Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.09.2013 – 1 L 276.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0927.1L276.13.0A
Orientierungssatz
Ein pauschales Verbot für Volksentscheid-Werbung an den Strecken des Berlin-Marathons lässt sich nicht rechtfertigen, dass die Straßen des Marathons eine städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragende überregionale Bedeutung aufweisen. (Rn.8)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Plakattafeln im Format A 1 zur Bewerbung des Volksentscheides über die Rekommunalisierung der Berliner Energieversorgung auch für die Zeit vom 27. September 2013 bis zum 29. September 2013 für folgende öffentliche Straßen zu erteilen: Brandenburgische Straße ab Fehrbelliner Platz, Fehrbelliner Platz, Ernst-Reuter-Platz, Franklinstraße, Hohenzollerndamm zwischen Roseneck und Bundesallee, Kurfürstendamm ab Olivaer Platz und Marchstraße.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller zu erlauben, Plakattafeln im Format A 1 zur Bewerbung des Volksentscheides über die Rekommunalisierung der Berliner Energieversorgung ab sofort, bis zum 10. November 2013 auf den folgenden öffentlichen Straßen anzubringen: Brandenburgische Straße ab Fehrbelliner Platz, Fehrbelliner Platz, Ernst-Reuter-Platz, Franklinstraße, Hohenzollerndamm zwischen Roseneck und Bundesallee, Kurfürstendamm ab Olivaer Platz und Marchstraße,
und diese Ordnungsverfügung für sofort vollziehbar zu erklären,
hat in der Formulierung des Tenors Erfolg, denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Abordnungen sind auch in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis bereits ab dem heutigen Tage für die benannten Straßen, die einen Teil der Strecke des am 29. September 2013 stattfindenden Berlin-Marathons betreffen. Die Gewährung der Erlaubnis für diese Strecke erst ab 30. September 2013 durch den angegriffenen Bescheid vom 18. September 2013 ist rechtsfehlerhaft.
Die Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Sondernutzungserlaubnis richtet sich nach § 11 Abs. 2 a BerlStrG, eingefügt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466). Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerbegehren stehen, ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Gemäß Satz 3 der Vorschrift können unbeschadet des Absatzes 2 Größe, Zahl und Standorte solcher Werbeanlagen zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränkt werden. Wahlwerbung und Werbung für Volksentscheide bzw. Bürgerbegehren wird nach § 11 Abs. 2a BerlStrG damit ersichtlich privilegiert. Allerdings gilt dies, wie sich § 11 Abs. 2a Satz 3 BerlStrG entnehmen lässt, nicht unbeschränkt.
Eine Beschränkung der Größe, der Zahl und der Standorte ist danach zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung möglich. Von dieser Beschränkungsmöglichkeit hat der Antragsgegner in seinen Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 18. September 2013 auch insoweit zu Recht Gebrauch gemacht, als er die unmittelbaren Umgebungen der eingetragenen Baudenkmäler Brix- und Savignyplatz von der Erlaubnis ausgenommen hat. Diese Einschränkung ist vom Antragsteller nicht angegriffen worden.
Ein pauschales Verbot für Volksentscheid-Werbung an den Strecken des Berlin-Marathons lässt sich damit aber nicht rechtfertigen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass alle Straßen des Marathons überhaupt eine städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragende überregionale Bedeutung aufweisen. Dass, wie der Antragsgegner vorträgt, Orte auch aufgrund von besonderen kulturellen und historisch gewachsenen Ereignissen temporär zu solchen Orten werden können und dies für die Marathon-Strecke gelte, auch weil in diesem Jahr der 40. Berlin-Marathon stattfinde, ist nicht nachvollziehbar. In einer Großstadt wie Berlin, ähnlich wohl auch bei den anderen Städten großer Marathon-Ereignisse (New York und London), sind vielmehr auch Werbeanlagen im öffentlichen Straßenbild als Normalfall präsent und gegebenenfalls auch stadtbildprägend. Würde man die Beschränkungsmöglichkeit des § 11 Abs. 2a Satz 3 BerlStrG so weit fassen wollen, würde die Privilegierung der Werbung für Wahlen und Volksentscheide fast leerlaufen. Der Begriff des „Ortes“ muss deshalb eng ausgelegt werden. Dabei muss für jeden Ort, an dem man Beschränkungen vornehmen möchte, dessen städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragende überregionale Bedeutung dargelegt werden, so wie das für die Beschränkung des Brix- und Savignyplatzes aufgrund deren Eintragung als Baudenkmäler erfolgt ist.
In diesem Kontext kann auch nur die Einschränkung „unbeschadet des Absatzes 2“ in § 11 Abs. 2a S. 3 BerlStrG verstanden werden. Gerade weil der Gesetzgeber eine angemessene zeitliche und räumliche Präsenz der Werbung für oder gegen die Inhalte von Volksbegehren und Volksentscheiden sicherstellen wollte (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 16/1215), kann diese Formulierung nicht dazu führen, auch allgemeine städtebauliche Belange für eine Versagung ausreichen zu lassen. Vielmehr macht die in § 11 Abs. 2a S. 3 BerlStrG vorgenommene Unterscheidung von Beschränkungsmöglichkeiten einerseits nach Satz 2, also für Werbeanlagen im Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren, und andererseits nach Satz 1, also für Werbeanlagen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, deutlich, dass der Gesetzgeber genau differenziert hat, aus welchen Gründen eine Beschränkung dieser Werbung möglich sein soll. Aber selbst wenn man auch eine Abwägung der Sondernutzungsinteressen gegen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG vornehmen könnte, würde im vorliegenden Fall das - ebenfalls als öffentliches Interesse - zu qualifizierende Interesse an der Aufstellung von Werbung für das demokratische Mitwirkungsinstrument des Volksentscheides das allgemeine öffentliche Interesse, die Marathon-Strecke frei von solcher Werbung zu halten, überwiegen. Denn die Stärkung der unmittelbaren Entscheidungsbefugnis des Volkes durch entsprechende Werbung für oder auch gegen das Anliegen eines Volksentscheides ist von größerer Bedeutung als die eventuell dadurch bedingte eingeschränkte Außenwirkung der Stadt allgemein.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Recht des Antragstellers zum Aufstellen von Plakaten bezüglich des Volksentscheids durch die Verschiebung des erlaubten Beginns der Sondernutzung nur geringfügig eingeschränkt wird. Denn durch die große Zahl von Teilnehmern und Besuchern und durch die Fernsehübertragung erreicht der Antragsteller während des Berlin-Marathons eine Vielzahl von Menschen, die nach dem Marathon nicht mehr angesprochen werden würden.
Darin liegt auch zugleich der notwendige Anordnungsgrund des besonderen Eilbedürfnisses. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung hätte der Antragsteller gerade nicht mehr die Möglichkeit, so viele Menschen anzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 63 ff. GKG. In Anbetracht der mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung vorweggenommenen Hauptsache war der volle Regelstreitwert anzusetzen.