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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.09.2013 – 24 K 125.12 V

ECLI:DE:VGBE:2013:0920.24K125.12V.0A

Orientierungssatz

1. Zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dient die Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums, wenn beide Eheleute die Absicht haben, in Deutschland eine eheliche Gemeinschaft herzustellen, das heißt in einer dauerhaften und durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben zu wollen.(Rn.16)

2. Die Beurteilung, ob die Ehepartner beabsichtigen, eine familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen, ist unter Würdigung dessen vorzunehmen, was in dem Umfeld, durch das die Ehepartner geprägt worden sind, als Manifestation eines ernsthaften Eheentschlusses erwartet werden kann.(Rn.16)

3. Darauf, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft geplant ist, deutet unter anderem hin,

– dass die Ehepartner sich miteinander verständigen können, dass gegenseitige Besuche und andere Kontakte erfolgen, während der eine Ehepartner noch im Ausland wohnt,

– dass sie miteinander vertraut sind, das heißt Kenntnis über solche persönliche Informationen haben, die für die geplante Lebensgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind,

– dass eine Wohnung zur Verfügung steht, in der gemeinsam gewohnt werden soll,

– dass die Ehepartner geplant haben, wer künftig welchen Beitrag zum gemeinsamen Leben, insbesondere zur Betreuung des Haushalts und zur Unterhaltssicherung, leisten soll.(Rn.16)

4. Indiz dafür, dass die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland nicht beabsichtigt ist, ist, dass ein Ehepartner schon früher eine Scheinehe eingegangen ist.(Rn.16)

5. Die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ist für das Gericht nicht bindend, ihr kommt aber aufgrund der großen Sachnähe der Ausländerbehörde Indizwirkung zu.(Rn.18)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2011 und des Remonstrationsbescheides vom 19. März 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner Ehefrau.

2

Der 1976 geborene Kläger ist mazedonische Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im August 1989 zusammen mit seinen Eltern nach Deutschland ein, betrieb erfolglos ein Asylverfahren und kehrte anschließend nach Mazedonien zurück. 2002 reiste der Kläger erneut nach Deutschland ein und stellte einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 abgelehnt wurde. Am 11. Dezember 2002 schloss er die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2004 nach Mazedonien ab. Diese Ehe wurde im September 2007 geschieden. Im Februar 2009 reiste der Kläger wieder nach Deutschland ein und stellte erneut einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 23. April 2009 abgelehnt wurde. Am 29. April 2009 heiratete er die deutsche Staatsangehörige T.... Sein Aufenthalt wurde nach Ablehnung eines Aufenthaltserlaubnisantrages wegen Passlosigkeit geduldet. Nachdem der Kläger Deutschland nach eigenen Angaben im Januar 2010 verlassen hatte, reiste er am 23. Januar 2010 mit einem am 15. Januar 2010 in Mazedonien ausgestellten Pass wieder ein und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die mit Bescheid vom 6. Mai 2010 wegen Nichteinhaltung des Visumsverfahrens versagt wurde. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger im Mai 2011 zurück, nachdem der Beigeladene ihm die Erteilung einer Vorabzustimmung zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau zugesagt hatte, die dieser am 1. Juni 2011 erteilte.

3

Der Kläger reiste aus Deutschland aus und beantragte am 11. Juli 2011 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje unter Vorlage eines Deutschzertifikats A 1 des Goethe-Instituts vom 24. Juni 2011 die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner Ehefrau. Die Botschaft und der Beigeladene befragten den Kläger und seine Ehefrau daraufhin am 9. September 2011 getrennt voneinander zu ihrer Ehe.

4

Mit Bescheid vom 23. September 2011 und mit Remonstrationsbescheid vom 19. März 2012 versagte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje die Erteilung eines Visums, nachdem der Beigeladene mit Schreiben vom 19. September 2011 erklärt hatte, wegen der gerichtlichen Zusage an seiner Vorabzustimmung festzuhalten. Zur Begründung führte die Botschaft an, die Widersprüche bei der getrennten Befragung und die aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte des Klägers ließen erkennen, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um dem Kläger ein ihm ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die tatsächliche Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland sei nicht beabsichtigt.

5

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht unter Vorlage einer Erklärung seiner Ehefrau und mehrerer Bekannter sowie diverser Fotos geltend, im Rahmen der erlaubten Besuchsaufenthalte in Deutschland mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Der Beigeladene habe ausdrücklich erklärt, dass keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe bestünden und dementsprechend eine Vorabzustimmung erteilt.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2011 und des Remonstrationsbescheides vom 19. März 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat die Beklagte die Gründe des angefochtenen Bescheides durch Schriftsatz vom 25. Februar 2013 vertieft.

11

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Nach seinen Erkenntnissen habe die Ehefrau des Klägers die Ehe nicht mit der Absicht geschlossen, dem Kläger ein ihm ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen

12

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, T..., als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. September 2013 verwiesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) und des Beigeladenen (1 Band) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berichterstatterin darf als Einzelrichterin entscheiden, weil ihr die Kammer die Sache durch Beschluss vom 27. März 2013 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

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Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 23. September 2011 und der Remonstrationsbescheid vom 19. März 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, denn die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) liegen vor.

