Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.09.2013 – 29 K 186.12 V
ECLI:DE:VGBE:2013:0925.29K186.12V.0A
Orientierungssatz
1. Falschangaben über Lebensumstände, die der den Familiennachzug begehrende Ehegatte nicht aus eigener Anschauung kennt, erscheinen vernachlässigbar.(Rn.14)
2. Eine Leistungsbedürftigkeit i.S.v.§ 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG droht dem Sohn der Ehefrau aus deren erster Ehe durch den Nachzug des Ehemannes nicht, da sein Unterhaltsanspruch demjenigen des Ehemannes nach § 1609 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung vorgeht.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Bangalore vom 5. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 1981 geborene Kläger ist ein (ursprünglich) muslimischer indischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Ehegattennachzug zu einer deutschen Staatsangehörigen, die aus Afghanistan stammt und Hindu ist.
Der Kläger beantragte am 13. September 2011 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Bangalore das streitige Visum und legte dazu ein Marriage Registration Certificate des Office of the Hindu Marriage Registrar K... (Uttar Pradesh) vor, wonach er am 4. Dezember 2010 im A... Trust (Regd.) in M... bei K... mit der Zeugin gemäß dem Hindu Marriage Act die Ehe geschlossen hatte. Sie ist ausweislich ihres Passes 1976 geboren. Ihre am 26. Februar 1995 in Neu-Delhi geschlossene Ehe war zuvor mit Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg-Bergedorf vom 2. September 2010 geschieden worden. Der Kläger hat nach einem Zeugnis des Goethe-Instituts in Neu-Delhi vom 25. August 2011 und erneut nach einem Zeugnis des Goethe-Instituts in Bangalore vom 29. August 2013 die Prüfung in Deutsch – Niveau A1 – bestanden.
Die Beigeladene erklärte zunächst am 19. Dezember 2011 gegenüber dem Generalkonsulat ihre Zustimmung zur Visumserteilung, widerrief dies jedoch am 21. Dezember. Das Generalkonsulat und die Beigeladene führten darauf hin am 16. Januar 2012 eine gleichzeitige Ehegattenbefragung durch, auf Grund derer einige Unstimmigkeiten und Widersprüche festgestellt wurden. Daraufhin versagte die Beigeladene ihre Zustimmung und lehnte das Generalkonsulat den Antrag mit Bescheid vom 17. April 2012 ohne Rechtbehelfsbelehrung mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an einer auf Dauer angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft; vielmehr bestehe der Verdacht, die Ehe sei nur geschlossen worden, um ihm ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu sichern.
Mit der dagegen eingelegten Remonstration trug der Kläger vor, seine Frau habe sich zwischen 2009 und 2012 sieben Mal bei bzw. mit ihm in Indien befunden und belegte dies durch Kopien ihres Passes mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln, Bahntickets sowie Hotelreservierungen. Außerdem legte er das Marriage Certificate des A... Trust (Regd.) in M... im Original vor, außerdem eine Bescheinigung des selben Ausstellers über seine Konversion vom Islam zum Hinduismus. Eine vertrauensanwaltliche Überprüfung in M... ergab, dass es dort keine Institution dieses Namens mit der Befugnis geb, Eheschließungen und Konversionen durchzuführen. Es gebe lediglich eine namentlich bekannte Person, die für 20-40.000 Rupien entsprechende gefälschte Zertifikate ausstelle.
Mit Remonstrationsbescheid vom 5. Juli 2012 lehnte das Generalkonsulat den Antrag erneut ab, nunmehr mit der Begründung, es liege keine wirksame Eheschließung vor, da die Eheschließung wegen Religionsverschiedenheit nicht nach dem Hindu Marriage Act hätte erfolgen können. Eine Konversion des Klägers sei nicht nachgewiesen, da die entsprechende Urkunde gefälscht sei. Aber selbst bei Vorliegen einer wirksam geschlossenen Ehe wäre der Antrag abzulehnen gewesen, da sich aus den o.g. Unstimmigkeiten und Widersprüchen ergebe, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Bescheid ist der früheren Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Eingangsstempels auf der mit der Klageschrift eingereichten Bescheidkopie am 16. Juli 2012 zugegangen.
