereich

81

(1) Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken stellen.

82

Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst stellen.

83

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

84

a) Drittstaatsangehörige, die sich als Asylbewerber oder im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten;

85

b) Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;

86

c) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben;

87

d) Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat über die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [4] verfügen, und ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsbildung ausüben.

88

e) Drittstaatsangehörige, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Arbeitnehmer oder Selbstständige gelten.

89

Artikel 4

90

Günstigere Bestimmungen

91

(1) Diese Richtlinie lässt günstigere Bestimmungen in

92

a) bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits; oder

93

b) bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten

94

unberührt.

95

(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.

96

KAPITEL II

97

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

98

Artikel 5

99

Grundsatz

100

Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die Bedingungen der Artikel 6 und — je nach Kategorie — der Artikel 7, 8, 9, 10 oder 11 erfüllt.

101

Artikel 6

102

Allgemeine Bedingungen

103

(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Artikeln 7 bis 11 genannten Zwecken beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen:

104

a) Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.

105

b) Sofern er nach dem einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, muss er eine Erlaubnis der Eltern für den geplanten Aufenthalt vorlegen.

106

c) Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

107

d) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.

108

e) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Antrags nach Artikel 20 erbringen.

109

(2) Die Mitgliedstaaten erleichtern das Zulassungsverfahren für die in den Artikeln 7 bis 11 bezeichneten Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität in die Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft teilnehmen.

110

Artikel 7

111

Besondere Bedingungen für Studenten(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, muss zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

112

a) Er muss von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein.

113

b) Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.

114

c) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem er teilnehmen möchte, erteilt wird.

115

d) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass er die von der Einrichtung geforderten Gebühren entrichtet hat.

116

(2) Für Studenten, die mit ihrer Einschreibung bei einer Einrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, gilt die Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllen.

117

Artikel 8

118

Mobilität der Studenten

119

(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der bereits als Student zugelassen wurde und einen Teil seiner bereits begonnenen Studien in einem anderen Mitgliedstaat fortführen oder sie durch verwandte Studien in einem anderen Mitgliedstaat ergänzen möchte, erhält von diesem anderen Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 16 und des Artikels 18 Absatz 2 eine Zulassung innerhalb eines Zeitraums, der ihn nicht daran hindert, die entsprechenden Studien fortzuführen, und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt, wenn er

120

a) die Bedingungen der Artikel 6 und 7 im Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat erfüllt und

121

b) mit seinem Antrag auf Zulassung ein vollständiges Dossier über seine akademische Laufbahn übermittelt und nachweist, dass das neue Studienprogramm, das er absolvieren möchte, das von ihm bereits abgeschlossene Studienprogramm tatsächlich ergänzt, und

122

c) an einem gemeinschaftlichen oder bilateralen Austauschprogramm teilnimmt oder in einem Mitgliedstaat als Student für die Dauer von mindestens zwei Jahren zugelassen wurde.

123

(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht, wenn der Student im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats zu absolvieren.

124

(3) Die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilen auf Antrag der zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats sachdienliche Informationen über den Aufenthalt des Studenten im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats.

125

Artikel 9

126

Besondere Bedingungen für Schüler

127

…………..

128

Artikel 10

129

Besondere Bedingungen für unbezahlte Auszubildende

130

………..,

131

Artikel 11

132

Besondere Bedingungen für Freiwillige

133

………….

134

KAPITEL III

135

AUFENTHALTSTITEL

136

Artikel 12

137

Aufenthaltstitel für Studenten

138

(1) Der Aufenthaltstitel wird dem Studenten für mindestens ein Jahr erteilt und kann verlängert werden, wenn der Inhaber die Bedingungen der Artikel 6 und 7 weiterhin erfüllt. Beträgt die Dauer des Studienprogramms weniger als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer dieses Programms erteilt.

139

(2) Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber

140

a) die Beschränkungen seines Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie nicht einhält;

141

b) keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht.

142

Artikel 13

143

Aufenthaltstitel für Schüler

144

……….

