Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.10.2013 – 7 K 201.13 V
ECLI:DE:VGBE:2013:1009.7K201.13V.0A
Orientierungssatz
1. Nähere Darlegungen zur Absicht eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen sind nach Eingehung einer rechtlich wirksamen Ehe grundsätzlich nicht erforderlich; etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Umstände des Kennenlernens und der Eheschließung von dem von Art. 6 Abs. 1 GG vorausgesetzten Normalfall derart abweichen, dass Grund zur Nachfrage besteht. Dabei ist der Begründungsbedarf umso höher, je stärker die konkreten Umstände vor dem genannten Normalfall abweichen.(Rn.14)
2. Ein längeres Zusammenwohnen der (späteren) beiden Ehegatten belegt einen intensiven Kontakt zwischen den Eheleuten, der schon für sich genommen den Verdacht einer Scheinehe als fernliegend erscheinen läßt.(Rn.17)
3. Gegen die Annahme eines gemeinsamen Eheführungswillens spricht ein erheblicher Altersunterschied der Ehegatten (von fast 12 Jahren) auch dann nicht, wenn man annimmt, dass im Kulturkreis des (mazedonischen) Klägers die Eheschließung mit einer deutlich älteren Frau zumindest unüblich ist; eine derartige Unüblichkeit kann aber einer ausnahmsweisen anderen Gestaltung nicht die Anerkennungsfähigkeit nehmen, wenn alle anderen Indizien - insbesondere langes gemeinsames Zusammenleben - für das Bestehen eines gemeinsamen Eheführungswillens sprechen.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Skopje vom 10. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner Ehefrau Annemarie B... zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ein Visum zum Ehegattennachzug zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau.
Der 1960 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Im Mai 2005 lernte der er die 1948 geborene deutsche Staatsangehörige Frau B... kennen. Der Kläger und Frau B... heirateten am 8. März 2012 in Hamburg.
Am 19. Juli 2012 beantragte der Kläger bei der deutschen Botschaft Skopje die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs zu seiner Ehefrau. Die Beigeladene verweigerte ihre Zustimmung zur Visumserteilung mit der Begründung, eine Befragung der Ehepartner habe Abweichungen hinsichtlich ihres Kennenlernens und den Umständen der Verlobung und Eheschließung ergeben. Nach dem Kennenlernen habe über fünf bis sechs Jahre kein persönlicher und nur unregelmäßiger telefonischer Kontakt bestanden. Dann sei plötzlich der Eheentschluss nur drei Monate nach dem Wiedersehen und kurzem Zusammenleben gefasst worden. Ferner hätten beide Ehepartner keine oder nur geringe Kenntnisse von den persönlichen Lebensumständen des Partners. Die Ehefrau des Klägers sei zudem noch nie in Mazedonien gewesen, um die dort lebende Familie des Klägers kennenzulernen.
Mit Bescheid vom 6. November 2012 lehnte die Botschaft Skopje den Antrag des Klägers ab. In der Sache verwies sie zur Begründung auf die Ausführungen der Beigeladenen in ihrer Zustimmungsverweigerung.
Auf Remonstration des Klägers hin hob die Botschaft ihren Bescheid vom 6. November 2012 auf und lehnte seinen Antrag mit Remonstrationsbescheid vom 10. Mai 2013, zugestellt am 23. Mai 2013, erneut ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach erneuter Auswertung der Befragung bestehe noch immer ein konkreter Scheineheverdacht. Die vom Kläger getätigten Angaben zur gemeinsamen Beziehungsgeschichte seien widersprüchlich und deckten sich nicht mit den Angaben seiner Ehefrau. Der Verlauf der Beziehungsgeschichte sei im Übrigen lebensfern und unglaubhaft. Sie sei geprägt von längeren Zeitabschnitten ohne persönlichen Kontakt durch gegenseitige Besuchsaufenthalte. Die Eheleute wüssten zudem nur sehr wenig voneinander und die Eheschließung scheine kurzfristig geplant gewesen zu sein. Auch hätten die Angaben zu den Zukunftsplänen der Eheleute offenbart, dass die ernsthafte Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt sei.