Dagegen erhob der Kläger am 15. August 2012 Klage. Am 5. Februar 2013 bestellte der Kläger beim District Marriage Officer von P... (Kerala) das Aufgebot für die Eheschließung nach dem Special Marriage Act. Dieser stellte am 13. März 2013 ein entsprechendes Marriage Certificate aus. Der Kläger meint, dass damit Bedenken gegen die Wirksamkeit der Eheschließung ausgeräumt seien, und setzt sich im Übrigen mit den Unstimmigkeiten und Widersprüchen auseinander. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2013 beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Bangalore vom 5. Juli 2012 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen.
Die Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Beweiserhebung und Prüfung des Marriage Certificate vom 13. März 2013 hat sie sich bereit erklärt, dem Kläger im Vergleichswege ein Visum zu erteilen.
Die Beigeladene hat dem Vergleich nicht zugestimmt. Die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung seien nicht ausgeräumt. Zudem sei die Visumserteilung im Ermessenswege abzulehnen, da der Kläger durch Vorlage gefälschter Urkunden Ausweisungsgründe gesetzt habe. Außerdem führte sein Nachzug dazu, dass seine Ehefrau für seinen Unterhalt aufkommen müsse und daher ihrem Kind aus erster Ehe keinen Unterhalt mehr leisten könne.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 4. April 2013 ersichtlichen Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Der auf Grund gewisser Unstimmigkeiten und Widersprüche bei der Ehegattenbefragung zunächst bestehende Verdacht, die Ehe sei nur zu dem Zweck geschlossen worden, dem Kläger die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG) ist zur Überzeugung des Gerichtes durch das Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeräumt.
Die als Zeugin befragte deutsche Ehefrau des Klägers hat dem Gericht nachhaltig den Eindruck vermittelt, dass tatsächlich eine auf Zuneigung begründete eheliche Beziehung vorliegt und die Aufnahme einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet beabsichtigt ist. Sie hat überzeugend und detailreich das Zustandekommen und die Entwicklung der Beziehung geschildert und hierbei dem Gericht den glaubwürdigen Eindruck vermittelt, dass vorliegend die Eheführung in Deutschland tatsächlich beabsichtigt ist. Der Zeugin ist es dabei gelungen, die in der Befragung der Eheleute aufgetretenen Unklarheiten, die nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht übermäßig gewichtig waren, zu beseitigen. Auch bedeutsame Wissenslücken über die persönlichen Umstände des Klägers vermochte das Gericht angesichts der glaubwürdigen Bekundungen der Zeugin nicht mehr festzustellen. Schließlich hat auch der Kläger selbst bei seiner Befragung im Generalkonsulat keineswegs gravierende Wissenslücken über die Entwicklung der Beziehung bzw. über seine Ehepartnerin erkennen lassen. Die dort zu Tage getretenen Differenzen zu den Angaben der deutschen Ehefrau waren keineswegs derart gewichtig, wie die Beigeladene dies zu meinen scheint, so dass auch von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ausgegangen werden kann. Insbesondere erscheinen Falschangaben über Lebensumstände vernachlässigbar, die der Kläger nicht aus eigener Anschauung kennt. Zu den zunächst gravierender erscheinenden Unstimmigkeiten in der gleichzeitigen Befragung ist – nach der Nummerierung im angegriffenen Bescheid – anzumerken:
1. Die Zeugin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie tatsächlich erst 1981 geboren ist, dies aber wegen der Zustände in Afghanistan nicht habe berichtigen lassen können. Aus ihrem Auftreten ist zu schließen, dass sie sich mit diesem Zustand insoweit abgefunden hat, als sie gegenüber offiziellen Stellen – so auch zunächst gegenüber dem Gericht – grundsätzlich das in ihren Papieren vermerkte Alter angibt, um sich nicht durch einen Widerspruch dazu in Schwierigkeiten zu bringen.
2. Die dem Kläger unterlaufene Verwechselung von Geburts- und früherem Ehenamen der Zeugin erscheint angesichts des Umstandes unbedeutend, dass sie den Ehenamen noch geraume Zeit nach dem Kennenlernen und sogar noch beim ersten Anlauf zur Eheschließung trug.
