Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.10.2013 – 29 K 267.12 V
ECLI:DE:VGBE:2013:1018.29K267.12V.0A
Orientierungssatz
1. Es besteht keine Verwaltungspraxis, in Fällen, in denen eine ausländische Rentnerin, die von ihrem Sohn finanziell abgesichert werden soll, sich dauerhaft in Deutschland aufhalten möchte, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift sieht eine solche Erteilung nur für den Fall vor, dass der Ausländer selbst über ein erhebliches Vermögen verfügt.(Rn.19)
2. De lege ferenda erscheint es allerdings durchaus sinnvoll, wenn der Gesetzgeber im Anschluss an Regelungen zur Migration von Fachkräften und Hochqualifizierten, wie in § 18 Abs. 4 AufenthG, auch spezielle Nachzugsregelungen für deren Eltern schaffen würde. Denn es besteht die Gefahr, dass solche Fachkräfte, deren Aufenthalt erwünscht ist, im Einzelfall rück- oder weiterwandern, wenn sie sich aus ihrer Sicht nicht angemessen um ihre Eltern kümmern können.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 1940 geborene argentinische Staatsbürgerin, begehrt ein Visum nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG mit dem Vortrag, sie wolle als finanziell abgesicherte Rentnerin in Deutschland in der Nähe ihres einzigen Sohnes leben.
Die Klägerin hatte ihren Lebensmittelpunkt bislang stets in Argentinien. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2010 bezieht sie laufende Einkünfte aus der Pension des Ehemannes in Höhe von ca. 1.690 argentinischen Peso und einer eigenen Pension in derselben Höhe (derzeit ca. 410,-€). Der einzige Sohn der Klägerin, Herr Dr. W..., ist Molekularbiologe und seit dem 16. Januar 2012 bei ... Deutschland mit einem Bruttofestgehalt von zunächst 68.000 € jährlich zuzüglich eventueller variabler Einkommensbestandteile angestellt. Für diese Tätigkeit erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG.
Am 27. September 2012 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in Buenos Aires ein Visum für einen Daueraufenthalt in Deutschland. In dem Antrag gab sie den Zweck des Aufenthalts mit (übersetzt) „Daueraufenthalt als Rentner“ an. Als Mittel, aus dem der Lebensunterhalt bestritten werden soll, deklarierte sie die ihr zustehenden Pensionen sowie das Einkommen des Sohnes. In beigefügten Schreiben erklärten die Klägerin und Herr Dr. W... übereinstimmend sinngemäß, zwischen ihnen bestehe - insbesondere nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters - eine intensive Beziehung, die durch den dauerhaften Umzug des Sohnes nach Deutschland abzubrechen drohe. Es sei ihnen wichtig, dass die Klägerin in der Nähe des Sohnes leben könne, da sie keine nahen Verwandten und engen Freunde am Wohnort in Argentinien habe. Der Sohn wolle für die Klägerin in jeder Hinsicht – auch finanziell – sorgen und sie betreuen. Als Anschrift des beabsichtigten Aufenthaltes gab die Klägerin die Adresse des Sohnes an. Herr Dr. W... legte neben Nachweisen über sein Einkommen und seine Wohnung eine gegenüber der Beigeladenen abgegebene, von dieser mit dem Vermerk „Die Bonität wurde nachgewiesen“ versehene Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG vor.
Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung verweigert hatte, lehnte die Deutsche Botschaft den Antrag mit Bescheid vom 8. November 2012 mit der Begründung ab, dem Begehren könne auf Grundlage der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden, insbesondere würde eine außergewöhnliche Härte gemäß § 36 AufenthG nicht vorliegen.
