Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.09.2013 – OVG 3 S 47.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0910.OVG3S47.13.0A

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in eine erste Klasse der C.-Schule, einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ im Sinne von § 38 SchulG. Der Antragsgegner hat dort zum Schuljahr 2013/2014 zwei erste (Integrations-)Klassen mit je 20 Schülerinnen und Schülern eingerichtet. In jeder Klasse sind fünf Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestimmt, wovon jeweils zwei Plätze an Kinder mit dem Förderschwerpunkt Autismus vergeben werden. Der Antragsteller zu 1. gehört zu den Bewerbern ohne Förderbedarf, die aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen wurden. Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben die Antragsteller u.a. geltend gemacht, die Größe der eingerichteten Klassen sei mit den Vorgaben in § 4 Abs. 8 der Grundschulverordnung (GsVO) unvereinbar. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hält den Antragsgegner für befugt, von den in § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO angeführten Mindest- und Höchstgrenzen abzuweichen. Insoweit gelte nicht anderes als gemäß Satz 1 der Vorschrift, der Ausnahmen zulasse.

II.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

3

Die von dem Antragsgegner in Übereinstimmung mit der Vorgabe in dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2006 auf jeweils 20 Erstklässler begrenzte Klassenfrequenz ist rechtmäßig.

4

Es spricht mit der Beschwerde allerdings Überwiegendes dafür, dass § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO in der Fassung der Verordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) keine Unter- oder Überschreitung des dort genannten Rahmens zulässt. Nach dieser Vorschrift beläuft sich die Größe von Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, abweichend von § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO, der für Klassen in der Schulanfangsphase grundsätzlich einen Rahmen von 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern vorgibt, auf (lediglich) 21 bis 25 Kinder. § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO erlaubt - anders als die von dem Verordnungsgeber ausdrücklich nur als „Grundsatz“ bezeichnete Regelung in Satz 1 - weder von seinem Wortlaut noch von seinem Sinn und Zweck her eine (weitere) Abweichung. Es handelt sich um eine durch den Verordnungsgeber normierte generelle Ausnahme von dem in § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO vorgegebenen Regelrahmen, mit der er den erhöhten pädagogischen Anforderungen in derartigen Klassen gerecht werden wollte (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/0265, Begründung zur Verordnung Nr. 17/34, S. 7), und die eine einheitliche Handhabung im Land Berlin gewährleistet. Eine darüber hinausgehende Absenkungsmöglichkeit ist auch nicht erforderlich, wenn man den erhöhten Betreuungsbedarf von Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt. Die Zahl dieser Kinder ist gemäß § 19 Nr. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) bei einem gemeinsamen Unterricht in der Grundschule in einer Lerngruppe der Schulanfangsphase auf höchstens drei beschränkt.

5

Der Antragsgegner war jedoch nicht an die in § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO abschließend geregelte Rahmenvorgabe gebunden. Er durfte die Frequenz der beiden eingerichteten ersten Klassen der C.-Schule auf jeweils 20 Kinder beschränken, weil insoweit der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO nicht berührt ist. Diese Vorschrift gilt nur für Regelklassen, in die gemäß § 19 Nr. 3 SopädVO höchstens drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden dürfen. Demgegenüber hat die C.-Schule als Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG keine Regelklassen, sondern integrative Klassen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 SopädVO, zu denen auch die hier streitigen ersten Klassen zählen, eingerichtet.

6

Da gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SopädVO für integrative Klassen die Festlegungen der §§ 19, 20 SopädVO nicht gelten, durfte der Antragsgegner entgegen § 19 Nr. 3 SopädVO mehr als drei - nämlich hier jeweils fünf Kinder - mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die ersten Klassen der C.-Schule aufnehmen. Muss die in Regelklassen geltende Obergrenze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht eingehalten werden, folgt daraus zugleich, dass der Anteil der Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf reduziert werden darf bzw. ggf. sogar reduziert werden muss, ohne dass die - in derartigen Fällen nicht mehr sachgerechte - Rahmenvorgabe des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO, die von drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausgeht, einzuhalten ist. Insoweit trifft die Sonderpädagogikverordnung entgegen der Beschwerde eine abweichende Regelung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 GsVO.

