Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.09.2013 – 3 L 479.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0905.3L479.13.0A
Orientierungssatz
1. Die Bewertung schulischer Leistungen ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung des jeweiligen Lehrers über die von einem Schüler erbrachten Leistungen; diese Entscheidungen sind gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der die Leistungen beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist.(Rn.6)
2. Eine Verpflichtung zu einer Protokollierung der Zahl und Qualität der einzelnen Wortbeiträge der Schüler und der jeweils darauf entfallenden Bewertung besteht nicht; dies würde die Möglichkeiten eines im Klassenverband unterrichtenden Lehrers überfordern und eine lebendige Unterrichtsgestaltung in Frage stellen. Aus Rechtsschutzgründen wär sie auch nicht geboten.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die 17-jährige Antragstellerin, die seit dem Schuljahr 2008/2009 die H...-Oberschule (Gymnasium) besucht hat und am Ende der 10. Jahrgangsstufe wiederholt nicht versetzt wurde, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr ab Beginn des Schuljahres 2013/2014 vorläufig die Teilnahme am Unterricht der 11. Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe zu gestatten.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, sie in die Klasse 11 zu versetzen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 59 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Berlin - SchulG - wird eine Schülerin versetzt, wenn ihr durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Für die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe wird dies in § 58 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe-I-Verordnung – Sek I-VO a. F.) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28) i. V.m. der Übergangsregelung in § 49 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121), konkretisiert. Danach wird in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wer am Gymnasium den mittleren Schulabschluss bestanden hat und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Versetzungsbedingungen gemäß § 40 Sek I-VO erfüllt. Ob die Antragstellerin zu Recht den mittleren Schulabschluss nicht bestanden hat, kann dahinstehen; denn sie erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen, um am Gymnasium in die nächste Jahrgangsstufe versetzt zu werden.
Nach § 40 Abs. 1 Sek I-VO a. F. wird eine Schülerin des Gymnasiums nach Maßgabe von § 20 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen oder in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt haben. Da die Antragstellerin sowohl in den Kernfächern Englisch (1. Fremdsprache), Französisch (2. Fremdsprache) und Mathematik eine mangelhafte Benotung erhielt, kann sie nur versetzt werden, wenn sie einen Notenausgleich nach Absatz 2 nachweisen kann. Danach können mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden. Dabei kann eine mangelhafte Leistung in einem Kernfach nur durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Kernfach ausgeglichen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen.
Daher hätte die Antragstellerin, die ihre Benotungen in den Fächern Englisch, Französisch und Mathematik angreift, nur dann einen Versetzungsanspruch, wenn entweder ihre Leistungen in allen drei mit mangelhaft bewerteten Fächern auf ausreichend heraufzusetzen wären oder wenn eines der Kernfächer mit ausreichend und ein anderes mit befriedigend hätte bewertet werden müssen. Stellen sich bereits zwei der mangelhaften Noten als zutreffend heraus, scheitert hingegen der Versetzungsanspruch. So liegt der Fall hier. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Bewertung ihrer Leistungen in den Fächern Englisch und Französisch, mit denen sie eine Heraufsetzung dieser Noten zu erreichen versucht, greifen nicht durch. Für ihre Einwendungen gegen die Bewertung ihrer schulischen Leistungen im Fach Mathematik kann dies somit dahinstehen.
Die Bewertung schulischer Leistungen ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung des jeweiligen Lehrers über die von einem Schüler erbrachten Leistungen. Diese Entscheidungen sind gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der die Leistungen beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Für den Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten, dem Prozessergebnis in einem Klageverfahren - wie oben dargelegt - weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung würde es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für die Antragstellerin besseren Bewertung führen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Gemäß § 18 Abs. 4 Sek I-VO a. F. werden die Zeugnisnoten im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe aufgrund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrundegelegt (Jahrgangsnote).