145

Artikel 14

146

Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende

147

……….

148

Artikel 15

149

Aufenthaltstitel für Freiwillige

150

……….

151

Artikel 16

152

Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

153

(1) Die Mitgliedstaaten können einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel entziehen oder dessen Verlängerung ablehnen, wenn er auf betrügerische Weise erworben wurde oder wenn sich zeigt, dass der Inhaber die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt des Artikels 6 sowie — je nach Kategorie — der Artikel 7 bis 11 nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt.

154

(2) Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder deren Verlängerung ablehnen.

155

KAPITEL IV

156

BEHANDLUNG DER BETREFFENDEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

157

Artikel 17

158

Erwerbstätigkeit von Studenten

159

……….

160

KAPITEL V

161

VERFAHREN UND TRANSPARENZ

162

Artikel 18

163

Verfahrensgarantien und Transparenz

164

(1) Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels werden innerhalb eines solchen Zeitraums getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt, der diesen nicht daran hindert, die entsprechenden Studien zu absolvieren und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt.

165

(2) Sind die Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen.

166

(3) Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen nach den Zustellungsverfahren gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bekannt gegeben. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe gegeben sind und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist.

167

(4) Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so ist der betroffenen Person das Recht einzuräumen, vor den öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.

168

Artikel 19

169

Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten und Schüler

170

Zwischen der Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten oder Schülern mit Drittstaatsangehörigkeit verantwortlich ist, und einer höheren Bildungseinrichtung oder einer Organisation, die Schüleraustauschprogramme durchführt und nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannt ist, kann eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Zulassungsverfahren geschlossen werden, in dessen Rahmen Aufenthaltstitel oder Visa für den betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden.

171

Artikel 20

172

Gebühren

173

Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren entrichten.

174

KAPITEL VI

175

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

176

Artikel 21

177

Berichterstattung

178

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal bis zum 12. Januar 2010 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

179

Artikel 22

180

Umsetzung

181

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Januar 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

182

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

183

Artikel 23

184

Übergangsbestimmung

185

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III sind die Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem in Artikel 22 genannten Datum nicht verpflichtet, Genehmigungen im Sinne dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen.

186

Artikel 24

187

Fristen

188

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Zeit, in der sich der Student, Austauschschüler, unbezahlte Auszubildende oder Freiwillige in dieser Eigenschaft in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bei der Gewährung weiterer Rechte nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die betroffenen Drittstaatsangehörigen anzurechnen.

189

Artikel 25

190

Inkrafttreten

191

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

192

Artikel 26

193

Adressaten

194

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

195

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

196

Im Namen des Rates

197

Der Präsident

198

B. R. Bot

199

--------------------------------------------------

[1] ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 107.

[2] ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 29.

[3] ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 5.

[4] ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

200

(Richtlinie 2004/114/EG)

201

III. Entscheidungserheblichkeit

202

Die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist entsprechend § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zulässig. Der Kläger hat aus Gründen der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil er davon ausgehen kann, auch künftig seitens der Technischen Universität Dortmund zum Studium der Mathematik (Bachelor) zugelassen zu werden und befürchten muss, trotz mutmaßlich nachweisbarer Krankenversicherung und Unterhaltssicherung bei einem erneuten Visumsantrag mit derselben Zielrichtung, nur bezogen auf ein kommendes Studiensemester, erneut mit der gleichen Argumentation abgelehnt zu werden.

203

Seine Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn ihm ein Anspruch auf das begehrte Visum zustand. War dies nicht der Fall, lag also die Entscheidung über die Erteilung des Visums im Ermessen der Beklagten, wovon die Kammer im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ausgegangen war, ist die Klage abzuweisen.

204

1. Der Kläger benötigt für die Einreise zu Studienzwecken gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG ein nationales Visum, weil ein längerfristiger Aufenthalt geplant ist. Die Voraussetzungen für dessen Erteilung sind in § 16 Abs. 1 AufenthG geregelt.