Am 22. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die von der Beklagten und der Beigeladenen behaupteten Widersprüche bestünden nicht bzw. seinen geringfügig. Seine Ehefrau habe ihn aus finanziellen Gründen bisher nicht besucht.
Er beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des am 23. Mai 2013 zugestellten Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Skopje ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehefrau zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Beklagte und Beigeladene verteidigen den angegriffenen Remonstrationsbescheid unter Bezugnahme auf dessen Begründung und die Begründung der Zustimmungsverweigerung der Beigeladenen.
Im Termin am 9. Oktober 2013 hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Ehefrau des Klägers. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (vgl. Bl. 60 bis 63 der Streitakte). Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und die Verwaltungsvorgänge (2 Bände), die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner Ehefrau aus §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu.
Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind gegeben. Das Gericht ist aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme insbesondere davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG führen wollen und werden. Nähere Darlegungen zur Absicht eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen sind nach Eingehung einer - wie im vorliegenden Fall - rechtlich wirksamen Ehe grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 – juris, Rn. 4). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Umstände des Kennenlernens und der Eheschließung von dem von Art. 6 Abs. 1 GG vorausgesetzten Normalfall derart abweichen (vgl. BVerfG a.a.O., BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – BVerwG 1 C 3.94 –, juris, Rn. 31), dass Grund zur Nachfrage besteht. Dabei ist der Begründungsbedarf umso höher, je stärker die konkreten Umstände von dem genannten Normalfall abweichen.
Grund zur Nachfrage in dem genannten Sinn bestand hier zwar aufgrund des erheblichen Altersunterschiedes zwischen den Ehepartnern und den Unstimmigkeiten in der Ehegattenbefragung. Dieser Nachfragebedarf ist zur Überzeugung des Gerichtes durch das Ergebnis der Beweisaufnahme aber ausgeräumt.
Die als Zeugin befragte deutsche Ehefrau des Klägers hat dem Gericht den Eindruck vermittelt, dass tatsächlich eine auf Zuneigung begründete eheliche Beziehung zwischen ihr und dem Kläger besteht und die Aufnahme einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet durch beide Ehepartner beabsichtigt ist. Sie hat überzeugend und nachvollziehbar die gemeinsame Beziehungsgeschichte geschildert und hierbei dem Gericht den glaubhaften Eindruck vermittelt, dass vorliegend die Eheführung in Deutschland tatsächlich beabsichtigt ist. Der Zeugin ist es dabei gelungen, die in der Befragung der Eheleute aufgetretenen Unklarheiten zu beseitigen. Auch bedeutsame Wissenslücken über die persönlichen Umstände des Klägers vermochte das Gericht angesichts der glaubhaften und detailreichen Bekundungen der Zeugin nicht (mehr) festzustellen. Schließlich hat auch der Kläger selbst bei seiner Befragung in der Botschaft der Beklagten in Skopje keine derart gravierenden Wissenslücken über die Entwicklung der Beziehung bzw. über seine Ehepartnerin erkennen lassen, die die Annahme eines gemeinsamen Eheführungswillens ausschließen. Bei seiner Überzeugungsbildung hat sich das Gericht maßgeblich von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Nach dem Akteninhalt und der Aussage der Ehefrau des Klägers steht fest, dass die Zeugin mit dem Kläger zwischen Anfang August 2011 und mindestens Ende Mai 2012 sowie zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 31. August 2013, also insgesamt gut 13 Monate lang, in ihrer Wohnung zusammen gelebt hat. Die Zeugin hat ausdrücklich bekundet, dass der Kläger bereits im August 2011 einen Schlüssel von ihr für die Wohn- und Kellerräume erhalten hat. Auch die für die weitere Lebensplanung relevante Frage, wo der Kläger in Deutschland wohnen werde, haben die Eheleute übereinstimmend dahingehend beantwortet, dass dies in der Wohnung der Zeugin sein werde. Dort wohnte bzw. wohnt auch der 24-jährige Sohn der Zeugin. Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen der Zeugin hat der Kläger während seines Aufenthaltes näheren Kontakt zu ihrem Sohn gehabt und ist gut mit ihm zurechtgekommen. Nach Ansicht des Gerichts belegen das längere Zusammenwohnen beider Ehegatten und die detailreichen Bekundungen der Zeugin einen intensiven Kontakt zwischen den Ehegatten, der schon für sich genommen den Verdacht einer Scheinehe als fernliegend erscheinen lässt.