1. Der Fachlehrer für Französisch hat seine Notengebung sehr eingehend und nachvollziehbar damit begründet, dass im Rahmen der - nach einem entsprechenden Fachbereichsbeschluss - mit 40 % gewichteten schriftlichen Leistungen vier Klassenarbeiten mit den Noten 4-, 5-, 4- und 5+ sowie zwei (mit ¼ des Gewichts einer Klassenarbeit zu einzubeziehende) Tests mit den Noten 6 und 4+ berücksichtigt und dass für die über das gesamte Schuljahr hinweg für einzelne Bewertungszeiträume (Kalenderwochen) erfassten mündlichen Leistungen durchweg mangelhafte Benotungen und lediglich für zwei Referate eine gute und eine ausreichende Benotung erteilt wurden. Die Antragstellerin habe nur selten freiwillig im Unterricht mitgearbeitet und sich nach entsprechenden Aufforderungen zum Teil nur „einsilbig“, unstrukturiert und selten richtig geäußert. Die Zusammenfassung dieser Einzelnoten zu einer Gesamtnote „mangelhaft“ ist nicht zu beanstanden. Der von dem Fachlehrer dabei in Anspruch genommene Bewertungsspielraum steht ihm gerade bei der Ermittlung und Zusammenfassung von Einzelnoten aufgrund punktueller Leistungen eines Schülers zu.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in den Mitteilungen vom 28. Januar und 8. April 2013, dass die Versetzung gefährdet sei, gerade auch auf die schwachen Leistungen im Fach Französisch und die aus Sicht der Schule ihnen zugrunde liegenden Defizite (wie fehlende Kenntnisse, fehlende Hausarbeiten, fehlende Mitarbeit, geringe Anstrengungsbereitschaft) hingewiesen und der Antragstellerin auch schon im Halbjahreszeugnis vom 1. Februar 2013 mangelhafte Leistungen bescheinigt wurden. Dies und die Tatsache, dass sich die bis zum Schuljahr 2009/2010 noch befriedigenden Leistungen in Französisch seither deutlich verschlechterten, sprechen dafür, dass die jetzt wieder mit „mangelhaft“ ausgefallene Bewertung nicht nur als das Ergebnis einer bereits länger zurückreichenden negativen Leistungstendenz erscheint, sondern dass sie auch in Einklang mit der negativen Beurteilung des Arbeitsverhaltens der Antragstellerin steht. Daher kann die Antragstellerin mit ihren Argumenten nicht durchdringen, die Nichtversetzung sei völlig überraschend gekommen, die Zeugnisnoten hätten „trotz aller Bemühungen“ ihrerseits nicht für eine Versetzung ausgereicht und diese Noten seien weniger mit ihren Leistungsdefiziten als mit Konflikten zu erklären, die zwischen ihren Lehrern bestanden hätten.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann in der Entwicklung der Ergebnisse ihrer Klassenarbeiten keine steigende Tendenz erkannt werden, der durch Anhebung der Gesamtnote hätte Rechnung getragen werden müssen. Soweit die Antragstellerin für eine der mit „mangelhaft“ bewerteten Klassenarbeiten eine bessere Bewertung beansprucht, weil im Gegensatz zu ihr ein Mitschüler für einen Akzentfehler keinen Punktabzug erhalten habe, hat der Fachlehrer nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Akzentfehler auf die Klausurnote keinen Einfluss gehabt habe, und zutreffend bemerkt, dass das Übersehen eines Fehlers bei einem anderen Schüler keine Heraufsetzung der Note der Antragstellerin rechtfertige.
