Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.09.2013 – 11 K 539.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0910.11K539.12.0A

Orientierungssatz

1. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liegt bei Besonderheiten vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen, der dann, wenn durch höherrangiges Recht noder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belage des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 I C 2.08.(Rn.15)

2. Maßgebend sind insbesondere die Natur und Schwere der begangenen Straftaten, die seit Begin der Straftaten vergangene Zeit, das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, die familiäre Situation und die familiären Bindungen des Ausländers, die Aufenthaltsdauer und soziale und wirtschaftliche Integration im Gastland und die Intensität der Anbindung an den Herkunftsstaat.(Rn.15)

Tenor

Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die 32 Jahre alte Klägerin ist serbische Staatsangehörige, gehört zur Volksgruppe der Roma und wendet sich gegen ihre Ausweisung.

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Sie wurde in Berlin geboren und erhielt am 16. September 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die heute als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Seit ihrem 15. Lebensjahr ist sie mit Herrn G... liiert, der serbischer und deutscher Staatsangehöriger ist. Aus der Beziehung gingen die sechs Kinder L..., R..., D..., G..., A... und A... hervor, die allesamt auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, wobei der älteste im Jahr 1998 und die jüngste im Jahr 2010 geboren wurden. Die Klägerin wurde mehrfach wegen Ladendiebstahls verurteilt, am 29. September 2006 verhängte das Amtsgericht München gegen sie wegen des gleichen Delikts eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Der Strafrest wurde am 12. Juni 2009 zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit lief bis Juni 2012.

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Am 1. Juni 2011 wurde die Klägerin in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht München I am 7. Dezember 2011 wegen besonders schwerer Brandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatten Neffen von Herrn G... im November 2007 eine Person niedergestochen, die nun vom dessen Familie 15.000,- Euro als Schmerzensgeld forderte. Daraufhin entschlossen sich die Klägerin, Herr G..., dessen Schwester A... und seine Mutter G... sich diesen Geldbetrag und einem Überschuss durch Abschluss einer Hausratsversicherung und dem Vortäuschen eines Sicherungsfalls zu beschaffen. Zu diesem Zweck schloss die Klägerin für Frau G... eine Hausratsversicherung für ihre Wohnung in München ab. Nachdem erhaltenswerter Hausrat unter Mithilfe der Klägerin aus dieser Wohnung geschafft worden war, setzten Frau A... und zwei weitere Mittäter gemäß einem mit den übrigen Beteiligten gefassten Tatplan am 3. Dezember 2010 die Wohnung mit einem flüssigen Brandbeschleunigungsmittel an mehreren Stellen in Brand. Die Beteiligten, einschließlich der Klägerin, nahmen dabei billigend in Kauf, dass sich das Feuer über die ganze Wohnung ausbreiten und von dort auf andere Wohnungen übergreifen könnte. Durch das Feuer wurde die Wohnung stark beschädigt, es entstand ein Schaden zwischen 35.000,- und 40.000,- Euro. Durch das schnelle Eingreifen der Feuerwehr konnte ein Ausbreiten des Feuers verhindert werden, Menschen kamen nicht zu Schaden. Knapp zwei Wochen nach der Tat meldete die Klägerin den Brandschaden dem Versicherer, um die Versicherungsleistung zu erhalten. Auch nach Festnahme ihrer Mittäter versuchte sie weiterhin, die Versicherungsleistung ausbezahlt zu bekommen, unter anderen indem sie eine Schadensaufstellung von rund 9.500,- Euro einreichte.

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Nach der Inhaftierung der Klägerin wurden ihre Kinder vom Jugendamt des Bezirksamtes Mitte von Berlin in Obhut genommen und sind in verschiedenen Wohnheimen untergebracht. Das Sorgerecht übt derzeit das Bezirksamt Mitte aus. Die Kinder besuchen die Klägerin im Rahmen von so genannten Kinderspielstunden regelmäßig in der Haft.

