Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.09.2013 – 3 K 419.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0911.3K419.12.0A

Orientierungssatz

1. Bei einer berufsqualifizierenden Prüfung ist es das Ziel der Prüfung, zuverlässig zu ermitteln, ob der Prüfling die für die Ausübung des Berufs, für den er durch das Bestehen der Prüfung als qualifiziert angesehen wird, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt; der Prüfungsstoff muss geeignet sein, diese Feststellungen hinreichend sicher zu treffen. Ausgehend hiervon steht es im Ermessen der jeweils zuständigen Prüfungsbehörde, die konkreten Prüfungsthemen zum bestimmen und Prüfungsaufgaben zu stellen.(Rn.27)

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Berlin im Rahme einer Prüfung, mit deren Bestehen dem Prüfling die Qualifikation zuerkannt werden soll. gerade auch in diesem Bereich als staatlich anerkannter Erzieher arbeiten zu können, die Kenntnis des Berliner Bildungsprogramms jedenfalls in den Grundzügen zum Gegenstand einer der Prüfungsaufgaben gemacht wird; durch eine Prüfung, die sich auch auf diesen Prüfungsgegenstand bezieht, kann zuverlässig ermittelt werden, ob der Prüfling diese für den angestrebten Beruf wesentlichen Kenntnisse besitzt und damit auch den Anforderungen gewachsen ist, die bei einer Tätigkeit im Kindertagesstättenbereich an ihn zu stelle sind.(Rn.31)

3. Da nach § 50 Abs. 3 S. 3 APVO-Sozialpädagogik bei der Fachschulprüfung ein Ausgleich für mangelhafte Leistungen im Lernbereich "Sozialpädagogische Theorie und Praxis"  ausgeschlossen ist, muss dies auch für die Nichtschülerprüfung gelten.(Rn.34)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der jetzt 52-jährige Kläger wurde im Oktober 2011 zur Nichtschülerprüfung für den Erzieherberuf zugelassen, in deren Rahmen u. a. schriftliche Prüfungen in zwei Lernbereichen zu absolvieren waren. Am 9. Mai 2012 trat er zur schriftlichen Prüfung im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ (Lernbereich 2) an, am 11. Mai 2012 zur schriftlichen Prüfung im Lernbereich „Ökologie und Gesundheit“ (Lernbereich 4).

2

Zur Prüfung am 9. Mai 2012 wurde das Thema gestellt „Das Berliner Bildungsprogramm als Grundlage der pädagogischen Arbeit“, zu dem drei Aufgabenstellungen zu bearbeiten waren. U. a. sollte das Bildungsverständnis des Berliner Bildungsprogramms dargestellt und erläutert werden. Ferner sollte aus dem Berliner Bildungsprogramm ein Bildungsbereich ausgewählt, dessen Umsetzung am Beispiel einer pädagogisch-methodischen Aufgabe dargestellt und es sollte erläutert werden, wie anhand des Berliner Bildungsprogramms eine Grundlage für die pädagogische Arbeit in einer Kindertageseinrichtung zu entwickeln wäre.

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Ausweislich des Prüfungsprotokolls brach der Kläger die Prüfung nach Bekanntgabe der Themenstellung ab.

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In der schriftlichen Prüfung vom 11. Mai 2012 wurde das Thema „Ernährung und Nachhaltigkeit“ gestellt, das nach drei vorgegebenen Aufgabenstellungen (Bildung für nachhaltige Entwicklung und nachhaltige Ernährung, AG-Angebot zum Schwerpunkt Ernährung und Nachhaltigkeit, Möglichkeiten und Grenzen einer klimafreundlichen Ernährung), die weiter untergliedert wurden, bearbeitet werden sollte.

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Der Erstgutachter dieser Prüfungsaufgabe, Studiendirektor V..., bewertete die Arbeit mit 1 von 15 möglichen Punkten und der Note 5-.

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Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die (ihm offenbar zunächst mündlich bekannt gegebene) Entscheidung über das Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung einlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bewertung der Klausur im Lernbereich 2 fehlerhaft sei, weil die Klausur eine für die Nichtschülerprüfung unzulässige Aufgabenstellung enthalten habe. Sie habe nur sinnvoll bearbeitet werden können, wenn dem Prüfling der Terminus „Berlin Bildungsprogramm“ bekannt gewesen wäre. Dieser Terminus sei jedoch im Rahmenlehrplan für Unterricht und Erziehung an der staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik für die Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher nicht enthalten. Gerade für Nichtschüler sei der in dem Rahmenlehrplan festgelegte Stoffkatalog von besonderer Bedeutung, weil sie nicht die in der Fachschule der Prüfung vorausgehende Ausbildung, in der möglicherweise auch das Berliner Bildungsprogramm erwähnt worden sein könne, durchlaufen hätten.

