Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.09.2013 – OVG 11 S 1.13
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0924.OVG11S1.13.0A
Orientierungssatz
Nach der gegenwärtig entstandenen Situation ist daher mit Blick auf den ungewissen Eröffnungszeitpunkt des Flughafens eine besondere Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu erkennen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine im unmittelbaren Umfeld des Flughafens Berlin Brandenburg gelegene Gemeinde. Sie wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abflugrouten für den Flughafen, die bei Westbetrieb von der Nordbahn über die Ortsmitte ihres Gemeindegebiets verlaufen. Die angegriffenen Flugverfahren führen von der Startbahn zu dem nordwestlich von Ludwigsfelde gelegenen Streckenpunkt DB 241 und teilen sich dort auf. Es handelt sich um die in der 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung vom 10. Februar 2012 (BAnz S. 1086) in der derzeit gültigen Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 13. November 2012 (BAnz AT 22.11.2012 V2) festgesetzten Abflugverfahren GERGA 1 A, GERGA 1 M, TUVAK 1 A, SUKIP 1 A und DEXUG 1 A.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat bereits die für den Erlass der begehrten – auf die vorläufige (hilfsweise sowie höchsthilfeweise: in zeitlicher Hinsicht abgestufte) Sperrung der Nordbahn für Abflüge in Richtung Westen gerichteten – einstweiligen Anordnung erforderliche besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Soweit die Antragstellerin bei Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstehende Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg am 3. Juni 2012, die im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf den 17. März 2013 verschoben worden ist, eine besondere Dringlichkeit geltend machen konnte, hat sich diese durch die Verschiebung der Eröffnung auf einen gegenwärtig nicht bekannten Zeitpunkt erledigt.
Soweit die Antragstellerin die einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO begründenden Nachteile nunmehr darin sieht, dass die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 3. Juni 2013 bei dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg einen Antrag auf Inbetriebnahme der - zudem die streitigen Flugverfahren nicht bedienenden - Start- und Landebahn 07R/25 L (Südbahn) zum 1. Juni 2014 gestellt hat, hat sie eine bevorstehende Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg nicht glaubhaft gemacht. Ein Eröffnungstermin für den gesamten Flughafen ist bislang weder öffentlich bekannt gegeben worden noch dürfte ein solcher feststehen (vgl. Der Tagesspiegel vom 10. September 2013 „Ein Mann, der das Unmögliche schaffen könnte“ und „Mehdorn – vom Zauberer zum Zauderer“). Die von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen der Vorhabenträgerin des Flughafens, den Flughafen noch in diesem Jahr teilweise zu eröffnen, sind zwischenzeitlich wieder aufgegeben worden.
Soweit nach der Presseberichterstattung von der Vorhabenträgerin zum 1. Juni 2014 ein wie auf immer gearteter Probebetrieb mit einer sehr begrenzten Anzahl von Abflügen von der Nordbahn beabsichtigt sein sollte (vgl. Der Tagesspiegel vom 19. September 2013 „Machtkampf am Flughafen spitzt sich zu“), ist das Vorbringen der Antragstellerin zu unsubstantiiert, als dass es dem Senat die gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche besondere Dringlichkeit für eine vollständige oder – wie hilfsweise beantragt ist – in zeitlicher Hinsicht begrenzte, vorläufige Sperrung der Nordbahn für Abflüge in Richtung Westen vermitteln könnte.
Nach der gegenwärtig entstandenen Situation ist daher mit Blick auf den ungewissen Eröffnungszeitpunkt des Flughafens eine besondere Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu erkennen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 26. August 2013 - OVG 11 S 6.13 - über die Einstellung des übereinstimmend von der Antragstellerin und der Vorhabenträgerin des Flughafens für erledigt erklärten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zur Kostenerstattung für Schallschutzmaßnahmen).
Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vorhabenträgerin des Flughafens das planfestgestellte Schallschutzprogramm noch nicht (vollständig) umgesetzt haben dürfte. Das folgt bereits daraus, dass die Vorhabenträgerin inzwischen erklärt hat, dass sie den Schallschutz im Tagschutzgebiet im Rahmen und auf der Grundlage der Urteile des Senats vom 25. April 2013 – OVG 11 A 19.13 u.a. – realisieren werde und zwar ohne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die von ihr gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Senats vom 25. April 2013 eingelegten Beschwerden abzuwarten. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Flugverfahren vom Stand der Realisierung des Schallschutzprogramms abhängen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).