Den Einwand, die Wertung der dritten Klassenarbeit hätte einer besonderen Begründung bedurft, weil diese Arbeit bei mehr als einem Drittel der Teilnehmer mit „mangelhaft“ bewertet wurde, kann nicht auf Ziffer 4 der AV-Klassenarbeiten gestützt werden. Diese Ausführungsvorschriften wurden durch entsprechende Regelungen in der Sek I-VO ersetzt, die in der hier maßgeblichen Fassung in § 17 Abs. 6 Satz 3 insoweit nur, dass der Schulleiter zu entscheiden hat, ob die Arbeit gewertet wird oder nicht. Dass und warum der Schulleiter hier keine Wiederholung der Arbeit anordnete, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 28. August 2013, in der er auf die ausführlich begründete Vorlage des Fachlehrers vom 19. Mai 2013 Bezug genommen hat, in der dieser sich für die Wertung der Arbeit aussprach.
2. Auch die Fachlehrerin für das Fach Englisch hat die auf „mangelhaft“ festgesetzte Jahrgangsnote ausführlich und plausibel damit begründet, dass im Rahmen der - nach einem entsprechenden Fachbereichsbeschluss - mit 40 % gewichteten schriftlichen Leistungen für drei - in den schriftlichen Teil mit etwa 80 % einbezogenen - Klassenarbeiten die Noten 5+, 4- und 4- sowie für drei Tests die Noten 5, 5 und 3 vergeben wurden und dass die über das gesamte Schuljahr hinweg für einzelne Bewertungszeiträume von jeweils etwa drei Wochen erfassten mündlichen Leistungen, bis auf eine mit 3 - bewertete Präsentation, nahezu ausschließlich nur mit „ungenügend“ zu bewerten gewesen seien. Die Antragstellerin habe mit Ausnahme einer sehr kurzen Zeitspanne im gesamten Schuljahr kein Interesse am Unterricht gezeigt, sich trotz direkter Ansprachen weder am Unterrichtsgespräch beteiligt, noch ihre Hausaufgaben, die stets Gegenstand des Unterrichts gewesen seien, zuverlässig erledigt.
Dadurch, dass die Schule durch die Mitteilungen vom 27. Oktober 2012, 28. Januar und 8. April 2013, dass die Versetzung gefährdet sei, insbesondere auf die sehr schwachen Leistungen im Fach Englisch (jeweils die Noten 5 bzw. 5-) und die aus Sicht der Schule ihnen zugrunde liegenden Defizite (wie fehlende Kenntnisse, fehlende Hausarbeiten, fehlende Mitarbeit, geringe Anstrengungsbereitschaft und mangelnde Kommunikation) hingewiesen hatte und der Antragstellerin auch schon im Halbjahreszeugnis vom 1. Februar 2013 mangelhafte Leistungen bescheinigt wurden, konnte ihr die auch in diesem Fach bereits länger zurückreichende negative Leistungstendenz (seit dem Schuljahr 2008/2009 erreichte sie nur ausreichende und am Ende der Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 nur mangelhafte Bewertungen) nicht verborgen geblieben sein.
Dass die Fachlehrerin der von der Antragstellerin in der Entwicklung der Ergebnisse ihrer Klassenarbeiten von 5+ zu 4- und 4- gesehenen steigenden Tendenz nicht durch Anhebung der Gesamtnote Rechnung getragen und die erste Klassenarbeit nicht als „Ausrutscher“ unberücksichtigt gelassen hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem unterliegt diese Frage ohnehin ihrem gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum unterliegt. Auch mit dem Hinweis auf ihre im Rahmen der Prüfung für den mittleren Schulabschluss deutlich besser bewerteten Englischkenntnisse zeigt die Antragstellerin keinen Bewertungsfehler auf. Zu Recht weist die Fachlehrerin darauf hin, dass bei der Beurteilung der Leistungen in dem auf die gymnasiale Oberstufe vorbereitenden Unterricht ein anderer Bewertungsmaßstab gelte, als bei der MSA-Prüfung.
3. Auf eine „erhebliche prozessuale ‚Waffenungleichheit‘ “ wegen der insbesondere bei der Bewertung mündlicher Leistungen bestehenden „weitaus größeren Beweisnähe der Lehrer und Lehrerinnen“ kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen.