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Mit Bescheiden vom 5. Juni 2012 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher im Land Berlin an der A...Schule (OSZ Sozialwesen) dem Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten mit, dass der Kläger die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden habe. Die schriftliche Prüfung im Lernbereich 2 habe er nicht bestanden, weil er die Prüfung abgebrochen habe. Er habe die Nichtschülerprüfung insgesamt nicht bestanden, könne sie jedoch zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Dem Widerspruch könne nicht abgeholfen werden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2012 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung zurück und führte zur Begründung aus, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die Kenntnis der Inhalte des Berliner Bildungsprogramms bei der Prüfung für den Erzieherberuf mit dem Ziel der staatlichen Anerkennung vorausgesetzt werde. Das Berliner Bildungsprogramm bilde den Rahmen für die Arbeit mit Kindern in allen Berliner Kindertagesstätten bis zum Schulbeginn. Die Kenntnis dieses bereits im Juni 2003 der Öffentlichkeit vorgestellten Bildungsprogramms sei zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Erzieherberufs. Der Wortlaut des Rahmenlehrplans für die Fachschulausbildung für Erzieher beschreibe den zulässigen Prüfungsstoff für die Nichtschülerprüfung nicht abschließend.

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Auf die schriftliche Prüfung im Lernbereich 4 ging der Widerspruchsbescheid nicht ein, da das Ergebnis dieser Prüfung nicht zum Gegenstand des Widerspruchsbegehrens gemacht worden sei.

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Mit der am 30. August 2012 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen seiner Prüfung. Er macht unwidersprochen geltend, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 30. Juli 2012 zugestellt worden sei.

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Mit der Klage wiederholt und vertieft er seine Begründung aus dem Widerspruchsverfahren, dass die Bewertung der Klausur im Lernbereich 2 rechtsfehlerhaft erfolgt sei, weil die Klausur eine unzulässige Aufgabenstellung enthalten habe.

12

Gegen die Bewertung der Klausur im Lernbereich 4 hat der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens verschiedene Bewertungsrügen erhoben und darauf hingewiesen, dass ihm hierzu während des Widerspruchsverfahrens keine Gelegenheit gegeben worden sei.

13

Mit Stellungnahme vom 29. April 2013 ist der Erstkorrektor der schriftlichen Prüfung im Lernbereich 4 (Herr V...) den Einwendungen des Klägers entgegengetreten und hat an seiner Bewertung festgehalten. In einem Zweitgutachten vom 25. April 2013 hat Frau P... als Zweitgutachterin die Arbeit ebenfalls mit der Note 5- bewertet und dies im Einzelnen begründet.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher im Land Berlin an der A...-Schule (OSZ Sozialwesen) vom 5. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 23. Juli 2012 zu verpflichten, über das Ergebnis der Nichtschülerprüfung für Erzieher des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft die Begründung seines Widerspruchsbescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 3. September 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Inzwischen hat der Kläger auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bescheide des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher im Land Berlin an der A...-Schule (OSZ Sozialwesen) vom 5. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 23. Juli 2012, mit denen der Beklagte entschieden hat, dass der Kläger die Nichtschülerprüfung für Erzieher nicht bestanden hat, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung oder Neubewertung der Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Die auf der Ermächtigung in §§ 34 Abs. 3, 57 Abs. 3, 58 Abs. 8 und 60 Abs. 4 des Schulgesetzes i. V. m § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin beruhende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik (APVO-Sozialpädagogik vom 11. Februar 2006, GVBl. S. 164, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2010, GVBl. S. 353) regelt den Erwerb des berufsqualifizierenden Fachschulabschlusses eines Erziehers bzw. einer Erzieherin in der Weise, dass hierzu eine dreijährige Ausbildung in Form eines Vollzeitstudiums oder berufsbegleitend als Teilzeitstudium durchgeführt werden kann, um am Ende des Studiengangs die Fachschulprüfung abzulegen (§ 2 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik) oder dass stattdessen der Abschluss der Fachschule durch Teilnahme an einer Nichtschülerprüfung erworben werden kann (§ 74 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik).