205

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu: Sie kann das Visum für das Studium einschließlich des studienvorbereitenden Sprachkurses (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) unter den in § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG aufgelisteten Voraussetzungen, die der Kläger erfüllt, erteilen, sie muss es aber nicht tun.

206

Diese Auslegung der Vorschrift ist bislang von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht beanstandet worden. So hat z. B. das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 7. Juni 2012 - OVG 3 M 50.12 -, mit dem es die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Kammer vom 25. April 2012 zurückgewiesen hat, Folgendes ausgeführt:

207

„Aus der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375/12 vom 23. Dezember 2004) kann der Kläger nichts für sich herleiten. § 16 Abs. 1 AufenthG ist auch insoweit richtlinienkonform, als er die Erteilung in das Ermessen der Beklagten stellt. Die Richtlinie sieht mit Ausnahme von Art. 8 keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem Studium vor, sondern legt lediglich die Bedingungen fest, unter denen mit Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten zugelassen werden (vgl. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2008, § 16 AufenthG Rn. 9).“

208

Ähnlich heißt es in dem Beschluss der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2013 - VG 33 L 58.13 V:

209

Art. 5 der Richtlinie lautet: „Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die Bedingungen der Art. 6 und - je nach Kategorie - der Art. 7, 8, 9, 10 oder 11 erfüllt.“ Aus der Formulierung „nur dann zugelassen“ folgt, dass die sogenannte Studentenrichtlinie Mindestanforderungen vereinheitlichend festlegt, die erfüllt sein müssen, um zum Studium in einem Mitgliedstaat zugelassen werden zu können. Die Richtlinie bringt darüber hinaus nicht zum Ausdruck, bei Vorliegen dieser Mindestanforderungen Drittstaatsangehörigen ohne Weiteres Anspruch auf einen Studienaufenthalt gewähren zu wollen. Vielmehr wird den Mitgliedstaaten über die Prüfung der allgemeinen (Art. 6) und besonderen Bedingungen (Art. 7) eine Prüfung der Schlüssigkeit des geltend gemachten Antragsgrunds ausdrücklich zugestanden (Erwägungsgrund 15). Dem trägt in der deutschen Rechtsordnung die Einräumung von Ermessen gesetzestechnisch typischerweise Rechnung.“

210

Diese Ausführungen lassen nach Auffassung der vorlegenden Kammer keine hinreichende Auseinandersetzung mit Einzelbestimmungen (a), dem Ziel der Richtlinie (b) sowie der erreichten Teilharmonisierung (c) erkennen.

211

a) Einzelbestimmungen

212

Art. 5 der Studentenrichtlinie lautet: „Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die Bedingungen der Art. 6 und - je nach Kategorie - der Art. 7, 8, 9, 10 oder 11 erfüllt.“ Hier heißt es also „wird … zugelassen“, nicht etwa „kann zugelassen werden“.

213

Zwar legen die Worte „nur dann“ eine Schwelle für die Zulassung fest. Als Festlegung von Mindestvoraussetzungen für den Ermessensgebrauch kann dies jedoch nicht ausgelegt werden. Denn das stünde in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2, wonach die Mitgliedstaaten explizit nicht daran gehindert werden, „günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen“. Die Formulierung „nur dann“ kann deshalb allein bei gleichzeitiger Einräumung eines gebundenen Anspruchs relevant sein.

214

Auch Art. 12 dürfte dahin zu verstehen sein, dass ein Anspruch nicht nur auf einen Aufenthaltstitel (für ein Jahr) nach erfolgter Einreise, sondern auf die Einreise selbst eingeräumt wird. Denn laut Erwägungsgrund 8 erfasst der Begriff „Zulassung“ die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken, was zeigt, dass eine evtl. Visumspflicht für die Einreise die Effizienz der Richtlinienbestimmungen nicht beeinträchtigen soll. (Zu erwähnen ist an dieser Stelle Erwägungsgrund Nr. 17: „Um die erstmalige Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten rechtzeitig einen Aufenthaltstitel oder, wenn Aufenthaltstitel ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, ein Visum erteilen.“ Diese Bestimmung erklärt sich daraus, dass die Richtlinie gemäß Art. 2 Buchst. g mit „Aufenthaltstitel“ eine Erlaubnis im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 meint, die zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates berechtigt, und Visa explizit nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne der genannten Verordnung gehören.)

