Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.10.2013 – 3 K 112.13 V
ECLI:DE:VGBE:2013:1016.3K112.13V.0A
Orientierungssatz
Die Angewiesenheit auf familiäre Hilfe ist nicht in jedem Fall erforderlicher Betreuung gegeben, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn sonstige, auch außerfamiliäre Hilfen den persönlichen Bedürfnissen des Betroffenen nicht gerecht werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch, sich in die Hände engster Familienangehöriger, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht, begeben zu wollen, auch nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar erscheint.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte.
Die 1944 geborene Beigeladene zu 2.), die deutsche Staatsangehörige ist, beantragte im Jahr 2008 die Annahme der 1963 geborene Klägerin, die iranische Staatsangehörige ist, im Wege der sogenannten Erwachsenenadoption. Der Lebensgefährte der Beigeladenen zu 2.) ist der Bruder der Klägerin. Dieser hatte in den Jahren 2004 und 2008 bereits die 1991 und 1995 geborenen Töchter der Klägerin adoptiert, die seitdem bei ihm und der älteren Schwester der Klägerin im Bundesgebiet leben.
Das Amtsgericht Cuxhaven (3 XVI1/09) lehnte die Annahme der Klägerin durch die Beigeladene zu 2.) mit der Begründung ab, dass zwischen ihnen kein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei und dass angesichts der nur rudimentären Verständigungsmöglichkeiten zwischen ihnen auch nicht zu erwarten sei, dass ein solches entstehen werde. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2.) hob das Landgericht Stade (9 T 180/09) diese Entscheidung auf und führte zur Begründung an, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2.) zwar noch nicht entstanden sei, aber, was für die Erwachsenenadoption ausreichend sei, die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu erwarten und ein familienbezogenes Motiv der entscheidende Anlass sei. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2.) seien über den Bruder der Klägerin in deren im Bundesgebiet lebende Großfamilie eingebunden. Diese Bindung sei durch die Adoption der beiden Töchter der Klägerin durch deren Bruder noch verstärkt worden. Der Wunsch der kinderlosen Beigeladenen zu 2.), eine Tochter zu haben, die sich langfristig um sie kümmere, sei plausibel und nachvollziehbar. Beide könnten sich auch ausreichend auf persisch, deutsch und gegebenenfalls englisch verständigen.
Am 4. Dezember 2012 beantragte die Klägerin bei Botschaft der Beklagten in Teheran/Iran die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zur Beigeladenen zu 2.).
Nachdem die Beigeladene zu 1.) unter dem 20. Dezember 2012 ihre diesbezügliche Zustimmung versagt hatte, lehnte die Botschaft die Erteilung des begehrten Visums mit Bescheid vom 8. Januar 2013, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ab, und führte zur Begründung an, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nicht vorlägen.
Mit ihrer am 25. Februar 2013 eingegangenen Klage macht die Klägerin weiter geltend, dass die Erteilung des begehrten Visums zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei.
Die Beigeladene zu 2.) befinde sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Sie sei an Speicheldrüsenkrebs erkrankt, habe deswegen bereits dreimal operiert werden müssen und leide außerdem in Folge dieser Erkrankung an einer reaktiven Depression. Die dadurch eingetretene soziale Isolation der Beigeladenen zu 2.) habe den Kreis der Personen, der sie betreuen könne, erheblich eingeschränkt. Insbesondere komme dafür sie, die Klägerin, in Betracht. Zwischen ihr und der Beigeladenen zu 2.) habe sich in den 14 Jahren, die sie einander kennen würden, ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt, insbesondere in den letzten Jahren nach der Adoption, wie sich an ihren zahlreichen Besuchsaufenthalten in Deutschland zeige. Eine physische und psychische Betreuung der Beigeladenen zu 2.) durch sie, die Klägerin, werde sowohl von der Beigeladenen zu 2.) gewünscht als auch aus ärztlicher Sicht unterstützt. Es habe sich gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen zu 2.) immer verbessert habe, wenn sie, die Klägerin, während ihrer Besuchsaufenthalte in Deutschland anwesend gewesen sei. Sie, die Klägerin, sei daher die einzige, die die erforderliche Betreuungsleistung erbringen könne, nur zu ihr pflege die Beigeladene zu 2.) das insoweit erforderliche enge Verhältnis. Eine gleichwertige familiäre Betreuung stehe nicht zur Verfügung, insbesondere sei der Lebensgefährte der Beigeladenen zu 2.) selbst schwer erkrankt. Die Töchter der Klägerin seien mit einer Betreuung der Beigeladenen zu 2.) überfordert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Teheran vom 8. Januar 2013 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zur Familienzusammenführung mit der Beigeladenen zu 2.) zu erteilen,
hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Teheran vom 8. Januar 2013 zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung für die Klägerin mit der Beigeladenen zu 2.) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, dass bereits an der behaupteten tatsächlichen Verbundenheit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2.) aufgrund ihrer bisherigen räumlichen Trennung erhebliche Zweifel bestünden. Jedenfalls belegten die eingereichten Atteste keine akute Pflegebedürftigkeit der Beigeladenen zu 2.). Und selbst wenn dies der Fall sei, sei letztlich nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 2.) nicht auch anderweitig betreut werden könne, denn sie lebe in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Bruder der Klägerin, zudem bestehe ein breites kommerzielles Betreuungs- und Pflegeangebot.