Eine Verpflichtung zu einer Protokollierung etwa der Zahl und Qualität der einzelnen Wortbeiträge der Schüler und der jeweils darauf entfallenden Bewertung besteht nicht. Dies würde die Möglichkeiten eines im Klassenverband unterrichtenden Lehrers überfordern und eine lebendige Unterrichtsgestaltung in Frage stellen. Aus Rechtsschutzgründen wäre sie auch nicht geboten. Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist, kann daher eine Aufklärung, die über das hinausgeht, was im vorliegenden Fall geschehen ist, nicht erwartet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Einwendungen des betroffenen Schülers von ihrer Substanz her nicht geeignet sind, die Darstellung des Fachlehrers ernsthaft in Frage zu stellen (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 29. August 2006 - VG 3 A 376.06 -).
4. Schließlich kann der Antragstellerin auch nicht dahin gefolgt werden, dass sie durch eine „problematische Familienphase“ in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit so stark beeinträchtigt gewesen sei, dass die Klassenkonferenz eine Ausnahme von den Versetzungsanforderungen nach § 20 Abs. 4 Sek I-VO a. F. hätte zulassen müssen. Abgesehen davon, dass eine solche Ausnahmeentscheidung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 Sek I-VO am Ende der Jahrgangsstufe 10 - wie hier - ohnehin nicht in Betracht kommt, ist ihr diesbezüglicher Vortrag nicht geeignet, einen Anspruch auf eine ausnahmsweise Versetzung zu begründen. Die Antragstellerin hat die besonderen Familienverhältnisse und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen zwar zur Begründung des vorliegenden Rechtsschutzantrages vortragen lassen, jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass, wann und durch wen diese Umstände in derselben Weise bereits so zeitnah der Leitung ihrer Schule geschildert und als Ursache ihrer Minderleistungen dargestellt wurden, dass für die Klassenkonferenz genügender Anlass bestanden hätte, um eine Ausnahme von den Versetzungsanforderungen in Betracht zu ziehen. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Schulleiters vom 28. August 2013 habe der Vater der Antragstellerin ihm gegenüber Anfang Juni 2013 seine Unzufriedenheit mit der Arbeit der Lehrkräfte zum Ausdruck gebracht und sei dabei auf den Mathematik- und Französischunterricht eingegangen. Er habe den Schulleiter auch über den die Mutter der Antragstellerin betreffenden Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. Juli 2012 und den zugrundeliegenden Suizidversuch hingewiesen sowie darauf, dass er sich seither stärker um die Antragstellerin kümmere. Hinweise auf ein aus seiner Sicht nicht der Antragstellerin anzulastendes, sondern durch die familiäre Situation verursachtes Leistungsversagen gab der Vater der Antragstellerin auch nicht in seinen wiederkehrenden an die Schule gerichteten Schreiben und E-Mails, soweit sie im Schülerbogen dokumentiert sind. Allein aufgrund der Hinweise, die der Vater der Antragstellerin dem Schulleiter zuvor gegeben hatte, drängte es sich nicht auf, einen Ausnahmefall in Betracht zu ziehen, der das Absehen von den Versetzungsanforderungen gerechtfertigt hätte.
5. Auch, soweit die Antragstellerin einen „gravierenden Ermessensfehler“ darin sieht, dass die Klassenkonferenz keine Entscheidung nach § 59 Abs. 3 Satz 4 Sek I-VO (gemeint ist offenbar: § 59 Abs. 3 Satz 5 SchulG) getroffen habe, kann ihrem Antrag, mit dem sie die Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 begehrt, nicht entsprochen werden; denn nach dieser Vorschrift kann lediglich davon abgewichen werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler nach wiederholter Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe den bisher besuchten Bildungsgang verlassen muss. Zudem hat darüber nicht die Klassenkonferenz, sondern die Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.