215

Einen Anspruch nimmt offenbar auch die Europäische Kommission an: In dem am 28. September 2011 ausgefertigten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat betreffend die Anwendung der Studentenrichtlinie, erstellt auf der Grundlage von Art. 21 der Richtlinie, heißt es unter 3.5 - Aufenthaltstitel für Studenten (Art. 12):

216

„Gemäß Art. 12 Abs. 1 haben Studenten aus Drittstaaten, die die Bedingungen der Art. 6 und 7 erfüllen, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf Verlängerung desselben, wenn sie die Bedingungen weiterhin erfüllen. In den meisten Mitgliedstaaten wird in den Rechtsvorschriften diese Verpflichtung auf Erteilung und auf Verlängerung des Aufenthaltstitels unter diesen Bedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt. Die Beschwerden und Anfragen, die bei der Kommission eingehen, machen deutlich, dass selbst ein Drittstaatsangehöriger, der alle einschlägigen Bedingungen der Richtlinie erfüllt, bei der wirkungsvollen Ausübung seines Rechtes auf Erteilung eines Aufenthaltstitels häufig behindert oder sogar daran gehindert wird, indem zusätzliche Visum-Bestimmungen zu erfüllen sind. Es gibt nur wenige Mitgliedstaaten, in denen kein Visum erforderlich ist und in denen ausschließlich ein Aufenthaltstitel reicht.“

217

Unter 3.8. Verfahren - Verfahrensgarantien und Transparenz (Art. 18) wird weiter ausgeführt: „… Die Richtlinie deckt das gesamte Zulassungsverfahren von Studenten aus Drittstaaten ab. Ihre Bestimmungen zu Verfahrensgarantien und Transparenz finden folglich auch auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt Anwendung (sofern sie benötigt werden), da ein Visum es einer Person ermöglicht, in den betreffenden Mitgliedstaat einzureisen und der zukünftige Student folglich ein Visum beantragen muss, wenn er einen Aufenthaltstitel erhalten möchte …“

218

Der in der Folge dieses Kommissionsberichtes am 25. März 2013 veröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-Pair-Beschäftigung (2013/0081 [COD]) stellt die vorstehenden Gesichtspunkte für einen Anspruch auf Erteilung eines Studentenvisums nicht in Frage.

219

Zwar heißt es dort: „Nach dem Vorschlag müssen Antragsteller, die sämtliche Zulassungsbedingungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat erfüllen, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.“ Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass es nach Auffassung der Kommission an dem Anspruch auf ein Studentenvisum bislang fehle. Die neue Regelung soll vielmehr einheitlich sämtliche Personengruppen erfassen, das heißt auch solche, für die es bislang keine verbindliche Vorgabe für die einzelnen Mitgliedstaaten gibt:

220

So heißt es dort auf Seite 1: „Richtlinie 2004/114/EG enthält verbindliche Bestimmungen für die Zulassung von Studenten aus Drittstaaten. Allerdings wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Richtlinie auch auf Schüler, Freiwillige und unbezahlte Auszubildende anwenden oder nicht …“ Unter der Überschrift „Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet“ wird auf Seite 4 ausgeführt: „Die Richtlinie 2004/114/EG enthält einheitliche Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten aus Drittstaaten. Allerdings ist es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 der Richtlinie freigestellt, ob sie die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anwenden wollen, die zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, zum Zweck eines unbezahlten Praktikums oder einem Freiwilligendienst einreisen möchten.“

221

Die Erweiterung, die hier intendiert ist, betrifft Au-Pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten, „für die es derzeit keine verbindliche Regelung auf EU-Ebene gibt“; hier „werden Zulassungsbedingungen eingeführt, um ihnen Rechte und Schutz zu garantieren …“. Diese Ausführungen legen vielmehr nahe, dass die Kommission von einem bereits geregelten Anspruch für Studenten ausgeht.