24

Der Kläger entschied sich dafür, die Fachschulprüfung durch Absolvierung der Nichtschülerprüfung zu erlangen. Gemäß § 77 APVO-Sozialpädagogik besteht die Nichtschülerprüfung aus der Facharbeit, dem Colloquium, schriftlichen Prüfungen in zwei Lernbereichen und mündlichen Prüfungen in allen Lernbereichen. Eine der schriftlichen Prüfungen muss im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ absolviert werden. Gemäß § 82 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik hat die Prüfung nur bestanden, wer jeden dieser in § 77 genannten Prüfungsteile bestanden hat.

25

Prüfungsrechtlich relevante Fehler, die zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung führen und dem Kläger zumindest einen Anspruch auf erneute Bescheidung ggf. unter (teilweiser) Wiederholung der Prüfung verschaffen könnten, liegen nicht vor.

26

Soweit der Kläger beanstandet, dass ihm für die schriftliche Prüfung im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ (Lernbereich 2) keine Aufgabe hätte gestellt werden dürfen, die die Kenntnis des Berliner Bildungsprogramms voraussetzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Insoweit handelte es sich nicht um unzulässigen Prüfungsstoff.

27

Bei einer berufsqualifizierenden Prüfung wie hier ist es das Ziel der Prüfung, zuverlässig zu ermitteln, ob der Prüfling die für die Ausübung des Berufs, für den er durch das Bestehen der Prüfung als qualifiziert angesehen wird, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Prüfungsstoff muss geeignet sein, diese Feststellungen hinreichend sicher zu treffen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rdn. 380). Ausgehend hiervon steht es im Ermessen der jeweils zuständigen Prüfungsbehörde, die konkreten Prüfungsthemen zu bestimmen und Prüfungsaufgaben zu stellen (vgl. Niehues/Fischer a. a. O., Rdn. 377 m. w. N).

28

Immer dann, wenn eine Prüfung auf eine bestimmte Ausbildung bezogen ist und deren Erfolg ermitteln soll, muss der Prüfungsstoff grundsätzlich dem Lehrstoff folgen. Es darf in diesem Fall von einem Prüfling nichts verlangt werden, was er in der Ausbildung oder im Unterricht nicht gelernt haben kann; denn die Prüfung soll den tatsächlichen Erfolg der Ausbildung aufzeigen. Dies gilt insbesondere für schulische Leistungsbewertungen (vgl. Niehues/Fischer a. a. O., Rdn. 385).

29

Von daher ergibt sich aus der Tatsache, dass das Berliner Bildungsprogramm, das Gegenstand der dem Kläger im Lernbereich 2 gestellten Prüfungsaufgabe war, im „Rahmenlehrplan für Unterricht und Erziehung der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft als „Terminus“ nicht erwähnt wird, kein prüfungsrechtlich relevanter Fehler. Gemäß § 11 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik sind zwar dem auf die Ausbildung zum Erzieher zielenden Unterricht an der Fachschule für Sozialpädagogik die Rahmenlehrpläne der Schulaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Daraus kann der Kläger jedoch nicht für sich herleiten, dass auch hinsichtlich der Frage des zulässigen Prüfungsstoffs für die Nichtschülerprüfung auf diese Rahmenlehrpläne abzustellen wäre. Nicht einmal für die im Anschluss an die Fachschulausbildung stattfindende Fachschulprüfung würde sich eine Begrenzung des zulässigen Prüfungsstoffs daraus ergeben, was terminologisch in den Rahmenlehrplänen erwähnt wird; zulässiger Prüfungsstoff wäre vielmehr der tatsächliche Unterrichts- bzw. Lehrstoff. Eine Prüfungsaufgabe, wie sie dem Kläger gestellt wurde, könnte demzufolge in der Fachschulprüfung nicht mit der Begründung beanstandet werden, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützt. Allenfalls dann, wenn das den Gegenstand der Prüfung bildende Berliner Bildungsprogramm sich als Teil des Unterrichts- bzw. Lehrstoffs weder aus dem Rahmenlehrplan für die Fachschulausbildung noch aus dem - unabhängig von den konkreten Vorgaben des Rahmenlehrplans tatsächlich erteilten - Fachschulunterricht herleiten ließe, würde eine Prüfungsaufgabe, wie sie dem Kläger gestellt wurde, nicht den inhaltlichen Anforderungen an den zulässigen Prüfungsstoff für einen Fachschüler entsprechen.