Hinzu kommt, dass die Eheleute auch im Kerngeschehen zum Kennenlernen und zu dem Entschluss, die Ehe miteinander einzugehen, im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht haben, die mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sind und von voneinander allenfalls leicht abweichen. Die Zeugin hat die Umstände und Einzelheiten des ersten Treffens mit dem Kläger im August 2005 nachvollziehbar und plausibel geschildert. In Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers hätten sich beide Ehegatten in einem Café in Hamburg zufällig kennengelernt und sich in der Folgezeit vier bis fünf Mal getroffen. Das Gericht folgt der Aussage der Zeugin, obschon ihre Bekundungen während dieses Vernehmungsteils mitunter oberflächlich und „einsilbig“ waren. Denn sie hat diese Zurückhaltung später in der Vernehmung damit erklärt, dass sie Fragen nach dem Kennenlernen und dem Zusammenleben als unangemessen persönlich und unangenehm empfindet. Die widersprüchlichen Angaben beider Eheleute hinsichtlich des Zeitpunkts des Austauschs von Telefonnummern erscheinen demgegenüber angesichts des zum Zeitpunkt der Ehegattenbefragung bereits vergangenen Zeitraumes von etwa sieben Jahren unbedeutend. Sie sind sehr wahrscheinlich auf einen unbewussten Wahrnehmungsfehler der Zeugin oder des Klägers zurückführbar. Aus dem Auftreten der Zeugin und der in diesem Teil der Vernehmung mitunter unstrukturierten – jedoch im Ergebnis inhaltlich konsistenten – Darstellung ist zu schließen, dass die Zeugin keine präzise Erinnerung mehr an die damalige Kennenlernsituation hat. Die Angabe des Klägers, man habe schon beim ersten Treffen gegenseitig Telefonnummern ausgetauscht, ist damit zwar nicht belegt. Jedoch ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin, dass noch im Mai 2005 – neben den wiederholten Treffen zwischen den Ehegatten – ein Austausch der Telefonnummern stattgefunden hat, um jedenfalls fernmündlich Kontakt zueinander halten zu können.
Die Zeugin vermochte auch die weiteren Widersprüche bei ihrer Vernehmung auszuräumen. So hat sie nachvollziehbar dargelegt, zunächst wegen der erforderlichen Pflege ihrer schwer erkrankten Mutter, die dann im Mai 2010 verstarb, nicht nach Mazedonien gereist zu sein. In der Folgezeit habe sie davon abgesehen, den Kläger bei dessen Familie in Mazedonien zu besuchen, da sie selbstständig sei und nicht für längere Zeit ihre Betriebstätigkeit unterlassen könne. Ferner hätten ihr ohnehin die finanziellen Mittel gefehlt, um Hin- und Rückreisekosten sowie die von ihr für erforderlich gehaltenen Geschenke für die zahlreichen Familienmitglieder des Klägers zu finanzieren. Die Zeugin hat darüber hinaus glaubhaft und plausibel dargelegt, wie es ihr dennoch möglich gewesen ist, die Familie des Klägers kennenzulernen und Einblick in die familiären Verhältnisse des Klägers zu gewinnen. Sie hat – in Übereinstimmung mit der Aktenlage – glaubhaft geschildert, dass sie über Telefonate sowie mithilfe des Telekommunikationsdienstes „Skype“ regelmäßig Kontakt zu dem Kläger und seinen Familienmitgliedern halte. Bereits im Rahmen der Ehegattenbefragung hatte die Zeugin zudem erklärt, sie habe sich extra zu diesem Zweck auch eine kleine Kamera und ein Mikrophon gekauft.