222

Für eine gebundene Entscheidung über den Visumsantrag spricht im Übrigen auch der Erwägungsgrund Nr. 14, wonach die Zulassung für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke „aus besonderen Gründen“ abgelehnt werden kann. (Der dort genannte besondere Grund ist explizit in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d aufgegriffen, wonach ein Drittstaatsangehöriger nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden darf.) Eine Entscheidung nach dem Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates wäre mit diesem Regelungssystem nicht vereinbar.

223

b) Ziel der Richtlinie

224

Laut Erwägungsgrund Nr. 6 soll die Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, gefördert werden; Hauptziel ist es, „dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt“.

225

Nach Erwägungsgrund Nr. 24 ist es das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, „die Bedingungen für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen, unbezahlter Ausbildung oder Freiwilligendienst festzulegen“.

226

In dem erwähnten Kommissionsbericht vom 28. September 2011 heißt es hierzu: „Als Teil dieser Anstrengungen zielt die Richtlinie darauf ab, einen gemeinsamen Rechtsrahmen zu schaffen. Dadurch soll es für Menschen von außerhalb der Europäischen Union („Drittstaatsangehörige“) einfacher werden, zum Studium in die EU einzureisen und dort zu bleiben. Ein koordinierter und transparenter Rechtssetzungsakt macht die EU als einen Ort für höhere Bildung sichtbarer, leichter zugänglich und attraktiver für Studenten aus Drittstaaten. Außerdem unterstützt die Mobilität der Studenten die globale wirtschaftliche Entwicklung, indem die Verbreitung von Wissen und Ideen gefördert wird.“

227

Es geht also nicht darum, für die Gemeinschaft einheitliche Mindestvoraussetzungen einer längerfristigen Einreise von Studenten festzulegen, um einer unangemessen „großzügigen“ nationalen Praxis entgegenzuwirken. Wie bereits dargelegt, stünde die Annahme einer Festlegung von Mindestvoraussetzungen in unvereinbarem Gegensatz zu der in Art. 4 Abs. 2 gewährleisteten Möglichkeit der Mitgliedsstaaten, individuell günstigere Bestimmungen vorzusehen.

228

Wollte man dessen ungeachtet lediglich der vergleichsweise nebensächlichen, die Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der Gemeinschaft betreffenden Bestimmung des Art. 8 zwingenden Charakter beimessen und im Übrigen die für das primäre Ziel der Richtlinie festgelegten Bedingungen als bloße Orientierungspunkte bei der Ermessensausübung verstehen, könnte von einem gemeinsamen Rechtsrahmen, einer Festlegung der Bedingungen für die Aufnahme und einer Vereinfachung der Einreise zu Studienzwecken nicht gesprochen werden.

229

c) Teilharmonisierung

230

Die Richtlinie unterscheidet selbst zwischen Bereichen, die zwingend von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, und solchen, deren Umsetzung sie in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellt. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 sieht die zwingende Geltung für Drittstaatsangehörige vor, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu Studienzwecken stellen. Im Gegensatz dazu ist die Anwendbarkeit auf die Bereiche Schüleraustausch, unbezahlte Ausbildungsmaßnahme und Freiwilligendienst in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2). Nach Erwägungsgrund 10 bleibt für den Bereich der Studenten lediglich die Festlegung der Dauer und der sonstigen Bedingungen der Vorbereitungskurse den Mitgliedstaaten überlassen. Darüber hinaus enthalten Art. 6 Abs. 1 Buchst. e sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Buchst. d Öffnungen für die Mitgliedstaaten, indem formuliert wird „auf Verlangen des Mitgliedstaates“ könnten bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein.