7

Die Festlegung auf 15 Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf je Klasse ist, soweit sie im Hinblick auf den dem Antragsgegner eingeräumten Gestaltungsspielraum überhaupt gerichtlich überprüfbar ist, nicht zu beanstanden. Sie ist - zumal unter Berücksichtigung des Förderschwerpunktes „Autistische Behinderung“ - nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die in § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO normierte Untergrenze für Regelklassen (21 Kinder), in denen höchstens drei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, hier mit 20 Kindern nur knapp unterschritten wird. Soweit die ersten Klasen der C.-Schule über eine bessere Personalausstattung verfügen („Zwei-Pädagogen-System“), ist dies nicht nur der erhöhten Zahl von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, sondern auch dem besonderen Betreuungsbedarf der Kinder mit dem Förderschwerpunkt Autismus geschuldet, von denen jeweils zwei in eine erste Klasse aufgenommen werden. Hierbei kommt dem Antragsgegner bzw. der genehmigenden Schulaufsicht im Hinblick auf das der Einrichtung der Klassen zugrunde liegende besondere pädagogische Konzept ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

8

Der Einwand der Beschwerde, die Aufnahme von mehr als 20 Erstklässlern pro Klasse in der Vergangenheit zeige, dass die C.-Schule auch in tatsächlicher Hinsicht über die Möglichkeit verfüge, größere Klassen einzurichten, greift schon mangels hinreichender Substantiierung nicht durch. Unabhängig davon kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, wie die Aufnahme in der Vergangenheit erfolgt ist, sondern wie sie sich derzeit darstellt. Im Übrigen wird durch eine abweichende Klassengröße im Einzelfall die genehmigte bzw. festgelegte Frequenz nicht zwangsläufig in Frage gestellt oder obsolet. Schließlich ist auch die Vorgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 SopädVO, wonach der Anteil von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in integrativen Klassen ein Drittel der Schülerschaft nicht überschreiten soll, eingehalten.

9

Weitere Bestimmungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers zur Konkretisierung der Größe integrativer Klassen sind vor allem im Hinblick auf die vielfältigen Erscheinungsformen dieser Klassen nicht geboten und auch kaum generell festzulegen. Deren Frequenz hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Anzahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der Art und dem Umfang dieses Bedarfs sowie davon ab, welche räumlichen und personellen Voraussetzungen der jeweilige Förderbedarf erfordert. Hierbei ist auch die - sich unter Umständen ändernde - Gesamtsituation der Schule in den Blick zu nehmen.

10

Die Beschwerde macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung den Eltern von vorrangig aufzunehmenden Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf noch nicht alle Bescheide über diesen Förderbedarf zugegangen seien. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass sich etwaige Fehler bei der Vergabe der insgesamt zehn Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich nicht zu Gunsten des Antragstellers zu 1. auswirken, weil er nicht zu dieser Gruppe gehört. Nichts anderes gilt, wenn man unterstellt, dass bei nicht gerechtfertigter Vergabe eines Platzes mit sonderpädagogischem Förderbedarf an ein Kind ohne diesen Bedarf das Kontingent der Kinder ohne Förderbedarf hätte vergrößert werden müssen und die Antragsteller dies zu ihren Gunsten einwenden könnten. Zum einen bestand für die Plätze, die Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorbehalten sind, ebenfalls eine Übernachfrage (15 Bewerber um 10 Plätze), so dass selbst bei (nachträglicher) Nichtanerkennung des Förderbedarfs im Einzelfall die Besetzung gesichert erschien. Zum anderen hat die zuständige Bearbeiterin bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der C.-Schule ausweislich eines Vermerks vom 21. Februar 2013 zu der übersandten vorläufigen Liste mitgeteilt, dass „alle Kinder bis auf Nr. 5 einen I-Status haben werden“. Dies stimmt mit dem Inhalt der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aufnahmebescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 31. Mai 2013 überein, wonach die Bescheide über den sonderpädagogischen Förderbedarf entweder bereits versandt waren oder den betroffenen Eltern „in Kürze zugehen“.

11

Der Einwand mangelnder erstinstanzlicher Sachaufklärung als solcher verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil das Oberverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage in den Grenzen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO selbst prüft. Im Übrigen legen die Antragsteller nicht hinreichend dar, warum das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gehalten gewesen sein sollte, die Aufnahmeentscheidung im Einzelnen (umfassend) von Amts zu überprüfen, insbesondere der Frage nachzugehen, ob die von den 19 Bewerbern angegebenen Geschwisterkinder die C.-Schule tatsächlich im Schuljahr 2013/2014 besuchen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit keinen Anhaltspunkt gesehen, dass über den von dem Antragsgegner festgestellten und behobenen Fehler hinaus noch weitere Kinder aufgrund unzutreffender Angaben oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig als Geschwisterkinder aufgenommen worden sind. Der pauschale Verweis der Beschwerde auf den elfseitigen Schriftsatz vom 26. Juni 2013 entspricht im Übrigen nicht dem in § 146 Abs. 4 VwGO normierten Anforderungen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2. GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).