Mit der am 29. November 2012 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe nie einen Aufenthalt nach § 36 AufenthG begehrt. Vielmehr stütze sie sich allein auf § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Dieser sei hier auch anwendbar, denn der vorliegende Sachverhalt sei nicht in den Spezialvorschriften des Familiennachzugs, insbesondere auch nicht in § 36 AufenthG geregelt. Sie strebe keinen Familiennachzug zu ihrem Sohn an, denn sie wolle nicht in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm zusammenleben. Vielmehr werde sie, sobald ihr Daueraufenthalt gesichert sei, eine eigene Wohnung suchen und diese beziehen. Dies sei nur deshalb noch nicht erfolgt, weil es wirtschaftlich keinen Sinn mache eine solche Wohnung vorab anzumieten. Hier gehe es vielmehr um den Fall des Zuzugs eines finanziell abgesicherten Rentners nach Deutschland. Dies sei auch in Nr. 7.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes zum Aufenthaltsgesetz vorgesehen. Soweit darin von „Vermögen“ des Zuzugswilligen die Rede sei, müsse unter Vermögen nicht nur eigenes Vermögen, sondern auch Ansprüche verstanden werden, die der Betreffende gegen nahe Angehörige habe. Hier sei der Sohn nicht nur rechtlich unterhaltsverpflichtet, sondern habe sich auch bereits gegenüber den deutschen Behörden verpflichtet und er sei zudem aufgrund seines erheblichen, mittlerweile auf rund 72.760 € brutto jährlich erhöhten Einkommens auch ohne Weiteres in der Lage, seine Mutter umfassend abzusichern. Zudem sei Herr Dr. W... mittlerweile Eigentümer einer Eigentumswohnung in Spanien im Wert von ca. 80.000 €, die – soweit sie nicht während ihrer Europaaufenthalte von der Klägerin genutzt wird – weitere Einkünfte durch Vermietung einbringe. Schließlich sei die Klägerin selbst mittlerweile auch Inhaberin von in Deutschland für sie angelegtem Wertpapiervermögen in Höhe von rund 19.935 €. In dieser Situation sei nicht ersichtlich, warum die Ermessensentscheidung der deutschen Behörden nicht zu Gunsten der Klägerin ausfallen müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft Buenos Aires vom 8. November 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG zu erteilen,
hilfsweise,
den entsprechenden Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass hier allein § 36 Abs. 2 AufenthG Anspruchsgrundlage sein könne. Denn die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren an mehreren Stellen deutlich erklärt, dass ein Zuzug zu ihrem Sohn beabsichtig sei. Sie sei auch nicht finanziell unabhängig, sondern vielmehr weitgehend vom Unterhalt durch ihren Sohn abhängig. Damit liege auch nicht der in der Verwaltungsvorschrift angesprochene Zuzug eines wohlhabenden, wirtschaftlich unabhängigen Rentners vor. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG stelle keine Auffangnorm für Fälle des Familiennachzugs dar, in denen die spezifischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass das Ermessen nach § 7 Abs. 1 S. 3 jedenfalls hier negativ auszuüben sei: Das auch in der Verwaltungsvorschrift angesprochene Vermögen müsse in jedem Fall im Eigentum des Zuwanderungswilligen selbst stehen und müsse auch der Höhe nach erheblich größer sein als 20.000 €, um jedes Risiko einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auszuschließen. Es genüge nicht, wenn Dritte sich für die Verbindlichkeiten verpflichten. Dabei spiele eine Rolle, dass die Dauerhaftigkeit solcher Einnahmen ebenso schwankend sein könne wie die Bereitschaft des Dritten zur Zahlung, schließlich sei die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche mit Unsicherheiten behaftet. Die dem gegenüberstehenden Interessen aus Art. 6 GG und entsprechenden Vorschriften könnten im vorliegenden Fall zurücktreten, da der Kontakt zwischen Mutter und Sohn umfänglich durch wechselseitige Besuche gesichert sei.