231

Dieses System der Unterscheidung zwischen zwingenden und in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellten Regelungen spricht für eine Teilharmonisierung, das heißt für ein geschlossenes zwingendes Rechtssystem, soweit nicht die jeweiligen Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten eingreifen. Würde man hinsichtlich des zwingenden Teils einen Ermessensspielraum bei der Rechtsanwendung konzedieren, wäre das Ziel eines zumindest teilweise harmonisierten Systems aufgeweicht.

232

2. Dem Kläger, der die „Zulassungsvoraussetzungen“ der Art. 6 und 7 der Richtlinie für vorangegangene Semester erfüllt hatte (eine extra Krankenversicherung erübrigte sich, weil sein Vater Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung AOK ist und ihn nach seiner Einreise in Deutschland während des Studiums bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kostenfrei hätte mitversichern lassen können), konnte nicht etwa vorgeworfen werden, er beabsichtige einen Missbrauch des zu Studienzwecken beantragten Visums, so dass auch die Richtlinie selbst ihm keinen Anspruch vermitteln würde.

233

a) Die Überlegung, der zu einem Studienprogramm von einer „höheren Bildungseinrichtung“ zugelassene (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) Antragsteller werde einer zügigen Durchführung des angestrebten Studiums nicht gewachsen sein, lässt die Richtlinie als solche anscheinend als Ablehnungsgrund nicht zu. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 15 können die Mitgliedstaaten zwar die „Schlüssigkeit“ des Antrags prüfen, „um dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen“. Von „Missbrauch“ kann nur bei einer bewussten Täuschung über den wahren Einreisegrund gesprochen werden. Eine anscheinende Unfähigkeit, das gewählte Studium zu bewältigen, kann deshalb nur Veranlassung geben, die Motivation des Antragstellers zu untersuchen. Jenseits eines Täuschungsvorwurfs kann aber eine Prognose des Studienverlaufs bei der Bescheidung des Einreisebegehrens keine Relevanz entfalten: Insoweit sind die zuständigen Stellen auf die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Möglichkeit beschränkt, den Aufenthaltstitel nicht zu verlängern oder zu entziehen, wenn der Inhaber keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht. Das heißt, sie müssen, vom Fall des Missbrauchs abgesehen, dem von einer konkreten Hochschule akzeptierten und damit als grundsätzlich studierfähig angesehenen Bewerber die Möglichkeit einräumen, seine Fähigkeit zunächst einmal unter Beweis zu stellen.

234

b) Dem Kläger, der seine Abiturvorbereitungen und seine Abiturprüfung mit mathematischem Schwerpunkt absolvierte, sich danach in Informatik immatrikuliert hat und seit längerem den Wechsel zum Mathematikstudium anstrebt, kann der Vorwurf des Missbrauchs nicht gemacht werden. Die Tatsache, dass er mit Dortmund einen Studienort in der Nähe des Wohnortes seiner Eltern - Recklinghausen - gewählt hat, ist angesichts seiner Unterhaltsberechtigung und der Möglichkeit, bei seinen Eltern zu wohnen, nur natürlich. Dass es hier nicht um einen Familiennachzug als solchen geht, lässt sich bereits daraus herleiten, dass er seinen bis zum Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Nachzugsanspruch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat. Die Aufnahme eines Studiums im Ausland wird im Übrigen auch im hiesigen Kulturkreis als für die Entwicklung der Persönlichkeit förderlich begriffen und nicht als vergeudete Zeit in Bezug auf spätere berufliche Möglichkeiten eingestuft.

235

IV. Nach alledem ist die Antwort auf die Vorlagefrage offen und von Bedeutung für den Verfahrensausgang.

236

Das Gericht sieht für die Vorlageentscheidung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (§ 101 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligten wurden zur Aussetzung des Verfahrens schriftlich angehört.

237

Aufgrund der Vorlageentscheidung des Gerichts wird das Verfahren bis zur Vorab-entscheidung des Europäischen Gerichtshofs analog § 94 Satz 1 VwGO ausgesetzt.

238

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.