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In Hinblick auf eine beabsichtigte Ausweisung machte der Klägervertreter geltend, die Klägerin werde nach ihrer Haftentlassung mit ihren Kindern wieder in familiärer Lebensgemeinschaft leben, das Sorgerecht sei ihr nur vorübergehend aufgrund der Inhaftierung entzogen. Außerdem sei sie als faktische Inländerin anzusehen. Zudem verwies er auf eine Stellungnahme des Jugendamtes Mitte. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Klägerin aus, drohte ihr die Abschiebung nach Serbien an und sprach weiter aus, die Sperrwirkung auf Antrag und nach Zahlung der Bearbeitungsgebühr sowie unter der Bedingung, dass sie keine weiteren Straftaten begeht, auf fünf Jahre zu befristen. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe zwar besonderen Ausweisungsschutz, dennoch sei sie aus spezialpräventiven Gründen wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr auszuweisen. Zudem bestünden generalpräventive Gründe, um durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Schließlich sei die Ausweisung im Hinblick auf Art. 6 GG und 8 EMRK verhältnismäßig, insbesondere habe die Klägerin durch ihr Verhalten die Trennung von ihren Kindern herbeigeführt. Diese seien nun für lange Zeit von ihren Eltern getrennt, nach vollständiger Verbüßung der Haftstrafe seien sie wohl nicht mehr auf die Klägerin angewiesen, weil sie dann allesamt nicht mehr im besonderen Maße betreuungsbedürftig seien.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer bei Gericht am 26. November 2012 eingegangenen Klage.

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Sie beantragt,

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den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Oktober 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Entscheidung. Im Hinblick auf eine vom Gericht eingeholte Stellungnahme des Jugendamtes hat er angeboten, die Sperrwirkung der Ausweisung auf ein Jahr zu reduzieren und nach der Haftentlassung Abschiebungshindernisse zu prüfen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2013 hat das Gericht Frau G... vom Jugendamt Mitte als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach wird ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist hier aufgrund des genannten landgerichtlichen Strafurteils gegeben.

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Die Klägerin kann sich auf besonderen Ausweisungsschutz aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG berufen. Danach genießt ein Ausländer – wie hier die Klägerin – besonderen Ausweisungsschutz, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1) oder der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (Nr. 4). Sind die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, wird der Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz genießt, nicht zwingend, sondern (nur) in der Regel ausgewiesen (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liegt bei Besonderheiten vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – BVerwG 1 C 2.08 – juris, Rdnr. 15), oder dann, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – BVerwG 1 C 10.07 – juris, Rdnr. 24). Maßgebend hierfür sind insbesondere die Natur und Schwere der begangenen Straftaten, die seit Beginn der Straftaten vergangene Zeit, das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, die familiäre Situation und die familiären Bindungen des Ausländers, die Aufenthaltsdauer und soziale und wirtschaftliche Integration im Gastland und die Intensität der Anbindung an den Herkunftsstaat (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. September 2007 – 24 CS 07.2113 – juris, Rdnr. 18).

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Nach diesem Maßstab liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei Würdigung aller Umstände ein Ausnahmefall vor. Zwar sind weder tatbezogene Umstände ersichtlich, welche die Ausweisung von geringem öffentlichem Interesse erscheinen lassen, noch fehlt es an einer hinreichenden Wiederholungsgefahr.

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Die Ausweisung ist jedoch unverhältnismäßig, weil sie gegen das Grundrecht auf Familie aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Nach Abs. 1 stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Abs. 2 Satz 1).

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Diese wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris, Rdnr. 15 f.). Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 – juris, Rdnr. 17). Aber auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine „Zäsur“ in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris, Rdnr. 23). Danach ist auf Grund einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die Beeinträchtigung für Ehe und Familie des Ausländers eindeutig überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – BVerwG 1 C 9.95 – juris, Rdnr. 28).

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Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse, den Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet zu beenden, nicht klar ihre familiären Belange. Ihre Ausweisung stellt sich als schwerer Eingriff in ihr Grundrecht auf Familie dar, die damit verfolgten Zwecke, spezial- und generalpräventiv weitere Straftaten zu verhindern, können diesen Eingriff nicht rechtfertigen.