Die Beigeladenen haben jeweils keinen eigenen Antrag gestellt, die Beigeladene zu 1.) verteidigt jedoch ihre Entscheidung, der Erteilung des begehrten Visums nicht zuzustimmen und führt insoweit ergänzend aus, dass eine außergewöhnliche Härte nur bei einer schwerwiegenden Erkrankung mit Pflegebedürftigkeit vorliegen könne, die das Erfordernis familiärer Hilfe nachvollziehbar begründe. Eine solche sei jedoch durch die vorgelegten, bloß allgemein gehaltenen Atteste nicht nachgewiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. August 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte trotz Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beigeladenen zu 1.) in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Botschaft der Beklagten in Teheran / Iran vom 8. Januar 2013, mit dem diese den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zur Beigeladenen zu 2.) ablehnte, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums.
Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn im Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und im Vergleich zu den in §§ 27 ff. AufenthG geregelten Nachzugsfällen ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Da die Vorschrift der Vermeidung nicht nur einer „besonderen“ (vgl. z.B. § 32 Abs. 4 AufenthG), sondern einer demgegenüber noch gesteigerten „außergewöhnlichen“ Härte dient, müssen die mit der Erteilung des Visums zu vermeidenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung des Visums schlechthin unvertretbar erscheint. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Die Angewiesenheit auf familiäre Hilfe ist darüber hinaus nicht in jedem Fall erforderlicher Betreuung gegeben, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn sonstige, auch außerfamiliäre Hilfen den persönlichen Bedürfnissen des Betroffenen nicht gerecht werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch, sich in die Hände engster Familienangehöriger, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht, begeben zu wollen, auch nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar erscheint (vgl. zum Vorgesagten insgesamt BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, 10 C 10/12, veröffentlicht bei juris, Rn. 37f., m.w.N.). Das Gericht hat jedoch vorliegend nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung erlangen können, dass nach diesen Maßstäben die Erteilung eines Visums für die Klägerin zum Familiennachzug zur Beigeladenen zu 2.) zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Die Beigeladene zu 2.), die im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und auf die Fragen des Gerichtes und der Verfahrensbeteiligten eingehend geantwortet hat, hat damit bereits nicht den Eindruck vermittelt, im oben beschriebenen Sinne aufgrund ungewöhnlicher und großer Schwierigkeiten kein eigenständiges Leben mehr führen zu können, sondern vielmehr im Gegenteil den Eindruck einer hinreichend selbständigen Persönlichkeit hinterlassen. Dem Gericht ist bewusst, dass psychische Erkrankungen wie Depressionen häufig phasen- bzw. schubweise verlaufen und daher das Stimmungsbild der Betroffenen erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann. Die Beigeladene zu 2.) hat jedoch in ihrer Befragung durch das Gericht selbst eingeräumt, dass der geschilderte Eindruck nicht auf einer bloßen Momentaufnahme beruhe, sondern dass es ihr derzeit „vergleichsweise gut“ gehe, sie momentan nicht unter Depressionen leide und dass sie nur dann, wenn dies – wie zuletzt im Jahr 2012 – von Zeit zu Zeit der Fall sei, psychologische Hilfe in Anspruch nehme, sie aber weder in dauerhafter psychotherapeutischer Behandlung sei noch Psychopharmaka einnehme. Dass, wie die Beigeladene zu 2.) im Rahmen ihrer Befragung geltend machte, sich dieser Zustand möglicherweise einmal verschlechtern und sie daher eventuell zukünftig im oben beschriebenen Sinne auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen sein wird, rechtfertigt nicht die Erteilung eines Visums zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Die im Klageverfahren vorgelegte, die Beigeladene zu 2.) betreffende nervenärztliche Bescheinigung vom 24. Januar 2013 ist nicht geeignet, den geschilderten Eindruck zu widerlegen, da sie, worauf die Beigeladene zu 1.) zutreffend hingewiesen hat, bereits nicht den an ein fachärztliches Attest zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. insoweit grundlegend BVerwG, Urteile vom 11.09.2007, 10 C 8/07 und 10 C 17/07, zit. n. juris). Aus der Bescheinigung ergibt sich insbesondere nicht, auf welcher Grundlage die dort getroffene Diagnose – die Beigeladene zu 2.) leide seit 2010 an einer reaktiven Depression mit latenter Suizidalität und einer sozialen Isolation – sowie die (mithin pauschale) Annahme beruhen, dass die Beigeladene zu 2.) daher „sowohl seelisch als auch körperlich auf die Hilfe einer Betreuerin“ bzw. einer „vertrauten Bezugsperson“ angewiesen ist, die sie in der Klägerin gefunden habe, und dass deren Nachzug „zu einer sprunghaften Besserung der Depressivität“ der Beigeladenen zu 2.) führen werde.