4. Die – womöglich romantisierende – Angabe des Klägers, der Heiratsantrag sei am Taj Mahal erfolgt, sowie
7. seine weitere Angabe, er habe die Zeugin zwischen der Eheschließung und der Befragung nicht gesehen, sind zwar nicht nachvollziehbar. Angesichts der durch Eintragungen im Pass der Zeugin, vorgelegten Bahntickets und nicht zuletzt durch die Bekundung der Zeugin belegten gemeinsamen Urlaubsreise durch Maharashtra – sowie durch zahlreiche weitere gemeinsame Aufenthalte in Indien – bestätigt sich jedoch ein intensiver Kontakt zwischen den Ehegatten, der den Verdacht der Zweckehe fernliegend erscheinen lässt. Die Widersprüche bleiben zwar unerklärlich, erlauben damit aber auch keine Schlüsse.
9. Seine Angabe, die Mutter seiner Frau nicht kennen gelernt zu haben, trifft zu. Die Zeugin hat ihre Angabe richtiggestellt.
10. Bei der Frage nach der Familienplanung besteht kein Widerspruch, da die Antwort des Klägers auf die Zukunft, diejenige der Zeugin auf die Gegenwart abzielte.
12. Davon, dass der Kläger ein Foto seiner Frau im Portemonnaie trägt, dürfte nach seiner Angabe auszugehen sein, auch wenn die Zeugin dies nicht wusste. Dass er davon fälschlich darauf schloss, sie trage ein Bild von ihm im Portemonnaie, ist vernachlässigbar angesichts des Umstandes, dass sie ein Bild von ihm in ihrem Handy gespeichert hat.
Die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Deutschkenntnisse i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, liegen vor. Soweit die Beigeladene Regelerteilungsvoraussetzungen anführt, die im Falle des Nachzuges zu Deutschen zu Ermessensgründen herabgestuft sind, kann dahingestellt bleiben, ob von ihr geäußerte Ermessenserwägungen, die sich die Beklagte ausweislich ihres Vergleichsvorschlages nicht zu Eigen gemacht hat, gleichwohl grundsätzlich dazu führen könnten, die Beklagte nur zur Neubescheidung zu verpflichten, denn ggf. zu Lasten des Klägers auszuübendes Ermessen ist tatsächlich nicht eröffnet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bewusst eine gefälschte Heiratsurkunde vorgelegt und damit Ausweisungsgründen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesetzt hätte. Auch wenn – was der Kläger bezweifelt – der Tempel in M..., in dem er erstmals mit der Zeugin die Ehe geschlossen oder dies jedenfalls versucht hat, dazu nicht autorisiert war, so hat die Zeugin doch mit ihrer Schilderung und den vorgelegten Fotografien von der Zeremonie glaubhaft dargelegt, dass diese Einrichtung darauf angelegt ist, den Eindruck eine offiziellen Eheschließung zu vermitteln. Daraus folgt aber, dass es sich nicht um eine Einrichtung handelt, die für den Nutzer erkennbar gefälschte Unterlagen produziert, sondern vielmehr darauf abzielt, dem Nutzer selbst vorzutäuschen, es gehe alles mit rechten Dingen zu. Bestätigt wird dies durch das von der Zeugin an den Tag gelegte Unverständnis darüber, dass erst bei ihrer zweiten Eheschließung in der selben Einrichtung zu Tage getreten sein soll, dass es sich nicht um eine autorisierte Einrichtung handelt. Schließlich erscheint auch der Vortrag, wonach ein Behördenmitarbeiter in Delhi an der Täuschung des Klägers mitgewirkt haben dürfte, nicht abwegig. Der in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessensspielraum ist damit nicht eröffnet.
Soweit die Beigeladene meint, unter Hinweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einen von der Regel des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abweichenden Sonderfall annehmen zu können, verkennt sie bereits die Voraussetzungen dieser Normen: Eine Leistungsbedürftigkeit i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG droht dem Sohn der Ehefrau des Klägers aus deren erster Ehe durch den Nachzug des Klägers nicht, da sein Unterhaltsanspruch demjenigen des Klägers nach § 1609 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung vorgeht. Es verbleibt somit das Risiko, dass der Lebensunterhalt des Klägers, der wohl zunächst keiner eigenen Erwerbstätigkeit wird nachgehen können, vorerst weder durch eigene Mittel noch durch Mittel seiner Ehefrau gesichert werden kann. Worin dabei eine Abweichung vom Regelfall liegen soll, erschließt sich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Ein Fall des § 155 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor, da die Begründung für ihre ablehnende Haltung zwar unzutreffend, aber nicht willkürlich erscheinen. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.