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Den familiären Interessen der Klägerin kommt im vorliegenden Fall eine überaus große Bedeutung zu. Sie ist Mutter von sechs Kindern, die zwischen drei und 15 Jahre alt und allesamt deutsche Staatsangehörige sind. Sie ist deren wichtigste Bezugsperson und demgemäß für sie nahezu unersetzbar, so dass die Kinder in besonderem Maße auf ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet angewiesen sind. Zwar ist die Beziehung zwischen der Klägerin und ihren Kindern durch die langjährige Inhaftierung gelockert. Entscheidend hat sich die Qualität der Bindung aber nicht geändert. Die Klägerin zeigt auch aus der Haft heraus kontinuierlich Interesse an ihren Kindern und versucht, so gut es geht, auf sie einzuwirken. Bevor sie nach Berlin verlegt wurde, erkundigte sie sich regelmäßig nach ihren Kindern, beantwortete – so das Jugendamt – all deren Briefe sehr individuell und liebevoll. Seit ihrer Unterbringung in der JVA für Frauen in Berlin besuchen die Kinder ihre Mutter regelmäßig im Rahmen von sog. beaufsichtigten Kinderspielstunden, deren Organisation sich für die JVA als sehr aufwendig darstellt. Nach Mitteilung des Jugendamtes erwarten die Kinder diese Besuche und weisen ihnen eine wichtige Bedeutung zu; es ist ihnen dadurch in gewisser Hinsicht gelungen, sich emotional zu stabilisieren. Die älteren Kinder haben ein großes Bedürfnis, sich mit ihrer Mutter auszutauschen, die jüngeren erfreuen sich besonders am gemeinsamen Spiel mit der Klägerin. Nach den Beobachtungen des Jugendamtes ist der Kontakt sehr herzlich, liebevoll und eng. Positiv stimmt auch, dass die Klägerin bemüht erscheint, auf ihre älteren Kinder, die nach Mitteilung der JVA und des Jugendamtes teilweise gravierende Verhaltensauffälligkeiten zeigen, einzuwirken und zu einer Verhaltensänderung zu motivieren, etwa um wieder regelmäßig die Schule zu besuchen. Das Jugendamt geht davon aus, dass ein kontinuierlicher Kontakt zur Klägerin für das emotionale Wohl der Kinder erhaltenswert erscheint und bei einem Abbruch dieser Beziehung schwere Irritationen im seelischen, körperlichen und geistigen Bereich zu erwarten wären. Ob dies wie auch eine von der als Zeugin gehörten Jugendamtsmitarbeiterin für möglich gehaltene Traumatisierung der Kinder tatsächlich zu erwarten wäre, ist ohne Bedeutung, weil sich diesen Schilderungen jedenfalls die besondere, trotz der Haft fortbestehende enge Verbundenheit zwischen der Klägerin und ihren Kindern entnehmen lässt. Zudem folgt aus den Vollzugsplanfortschreibungen, dass das Hauptaugenmerk der Klägerin für den weiteren Vollzugsverlauf auf ihren Kindern liegt. Ferner befinden sich die Kinder teilweise in einem Alter, in dem sie in besonderem Maße auf eine stabile Beziehung zu ihren Eltern angewiesen sind; die jüngste Tochter der Klägerin ist erst drei Jahre alt, bei einer Haftentlassung nach Vollverbüßung wäre sie erst sieben. Die Bedeutung der dargestellten Mutter-Kind-Beziehung erhöht sich ferner dadurch, dass andere Personen, die in gleichem oder jedenfalls ähnlichem Maße Bezugspersonen für die Kinder sind, nicht vorhanden sind. Zwar scheinen sie auch zu ihrem ebenfalls inhaftierten Vater G... ein gutes Verhältnis zu haben. Die Qualität dieser Bindung ist jedoch mit der zur Klägerin nicht zu vergleichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass er bei einer früheren Inhaftierung der Klägerin nach relativ kurzer Zeit mit der Erziehung der Kinder heillos überfordert war, so dass sogar das Jugendamt einschreiten musste. Gleiches gilt für die sonstigen Verwandten der Kinder, insbesondere ihre Großmutter G... und einer Tante. Auch wenn diese sich in der Vergangenheit zeitweise um einen Teil der Kinder kümmerten, war dies eher kurzfristig und von der Qualität mit dem Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Kindern nicht zu vergleichen.

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Demgegenüber kommen den mit der Ausweisung verfolgten Zwecken, spezial- und generalpräventiv weitere Straftaten zu verhindern, geringeres Gewicht zu.

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Zwar besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin nach ihrer Haftentlassung weitere Straftaten aus dem Bereich der Kleinkriminalität begehen wird. Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass sie vor ihrer letzten Inhaftierung zahlreiche Male wegen Ladendiebstahls verurteilt wurde und zuletzt wegen mehrerer dieser Delikte sogar eine Freiheitsstrafe verbüßen musste. Eine hohe Wahrscheinlichkeit solcher Straftaten besteht aber nicht, da die Klägerin unter der Haft bedingten Trennung von ihren Kindern leidet und es sich daher nicht aufdrängt, dass sie eine erneute Inhaftierung, die sie bei weiteren auch nur geringfügigeren Straftaten zu erwarten hat, in Kauf nehmen würde. Jedenfalls kommt dem öffentlichen Interesse, weitere Ladendiebstähle zu verhindern, bei denen die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig einen Vermögensvorteil von unter 100,- Euro beabsichtigte, angesichts der hohen Bedeutung der hier in Rede stehenden familiären Belangen nicht der Vorrang zu. Übrigens hat auch die Ausländerbehörde diese Taten nicht zum Anlass genommen, eine Ausweisung auszusprechen.