Die Beigeladene, die sich diesem Vortrag der Beklagten angeschlossen hat, hat selbst keinen Antrag formuliert und war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 11. September 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf die vorliegenden zwei Bände Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Einen Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG macht die Klägerin zu Recht nicht geltend, da die Voraussetzungen offenkundig nicht gegeben sind. Aber auch aus § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann sie den angestrebten Daueraufenthalt nicht herleiten. Danach kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Dabei muss es sich um Aufenthaltszwecke handeln, die ihrer Art nach in §§ 16 bis 38 nicht vorkommen. Es genügt nicht, wenn innerhalb eines Aufenthaltszwecks für eine bestimmte Fallkonstellation ein Aufenthaltsrecht nicht vorgesehen ist oder wenn im Einzelfall die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Norm ist keine Generalklausel, die allgemein zur Auffüllung vermeintlicher Lücken im System der Zuwanderung genutzt werden könnte (Dienelt in Renner u. a., Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, Rdnr. 12 zu § 7).
Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann hier letztlich offen bleiben, da die Behörde einen Anspruch nach § 7 jedenfalls ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Es ist allerdings durchaus zweifelhaft, dass hier ein nicht in den §§ 27 bis 36 AufenthG, die die Aufenthalte aus familiären Gründen regeln, abschließend gestalteter Fall vorliegt. Denn insoweit kann nicht allein auf formale Aspekte abgestellt werden, wie den Umstand, dass im Visumsantrag der Zweck anders umschrieben ist oder die Tatsache, dass die Klägerin – nachträglich – vorträgt, sie wolle nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn leben. Denn anderenfalls wäre es dem Antragsteller praktisch selbst überlassen, seinen Fall aus dem Anwendungsbereich des Familiennachzugs „herauszunehmen“. Maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Gesamtumstände des Falles. Danach spricht hier einiges dafür, dass es sich um einen Fall des Familiennachzugs handelt. Denn sowohl die Klägerin als auch Herr Dr. W... haben selbst erklärt, dass der Sohn die Mutter umfassend betreuen will. Die Klägerin hatte ihren Lebensmittelpunkt bisher auch ausschließlich in Argentinien und wäre hier nicht nur finanziell, sondern z. B. auch sprachlich weitgehend auf die Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen. Insoweit handelt es sich eher nicht um den auch in der Verwaltungsvorschrift des Bundes zum Aufenthaltsgesetz (Ziff. 7.1.3) angesprochenen Fall des Zuzugs eines vermögenden Ausländers bzw. vermögenden Pensionärs. Denn der Schwerpunkt würde hier nicht darauf liegen, dass die Klägerin aus anderen Gründen, etwa dem Umstand, dass sie in Deutschland ein Haus besitzt und dort leben will, zuziehen möchte und sich dabei gleichzeitig auch eine Besuchs- oder Begegnungsgemeinschaft mit einem nahen Angehörigen ergibt. Vielmehr würde dieses Zusammensein mit dem Sohn wohl den Hauptzweck des Aufenthaltes darstellen, so dass nicht allein auf die Frage abgestellt werden kann, ob eine gemeinsame Wohnung vorliegt oder nicht (anderer Ansicht möglicherweise Dienelt a. a. O. Rdnr. 25).