30

Derjenige, der sich - wie der Kläger - der Nichtschülerprüfung mit dem Anspruch stellt, durch das Bestehen der Prüfung die Qualifikation für den Beruf des staatlich anerkannten Erziehers zu erhalten, so wie sie einem Absolventen der auf diesen Beruf zielenden Fachschulausbildung nach bestandener Prüfung erteilt wird, muss in der Prüfung beweisen, dass er die für den angestrebten Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch die Fachschulausbildung erworben hat. Von daher ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - schon vom Ansatz her kein Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit, wenn das Prüfungsthema „Berliner Bildungsprogramm“ zwar zum Gegenstand der Nichtschülerprüfung gemacht wird, sich aber nicht wortwörtlich in dem für die Fachschulausbildung maßgeblichen Rahmenlehrplan wiederfindet.

31

Im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Berliner Bildungsprogramm als elementare Grundlage für die Arbeit mit Kindern im Rahmen der vorschulischen Bildung im Kindertagesstättenbereich von denjenigen als bekannt vorausgesetzt werden darf, die die Zuerkennung der Qualifikation des staatlich anerkannten Erziehers durch Ablegen einer Prüfung anstreben. Auch in der Prüfungsaufgabe wurde hervorgehoben, dass das Berliner Bildungsprogramm „die verbindliche Grundlage für Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder in Berliner Tageseinrichtungen“ ist. Das Berliner Bildungsprogramm wurde von der Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Sport des Landes Berlin für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bis zu ihrem Schuleintritt konzipiert. Dieses Programm erlangte nicht nur in Berlin und Deutschland, sondern auch im Ausland große fachliche Zustimmung (vgl. Wikipedia). Das zentrale Ziel des Berliner Bildungsprogramms ist die Förderung aller Kinder bis zum Schulbeginn, um mit den bestmöglichen Voraussetzungen den Wechsel von der Kindertagesstätte zur Schule erfolgreich zu bestehen. Es bildet den Rahmen für die Arbeit mit Kindern in Berliner Kindertagesstätten und soll den Erzieherinnern und Erziehern dabei als Hilfe dienen, alle Kinder möglichst umfassend zu fördern und auf die Schule vorzubereiten (ebenda). Dies ergibt sich auch aus dem Vorwort des Berliner Bildungsprogramms, auf das der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Wegen dieser zentralen Bedeutung, die das bereits im Jahre 2003 als Entwurf verfasste und den Fachkreisen und der Öffentlichkeit vorgestellte sowie im Jahre 2004 überarbeitete Berliner Bildungsprogramm für die Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben eines staatlich anerkannten Erziehers im Bereich der Kindertagesstätten des Landes Berlin hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn in Berlin im Rahmen einer Prüfung, mit deren Bestehen dem Prüfling die Qualifikation zuerkannt werden soll, gerade auch in diesem Bereich als staatlich anerkannter Erzieher arbeiten zu können, die Kenntnis des Berliner Bildungsprogramms jedenfalls in Grundzügen zum Gegenstand einer der Prüfungsaufgaben gemacht wird. Durch eine Prüfung, die sich auch auf diesen Prüfungsgegenstand bezieht, kann zuverlässig werden, ob der Prüfling diese für den angestrebten Beruf wesentlichen Kenntnisse besitzt und damit auch den Anforderungen gewachsen ist, die bei einer Tätigkeit im Kindertagesstättenbereich an ihn zu stellen sind.