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Auch der Ausweisungszweck, weitere schwere und schwerste Straftaten der Klägerin wie die von ihr verübte Brandstiftung zu verhindern, kann sich nicht gegen ihr Grundrecht auf Familie durchsetzen. Zwar besteht eine die Ausweisung grundsätzlich rechtfertigende ausreichende Wiederholungsgefahr, weil angesichts der bedrohten, ebenfalls mit hohem Grundrechtsrang ausgestatteten Rechtsgüter von Leib und Leben an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts nur geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – BVerwG 1 C 19.11 – juris, Rdnr. 16). Die von der Klägerin und ihren Mittätern verübte Straftat war extrem gefährlich und hätte ohne Weiteres zahlreichen Menschen das Leben kosten oder sehr schwer verletzen können. Sie steckten nämlich die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Brand, in dem sich weiterhin Menschen aufhielten, und nahmen dabei billigend in Kauf, dass sich das Feuer aus der Wohnung ausbreiten und auf andere Gebäudeteile übergreifen würde. Irgendeine Art von Vorsichtsmaßnahmen trafen sie nicht, so dass sich das Tatgeschehen als der völlig rücksichtslose Versuch darstellt, einen finanziellen Vorteil auch unter Hinnahme des Todes mehrerer Menschen zu erlangen. Gegenläufig ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Brandstiftung aus einer gewissen Ausnahmesituation heraus beging. Die Familie ihres Lebenspartners sah sich nämlich einer höheren Geldforderung ausgesetzt, da die Neffen von Herrn G... im November 2007 eine Person niedergestochen hatten, die nun 15.000,- Euro als Schmerzensgeld forderte. Dass es sich dabei nicht um eine sich ohne Weiteres wiederholende Ausgangslage handelt, liegt auf der Hand. Ferner ergibt sich aus den Vorstrafen der Klägerin, dass sie zwar wiederholt und hartnäckig straffällig wurde, es sich bei der Brandstiftung jedoch um einen absoluten Ausreißer im Hinblick auf die bedrohten Rechtsgüter handelte. Alle übrigen von ihr verwirkten Delikte betrafen ganz überwiegend Ladendiebstähle, zwei einfache Körperverletzungen und weitere eher leichte Vermögensdelikte. Außer der Brandstiftung sind sonstige Straftaten der Klägerin, die ernsthaft oder nachhaltig Leib, Leben, erhebliche Vermögenswerte oder sonstige hochrangige Rechtsgüter anderer Personen beeinträchtigen könnten, nicht bekannt. Gleiches gilt übrigens – soweit ersichtlich – für die engere Familie ihres Lebensgefährten, die von der JVA als einem „dissozialen Milieu“ angehörend, in dem kriminelle Handlungen zum Leben gehören, beschrieben wird. Da die Klägerin – wie sich der Vollzugsplanfortschreibung vom 15. April 2013 entnehmen lässt – durch ihre erneute und langjährige Inhaftierung beeindruckt ist, insbesondere die massiven negativen Folgen für ihre Kinder erfährt und sich mittlerweile auch sehr intensiv und reflektiert mit ihrer Straftat auseinandersetzt, ist von einer eher geringeren Gefahr, dass die Klägerin weitere Brandstiftungen oder ähnlich schwere Straftaten gegen Leib und Leben begehen wird, auszugehen.

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Hinter den familiären Belangen der Klägerin haben diese Gefahren zurückzustehen. Zwar kommt in der Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Umstand erhebliches Gewicht zu, dass sie die Beeinträchtigung von Art. 6 GG selbst geschaffen hat, indem sie die massive Straftat beging, als sie bereits Mutter war. Jedoch haben die familiären Bindungen im vorliegenden Fall eine derart hohe Bedeutung, dass die bei einem weiteren Verbleib der Klägerin im Bundesgebiet bestehenden Gefahren die familiären Interessen nicht (mehr) überwiegen. Die Schwere des Grundrechtseingriffs lässt sich nicht durch sonstige Maßnahmen reduzieren, insbesondere ist angesichts der besonderen Qualität der familiären Bindungen ein Verweis auf eine Kommunikation per Brief, Telefon oder Internet für die Klägerin und ihre Kinder nicht zumutbar. Eine gemeinsame Ausreise mit der Klägerin nach Serbien kann den Kindern ebenfalls nicht zugemutet werden, weil die allesamt deutsche Staatsangehörige sind und bei der Ausreise teilweise ihren Schulbesuch unterbrechen müssten, was für ihre weitere Entwicklung negative Folgen hätte.

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Vor diesem Hintergrund lassen auch die generalpräventiven Zwecke die Ausweisung nicht als verhältnismäßig erscheinen.

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Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht vorliegen, da die Klägerin nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 58 Abs. 2 AufenthG).

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt.