Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.10.2013 – OVG 11 N 108.11
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1016.OVG11N108.11.0A
Orientierungssatz
1. Die Regelung zum Formerfordernis in § 69 Abs. 5 S. 1 BbgNatSchG (juris: NatSchG BB) stellt keine den von der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts Betroffenen schützende öffentlich-rechtliche Norm dar.(Rn.4)
2. Die fehlende Einhaltung der Form der Zustimmungserklärung führt nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Vorkaufsrechtsausübung.(Rn.6)
3. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist dann gegeben, wenn die einschlägige Schutzgebietsverordnung der Behörde kein ordnungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, mittels dessen sie einen gleich wirksamen Schutz der betroffenen Flächen sicherstellen könnte.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend VG Cottbus, 20. Oktober 2011, 3 K 558.10, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 613,53 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten der Stiftung „e...“. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 20. Oktober 2011 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Schon die Zulässigkeit des Antrags ist zweifelhaft, denn der Kläger ordnet seine Einwände gegen das angefochtene Urteil, die sich sowohl gegen das Entscheidungsergebnis als auch gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts richten, keinem konkreten Berufungszulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO zu. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, denn die einzig in Betracht kommenden Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht begründet dargelegt.
1. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es spreche zwar einiges dafür, dass der Bescheid formell rechtswidrig sei, weil er unter Verletzung des Verfahrensrechts zustande gekommen sei. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts seien die formellen Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 S. 1 BbgNatSchG mangels schriftlicher Zustimmung der begünstigten Stiftung „e...“ nicht erfüllt gewesen, weil die Stiftung ihr Interesse am Erwerb der in Rede stehenden Flurstücke nur per E-Mail mitgeteilt gehabt habe. Dieser Verfahrensverstoß führe indes nicht zum Erfolg der Klage, weil die Regelung zum Formerfordernis in § 69 Abs. 5 S. 1 BbgNatSchG keine den Kläger schützende öffentlich-rechtliche Norm darstelle.
Hiergegen macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass der angefochtene Bescheid vom 19. November 2009 über die Ausübung des Vorkaufsrechts formell wirksam sei. Aus der Formwidrigkeit des Verwaltungsaktes folge dessen Nichtigkeit. Das müsse auch ihm gegenüber gelten, weil der Bescheid den Begünstigten und damit seinen Zahlungsschuldner bestimme.
Dieser Einwand geht bereits im Ansatz fehl, weil hier nicht die Formbedürftigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts in Rede steht, sondern die Formbedürftigkeit der Zustimmungserklärung des durch den Verwaltungsakt Begünstigten. Dass deren Fehlen nicht nur zur Rechtswidrigkeit, sondern zugleich zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen sollte, hat weder der Kläger dargelegt, noch ist dafür sonst etwas ersichtlich. Vielmehr spricht der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wonach selbst die Nachholung des für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderlichen Antrags zu dessen Heilung führen kann, eindeutig dagegen.
Auf die vom Kläger weiterhin angegriffenen und lediglich hilfsweisen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer Heilung des Formverstoßes kommt es danach nicht mehr an.
Die materiell-rechtlichen Einwände des Klägers begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Soweit der Kläger geltend macht, die Zielrichtung des Bescheides gehe insofern ins Leere, als der vom Verwaltungsgericht am 12. Oktober 2011 durchgeführte Ortstermin ergeben habe, dass die zu schützenden Pflanzenarten auf den betroffenen Flurstücken nicht existent seien, vernachlässigt er, dass das nach der von ihm nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht erforderlich war, weil es nur darauf angekommen sei, dass betroffenen Flurstücke in einem Naturschutzgebiet lägen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Vertreter des Beklagten ausweislich des Terminsprotokolls erklärt hatte, dass die in Rede stehenden Orchideen- sowie Löwenzahnarten jahreszeitbedingt nicht mehr festgestellt würden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat ferner eingehend begründet, dass die Stiftung „e...“ die Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 Satz 1 BbgNatSchG erfülle, und dass der Eigentumserwerb im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt dieser Stiftung stehe (§ 69 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG). Hiermit setzt der Kläger sich inhaltlich nicht auseinander.
Schließlich stellt der Kläger auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits damit begründet, dass die einschlägige Schutzgebietsverordnung dem Beklagten kein ordnungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung stelle, mittels dessen er einen gleich wirksamen Schutz der betroffenen Flächen sicherstellen könne. Auch könne nicht angenommen werden, dass der Kläger freiwillig die von der Stiftung geplanten Maßnahmen umsetzen werde. Letzteres stellt auch der Kläger nicht in Frage. Auch legt er nicht überzeugend dar, dass die von ihm beabsichtigte Beweidung der Flächen durch Rinder die Naturschutzziele des Beklagten in gleichwertiger Weise erreichen könnte. Insoweit sieht das Konzept der Stiftung im Interesse der Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt nämlich eine schonende Bewirtschaftung vor, die allenfalls eine Beweidung durch Schafe beinhalte, nicht aber durch die genutzte Rinderrasse, weil diese für Niedermoorböden zu schwer sei und tiefe Trittschäden verursache (vgl. Exposé der Stiftung „e...“, S. 2, 3).
2. Auch ein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht begründet dargelegt. Der Einwand des Klägers, das Sitzungsprotokoll vom 20. Oktober 2011 dokumentiere nicht die Übergabe der vom Beklagten am 17. Oktober 2011 per Fax übermittelten Unterlagen an ihn, zeigt eine Gehörsverletzung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Denn ausweislich der Aktenvermerke wurde eine Abschrift bzw. Kopie des Fax nebst Anlagen entsprechend der Verfügung der Berichterstatterin vom 17. Oktober 2011 am 18. Oktober 2011 an den Kläger übersandt. Dass ihn diese Sendung vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr erreicht habe, trägt er selbst nicht vor. Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht rügt, ist ihm schon entgegen zu halten, dass er erstinstanzlich nicht in der prozessrechtlich gebotenen Weise auf von ihm vermisste Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts hingewirkt hat und auch nicht darlegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Sachverhaltsaufklärung von selbst hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).