32

Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts von denjenigen, die sich der Nichtschülerprüfung stellen und die daher nicht davon ausgehen können, durch eine auf die Prüfung vorbereitende mehrjährige Fachschulausbildung das zum Bestehen der Prüfung erforderliche Wissen vermittelt bekommen zu haben, zu erwarten, dass sie sich umfassend darüber informieren, wie sie sich gleichwohl zuverlässig auf diese Prüfung vorbereiten können und dies im eigenen Interesse auch tun sollten. Der für den Fachschulunterricht entwickelte Rahmenlehrplan kann dabei nicht mehr als ein Anhaltspunkt für das sein, was als möglicher Prüfungsgegenstand in Betracht zu ziehen sein wird. So hätte es nahegelegen, wenn nicht sogar sich aufgedrängt, sich auch über den Rahmenlehrplan hinaus über die Unterrichtsinhalte der Fachschulausbildung zu informieren, die z. B. auf der Internetseite einer der beiden Berliner Fachschulen für die Erzieherausbildung, der R... dahin beschrieben werden, dass zu dem (wie unten dargestellt, auch in der Nichtschülerprüfung obligatorischen) Lernbereich 2 „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ gehört: „Sie entwickeln Ihr Verständnis von Bildungsprozessen, etwa indem Sie sich mit dem Berliner Bildungsprogramm auseinandersetzen“ (osz-ruth-cohn.de/bildungsgaenge/fachschule-vollzeit/lernbereiche-fs). Kaum vorstellbar ist auch, dass es einem sich sorgfältig auf die Nichtschülerprüfung vorbereitenden Kandidaten verborgen geblieben wäre, dass private Bildungsinstitute, die im Internet Vorbereitungskurse für die Nichtschülerprüfung für Erzieher anbieten, bei Darstellung der Ausbildungsinhalte, bzw. bei der Aufzählung des für die Prüfung zu erwerbenden fundierten theoretischen Wissens ausdrücklich „das Berliner Bildungsprogramm im pädagogischen Alltag“ nennen (vgl.  http://gfbm.de/uberuns/stellenmarkt/lehrkrafte-mw-auf-honorarbasis-fur-vorbereitungskurse). Dem hätte entnommen werden können, dass der Konzeption der so beschriebenen Vorbereitungskurse offenbar zugrunde liegt, was in Berlin erfahrungsgemäß Gegenstand der Nichtschülerprüfung für Erzieher sein kann.

33

Von daher hat der Beklagte die vom Kläger vollständig unbearbeitet gelassene und damit nicht einmal mehr mit „ausreichend“ zu bewertende Prüfungsarbeit im Lernbereich 2 zu Recht als „nicht bestanden“ gewertet und entschieden, dass damit die Nichtschülerprüfung insgesamt nicht bestanden ist. Dies ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus § 82 Abs. 2 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik, wonach Voraussetzung für das Bestehen der Nichtschülerprüfung ist, dass alle in § 77 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik genannten Prüfungsteile, und damit beide schriftlichen Prüfungen bestanden sind.

34

Zwar hat die Kammer durch Beschluss vom 13. Juni 2013 (VG 3 L 411.13) entschieden, dass sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der Nichtschülerprüfung in der APVO-Sozialpädagogik daraus ergeben, dass hierbei, anders als gemäß § 50 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik bei der Fachschülerprüfung, keine Ausgleichsmöglichkeit für den Fall vorgesehen ist, dass der Prüfling in einem der Lernbereiche die Note „mangelhaft“ erhalten hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine prüfungsrechtliche Regelung, die einen derartigen Ausgleich ausschließt, das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) zwar maßgeblich einschränkt, dass eine solche Einschränkung aber dann gerechtfertigt ist, wenn einzelne schlechte Leistungen ohne Ausgleichsmöglichkeit zum Nichtbestehen der Prüfung führen, weil sie die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling das Ziel der Prüfung, insbesondere die Qualifikation für einen bestimmten Beruf, nicht erreicht, da er dafür offensichtlich ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn das betreffende (nicht ausgleichsfähige) Prüfungsfach für die berufsspezifische Befähigung eine wichtige - nahezu unverzichtbare - Bedeutung hat (vgl. Niehues/Fischer a. a. O., Rdn. 541). Da jedoch nach § 50 Abs. 3 Satz 3 APVO-Sozialpädagogik bei der Fachschulprüfung ein Ausgleich für mangelhafte Leistungen im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ ausgeschlossen ist, muss dies auch für die Nichtschülerprüfung gelten. Die damit zum Ausdruck gebrachte hohe Bedeutung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Lernbereich 2 für den Erwerb der Berufsqualifikation des staatlich anerkannten Erziehers ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 77 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik bei der Nichtschülerprüfung eine der schriftlichen Prüfungen zwingend in diesem Lernbereich stattzufinden hat.

35

Danach ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Bewertung der schriftlichen Arbeit im Lernbereich 4 bewertungsfehlerhaft erfolgte.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.