Jedenfalls ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin hier ermessensfehlerfrei erfolgt. Insoweit prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO), wobei die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann (§ 114 S. 2 VwGO). Solche Ermessensfehler liegen hier nicht vor. Da das Gesetz selbst keine Begrenzungen vorsieht, ergeben sich Ermessensgrenzen hier lediglich aus höherrangigem Recht. Der Anspruch des Bürgers auf Gleichbehandlung aus der Anspruchsnorm in Verbindung mit Art. 3 GG und einer ständigen Verwaltungspraxis, wie sie sich aus einer Verwaltungsvorschrift ergeben kann, ist vorliegend nicht verletzt. Denn es besteht keine Verwaltungspraxis, in Fällen der vorliegenden Art Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Die Verwaltungsvorschrift sieht (in Ziffer 7.1.3) ausdrücklich nur den Fall vor, dass sich ein Ausländer hier niederlassen möchte, der selbst über erhebliches Vermögen verfügt. Dies ist schon vom Wortlaut her eindeutig („…ein vermögender Ausländer…,um hier von seinem Vermögen zu leben“; „…auf vermögende Pensionäre angewendet…“). Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob die Verwaltungsvorschrift auch anders ausgelegt werden kann, sondern darauf, wie die Verwaltungspraxis sie tatsächlich handhabt. Insoweit haben die beteiligten Behörden deutlich und unwidersprochen erklärt, dass ein derartiger Zuzug – vorausgesetzt, dass es sich nicht um Familiennachzug handelt – nur zugelassen wird, wenn die Betreffenden umfänglich durch eigenes Vermögen, ohne Rückgriff auf Dritte abgesichert sind. Dies ist hier aber auch im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Denn die nach Klägervortrag allein beabsichtigte Besuchs- und Begegnungsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn kann (und wird) vollumfänglich durch wechselseitige Besuchsaufenthalte gepflegt, wobei die Klägerin als argentinische Staatsbürgerin kein Visumsverfahren durchlaufen muss. Dem hat die Behörde in ermessensfehlerfreier Weise eine grundsätzlich - soweit es über die spezialgesetzlich geregelten Fälle hinausgeht - restriktive Zuwanderungspraxis und den Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Kassen gegenübergestellt. De lege lata ist es nicht zu beanstanden, den Zuzug zum Daueraufenthalt über die spezialgesetzlich geregelten Fälle hinaus auf wenige Ausnahmefälle zu beschränken. Ebenso wenig ist es ermessensfehlerhaft, wenn in diesem Zusammenhang zum Einen danach differenziert wird, wie groß das Vermögen ist und zum Anderen danach, ob es sich um eigene Einkünfte oder Vermögenswerte handelt oder um Unterhaltsansprüche bzw. Vermögenswerte im Eigentum Dritter. Insoweit darf die Behörde darauf abstellen, dass jegliches Risiko, dass öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden mit möglichst hoher Sicherheit ausgeschlossen wird. Soweit Personen im fortgeschrittenen Alter zuziehen möchten, liegt es auf der Hand, dass auch das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgedeckt sein muss, woraus sich wiederum offensichtlich ergibt, dass eine Rücklage von etwa 20.000 € nicht ausreichend ist, weil der Aufenthalt in einem Pflegeheim – selbst bei Eingreifen einer Pflegeversicherung – schon binnen weniger Monate höhere Kosten verursachen kann (vgl. hierzu die Verwaltungsvorschrift der Berliner Ausländerbehörde zu § 7, die insoweit auf die Regelungen für Selbständige unter Ziffer 21.3 verweist und ein Mindestvermögen von 150.000 € anspricht). Es trifft auch zu, wie die Beklagte hier ausgeführt hat, dass eigenes Vermögen bzw. eigene regelmäßige Einkünfte in ausreichender Höhe ein höheres Maß an Sicherheit gewährleisten. Ist der Zuzugswillige – wie hier – auf die Einkünfte eines Dritten angewiesen, so erweitern sich die Risiken der finanziellen Absicherung durch die bei der dritten Person gegebenen Umstände wie z. B. Verlust des Arbeitsplatzes. Auch ist selbst bei bestehender Unterhaltspflicht nicht gewährleistet, dass der Unterhaltspflichtige dauerhaft freiwillig leistet und schließlich kann die Vollstreckung in das Vermögen Dritter mehr Schwierigkeiten bereiten als die Vollstreckung gegen den Schuldner selbst.
De lege ferenda erscheint es allerdings durchaus sinnvoll, wenn der Gesetzgeber im Anschluss an Regelungen zur Migration von Fachkräften und Hochqualifizierten, wie in § 18 Abs. 4 AufenthG, auch spezielle Nachzugsregelungen für deren Eltern schaffen würde. Denn es besteht die Gefahr, dass solche Fachkräfte, deren Aufenthalt erwünscht ist, im Einzelfall rück- oder weiterwandern, wenn sie sich aus ihrer Sicht nicht angemessen um ihre Eltern kümmern können.