Im Übrigen erscheint selbst für den Fall, dass die Klägerin im oben beschriebenen Sinne wegen einer psychischen Erkrankung ein eigenständiges Lebens nicht mehr führen könnte, fraglich, ob eine daraus resultierende außergewöhnliche Härte nur dadurch vermieden werden könnte, dass der Klägerin ein Visum zum Familiennachzug zur Beigeladenen zu 2.) erteilt würde.
Zum einen hat sich die Behauptung der Klägerin, dass sich zwischen ihr und der Beigeladenen zu 2.) eine besondere, Eltern-Kind-ähnliche Vertrauensbeziehung entwickelt habe, nach dem Eindruck des Gerichtes anlässlich der Befragung der Beigeladenen zu 2.) in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Die Beigeladene zu 2.) beschränkte sich insoweit auf Angabe, dass sich zwischen ihr und der Klägerin eine tiefe Freundschaft entwickelt habe, nachdem sie im Jahr 2005 an Krebs und daraufhin an einer reaktiven Depression erkrankt sei und die Klägerin sie in dieser Zeit betreut habe, und die mehrfach wiederholte Angabe, dass sie und die Klägerin sich seitdem „regelmäßig“ sehen würden, wenn die Klägerin in Deutschland sei.
Konkrete Erlebnisse, die das behauptete Näheverhältnis zur Klägerin nachvollziehbar erscheinen lassen würden, schilderte die Beigeladene zu 2.) hingegen nicht. So wusste sie weder genauer anzugeben, wann sie die Klägerin kennenlernte, noch, wie es dazu kam, dass die Klägerin sie daraufhin zu einer zweiwöchigen Besuchsreise in den Iran einlud. Die Beigeladene zu 2.) erklärte auch nicht, wie es dazu kam, dass sich nach bzw. während ihrer Krebserkrankung ausgerechnet die Klägerin, die sich nur mit kurzfristigen Besuchs- bzw. mit Geschäftsvisa im Bundesgebiet aufhalten konnte, ihrer annahm und aufgrund welcher konkreten Umstände währenddessen zwischen ihnen das behauptete Vertrauensverhältnis entstand. Letztlich konnte die Beigeladene zu 2.) auch nicht genauer angeben, wann und wie häufig sich die Klägerin in letzter Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat und welche besonderen Geschehnisse sich während dieser Besuchsaufenthalte ereigneten. Hinzu kommt, dass die Beigeladene auch keine genaueren Kenntnisse über die in Deutschland lebenden Töchter der Klägerin hatte, insbesondere nicht wusste, wann diese nach Deutschland übersiedelten, obwohl anzunehmen gewesen wäre, dass die Beigeladene zu 2.) bei der behaupteten intensiven, Eltern-Kind-ähnlichen Beziehung zur Klägerin auch Kenntnisse über deren nächste Verwandte besitzt.
Zum anderen erscheint, selbst wenn man eine besondere Verbundenheit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2.) annehmen würde, fraglich, ob eine gegebenenfalls erforderliche familiäre Hilfe zwingend durch die Klägerin erbracht werden müsste, oder ob diese Hilfe nicht auch durch andere, bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige der Klägerin (ausweislich des Beschlusses des LG Stade leben allein 83 Angehörige der Familie der Klägerin in räumlicher Nähe zur Beigeladenen zu 2.) oder sonstige im Bundesgebiet lebende vertraute Bezugspersonen – insbesondere den Lebensgefährten der Beigeladenen zu 2.) – erbracht werden könnte, zu denen diese eine ebenso intensive Beziehung wie zur Klägerin pflegt. Dass der Lebensgefährte der Beigeladenen zu 2.) aufgrund einer Erkrankung zu derartigen Betreuungsleistungen nicht in der Lage ist, hat die Klägerin lediglich behauptet, nicht aber unter entsprechendem Beweisantritt substantiiert dargelegt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.