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Nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 6 Abs. 3 AufenthG wird dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes (GG) eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums erteilt. Zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG dient die Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eheleute die Absicht haben, in Deutschland eine eheliche Gemeinschaft herzustellen, das heißt in einer dauerhaften und durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben zu wollen. Die Beurteilung, ob die Ehepartner beabsichtigen, eine familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen, ist unter Würdigung dessen vorzunehmen, was in dem Umfeld, durch das die Ehepartner geprägt worden sind, als Manifestation eines ernsthaften Eheentschlusses erwartet werden kann. Darauf, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft geplant ist, deutet es unter anderem hin, dass die Ehepartner sich miteinander verständigen können, dass gegenseitige Besuche und andere Kontakte erfolgen, während der eine Ehepartner noch im Ausland wohnt, dass sie miteinander vertraut sind, das heißt Kenntnis über solche persönliche Informationen haben, die für die geplante Lebensgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, ferner, dass eine Wohnung zur Verfügung steht, in der gemeinsam gewohnt werden soll, und dass die Ehepartner geplant haben, wer künftig welchen Beitrag zum gemeinsamen Leben, insbesondere zur Betreuung des Haushalts und zur Unterhaltssicherung, leisten soll. Darauf, dass die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland nicht beabsichtigt ist, deutet es regelmäßig hin, wenn die Ehepartner keine ausreichende gemeinsame Sprachgrundlage haben, dass sie unzutreffende oder abweichende Angaben über den bisherigen Verlauf ihrer Beziehung und über solche persönliche Informationen machen, die für die geplante Lebensgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, dass die Ehepartner keine Vorstellung davon haben, wie die sich aus der Ehe ergebenden Verpflichtungen zukünftig untereinander aufgeteilt werden, oder dass ein Ehepartner schon früher eine Scheinehe eingegangen ist (vgl. Oestmann, Die Scheinehe im Visumsverfahren, InfAuslR 1/2008, S. 17, 19).

17

Das Gericht ist unter Zugrundelegung des genannten Maßstabes im vorliegenden Fall überzeugt davon, dass der Kläger und seine Ehefrau die Herstellung einer nach Art. 6 GG schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigen. Entscheidend war der Eindruck des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt.

18

Zweifel an der Eheführungsabsicht des Klägers und seiner Ehefrau hat das Gericht schon deshalb nicht, weil der Beigeladene im Juni 2011 eine Vorabzustimmung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 31 Abs. 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) erteilt hat und seitdem keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe sieht. Zwar ist die Vorabzustimmung für das Gericht nicht bindend. Jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beigeladene die sachnähere Behörde ist und die Aufenthalte des Klägers im Bundesgebiet seit 1989 begleitet. Der Beigeladene kennt die aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte des Klägers sowie den Kläger und seine jetzige Ehefrau aus persönlichen Vorsprachen. Auf dieser Basis erteilte der Beigeladene im Juni 2011 die Vorabzustimmung. Dies geschah - wie aus den Akten des Beigeladenen ersichtlich ist - nicht „einfach so“, sondern war das Ergebnis einer Prüfung, an der mindestens zwei mit dem Fall des Klägers betraute Sachbearbeiter des Beigeladenen beteiligt waren.

19

Zudem haben der Kläger und die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2013 glaubhafte Angaben zu ihrer Beziehung gemacht. Sie können sich in deutscher Sprache verständigen und haben übereinstimmend berichtet, dass der Kläger seit seiner Ausreise im Juni 2011 regelmäßig alle sechs Monate für drei Monate bei seiner Ehefrau zu Besuch war. Der Kläger hat zum Nachweis seiner Besuchsaufenthalte in der mündlichen Verhandlung seinen Reisepass vorgelegt, aus dem entsprechende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich waren. Beide haben Kenntnisse über das frühere und jetzige Leben sowie die Familie des jeweils anderen Ehepartners. Die Ehefrau hat glaubhaft angegeben, dass sie die Reisen des Klägers in das Bundesgebiet finanziell aus ihren sehr beschränkten Mitteln unterstützt hat, was für eine Eheführungsabsicht ihrerseits spricht. Der Kläger hat sich für die Reisen zu seiner Ehefrau teilweise Geld von seinem Vater, der in Mazedonien eine Rente bezieht, geliehen und zudem - sofern er keinen günstigen Flug erhielt - mehrtägige Busfahrten von Mazedonien nach Deutschland auf sich genommen. In Hemer steht den Ehepartnern die ausreichend große Wohnung der Ehefrau zur Verfügung, in der beide bereits während der längeren Besuchsaufenthalte des Klägers zusammengelebt haben. Vor diesem Hintergrund der jetzigen Beziehung des Klägers und seiner Ehefrau sind die widersprüchlichen Angaben der Ehepartner zum genauen Kennenlernen und zum Heiratsentschluss sowie die aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte des Klägers, die der Beigeladene im Übrigen vor Erteilung der Vorabzustimmung geprüft hat, zu vernachlässigen.

20

Mit der Vorlage des Sprachzeugnisses der Stufe A1 erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Von der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) soll gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel abgesehen werden.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).