Auch kann der Umstand, dass die Ehegatten noch immer keine Eheringe haben, keine ernsthaften Zweifel an einer beiderseitigen nachhaltigen Eheführungsabsicht begründen. Insoweit hat die Zeugin nachvollziehbar dargelegt, dass beide Ehegatten wegen ihrer anhaltend angespannten finanziellen Situation bislang noch nicht in der Lage gewesen seien, gemeinsame Ringe zu kaufen.
Schließlich hat die Zeugin nachvollziehbar dargelegt, warum sie am 7. Januar 2013 in einem Telefongespräch gegenüber der Beigeladenen erklärte, die Ehe mit dem Kläger annullieren lassen zu wollen. Dies gründe sich – so die glaubhafte Schilderung der Zeugin – auf den Umstand, dass anlässlich des Weihnachtsbesuchs ihres Mannes und wegen der anhaltenden Ermittlungen wegen des Verdachts der Scheinehe erheblicher Druck auf den Ehegatten gelastet habe, so dass es zu gravierendem Streit gekommen sei, bei dem sie sehr emotional und impulsiv reagiert habe. Gleichermaßen glaubhaft hat die Klägerin die anschließende Versöhnung, deren Ernsthaftigkeit die weiteren Kontakte und Besuche zwischen den Eheleuten belegen, dargelegt.
Nach Einschätzung des Gerichts steht auch die Kommunikationsbasis der Ehegatten der Annahme eines gemeinsamen Eheführungswillens nicht entgegen. Seine Behauptung, er habe aufgrund seiner früheren Inlandsaufenthalte hinreichende Sprachkenntnisse erworben, hat der Kläger durch die Vorlage eines Sprachzertifikats über das erfolgreiche Bestehen des vom Goethe-Institut und dessen Lizenznehmern beziehungsweise Partnerorganisationen durchgeführten Sprachtests „Start Deutsch 1" nachgewiesen. Das verhältnismäßig schlechte Abschneiden des Klägers in diesem Test mit nur 67 von 100 erreichbaren Punkten basiert ausweislich des Sprachzertifikats auf seinen Defiziten in den Bereichen „Lesen“ und „Schreiben“. Demgegenüber dokumentieren die deutlich besseren Ergebnisse in den Bereichen „Hören“ und „Sprechen“, dass der Kläger jedenfalls im Bereich der mündlichen Kommunikation über ausreichend gute Deutschkenntnisse verfügt und sich – in Übereinstimmung mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin – ausreichend gut zu verständigen weiß und – gemessen am gegenwärtig geforderten Mindeststandard – entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann.
Ferner zeigten sich die Eheleute auch über die Freizeitinteressen des jeweils anderen Ehepartners hinreichend orientiert und konnten weitgehend übereinstimmende Angaben machen, wobei die Zeugin sogar imstande war, im Rahmen der Ehegattenbefragung den Lieblingsfußballverein des Klägers zutreffend zu benennen. Dabei deckt sich die gegenseitige Detailkenntnis der Eheleute mit der Aussage der Zeugin, die zu berichten wusste, man würde zwei bis dreimal in der Woche miteinander telefonieren, während und weil der Kläger sich während des Verfahrens in Mazedonien befinde. Diese übereinstimmenden Angaben, wie auch die glaubhaften und plausiblen Bekundungen der Zeugin in diesem Zusammenhang lassen keinen Zweifel an einem ernsthaften beiderseitigen Willen der Eheleute zur Begründung und Aufrechterhaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
Gegen die Annahme eines gemeinsamen Eheführungswillens spricht schließlich der erhebliche Altersunterschied der Ehegatten von fast 12 Jahren auch dann nicht, wenn man mit der Beklagten annimmt, dass im Kulturkreis des Klägers die Eheschließung mit einer deutlich älteren Frau zumindest unüblich ist. Eine derartige Üblichkeit kann einer ausnahmsweisen anderen Gestaltung aber nicht die Anerkennungsfähigkeit nehmen, wenn, wie hier, alle anderen Indizien – insbesondere langes gemeinsames Zusammenleben - für das Bestehen eines gemeinsamen Eheführungswillens sprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.