Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.10.2013 – 62 K 6.13 PVL

ECLI:DE:VGBE:2013:1024.62K6.13PVL.0A

Orientierungssatz

Die aus Nr. 15 der Anlage zu § 5 PersVG auch für ein Krankenhaus des Justizvollzuges folgende Dienststelleneigenschaft (im personalvertretungsrechtlichen Sinne) konnte durch eine - nicht zumindest den bei Verbindung von Dienststellen (i.S.d. PersVG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 PersVG Berlin genügende - Organisationsverfügung der Verwaltung nicht beseitigt werden.(Rn.16)

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Justizvollzugskrankenhaus Berlin (weiter) eine Dienststelle im Sinne des PersVG Berlin ist.

Gründe

I.

1

Bei dem Antragsteller handelt es sich um die örtliche Personalvertretung, welche von den Beschäftigen beim Justizvollzugskrankenhaus Berlin gewählt wurde; diese Einrichtung wurde mit ordnungsbehördlicher Genehmigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales im März 2007 als eigenständige, von einem Anstaltsleiter geleitete Organisationseinheit zur medizinischen Versorgung der Inhaftierten der Berliner Vollzugsanstalten gebildet. Die Einrichtung verfügte über mehrere organisatorische Untergliederungen, darunter verschiedene mit insgesamt etwa 100 Betten ausgestattete medizinische Fachabteilungen.

2

Durch Organisationsverfügung vom 11. Dezember 2012 (Amtsblatt von Berlin Nr. 53 vom einen 20. Dezember 2012) verschmolz der Senator für Justiz und Verbraucherschutz mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Justizvollzugsanstalt Plötzensee, die Justizvollzugsanstalt Charlottenburg und das Justizvollzugskrankenhaus Berlin. Der bei dieser Senatsverwaltung gebildete Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz hatte dieser Organisationsmaßnahme am 11. Dezember 2012 gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1, 90 Nr. 4 PersVG zugestimmt.

3

Mit seinem aufgrund Beschlusses vom 31. Januar 2012 eingeleiteten und am 28. März 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass das Justizvollzugskrankenhaus Berlin (weiter) eine Dienststelle im Sinne des PersVG Berlin ist. Unter Bezugnahme auf ein anderes von ihm eingeleitetes, zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenes Beschlussverfahren (VG 61 K 14.12 PVL) vertritt er die Auffassung, aus Ziffer 15 der Anlage zu § 5 PersVG Berlin ergebe sich, dass jeder Krankenhausbetrieb eine eigene Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne darstelle. Der Senatsverwaltung sei es daher untersagt, diese Funktion als Dienststelle im Sinne des PersVG Berlin durch einfache Organisationsverfügung zu ändern bzw. aufzuheben. Hierzu hätte es einer Gesetzesänderung bedurft.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass das Justizvollzugskrankenhaus Berlin (weiter) eine Dienststelle im Sinne des PersVG Berlin ist.

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Die Beteiligte zu 1 beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

8

Der im Anhörungstermin vom 24. Oktober 2013 durch seine stellvertretene Vorsitzende repräsentiert gewesene, nach der streitbefangenen Verschmelzung neu gewählte Personalrat Justizvollzugsanstalt Plötzensee, dessen verfahrensrechtliche Beteiligung im vorliegenden Beschlussverfahren im Rahmen der mündlichen Anhörung erörtert worden ist, hat im Anhörungstermin vorsorglich auf die Zustellung der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftstücke, auf die Ladung sowie die Einhaltung der Ladungsfrist zu diesem Anhörungstermin verzichtet.

II.

9

Der auf die Klärung der Rechtsstellung der Personalvertretung (§ 91 Abs. 1 Z. 3 PersVG Berlin) gerichtete Feststellungsantrag ist zulässig. Unbeschadet der Frage der personalvertretungsrechtlichen Wirksamkeit der in Rede stehenden Organisationsverfügung der Senatsverwaltung ist der (bisherige) Personalrat des Justizvollzugskrankenhauses Berlin auch antragsbefugt; denn selbst wenn die Neuorganisation wirksam sein sollte, wäre deren bisheriger Personalrat berechtigt, eine gerichtliche Klärung über die Frage herbeizuführen, ob diese Organisationsverfügung u.a. mit der Folge wirksam geworden ist, dass eine neue Personalvertretung durch die beschäftigten der neu gebildeten Dienststelle gewählt werden darf (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 PersVG Berlin). Da im Falle des Erfolges des vorliegenden Feststellungsbegehrens die Rechtmäßigkeit der im Anschluss an die Verschmelzung durchgeführten Neuwahl einer die Beschäftigten aller bisherigen Dienststellen repräsentierenden Personalvertretung der Justizvollzugsanstalt Plötzensee in Frage gestellt wird, ist auch diese als Beteiligte am vorliegenden Verfahren anzusehen; dem hat ihre stellvertretende Vorsitzende durch die von ihr im Anhörungstermin vom 24. Oktober 2013 von ihr abgegebenen Erklärungen Rechnung getragen.

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Der Antrag ist auch begründet. Durch Nr. 15 der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG Berlin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass „jeder Krankenhausbetrieb und jede andere Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt“ eine Dienststelle im Sinne von § 5 Abs. 1 PersVG ist. Aus dieser gesetzlichen Zuordnung der Dienststelleneigenschaft für die genannten Einrichtungen folgt insbesondere, dass die für deren Beschäftigte jeweils zu bildende (örtliche) Personalvertretung (nur) von den Beschäftigten dieser Dienststelle zu wählen ist (vgl. §§ 14, 15 PersVG Berlin).

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Offen bleiben kann für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren, ob es sich bei dem bisherigen Justizvollzugskrankenhauses Berlin um einen "Krankenhausbetrieb" handelt.

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Denn jedenfalls fällt das bisherige Justizvollzugskrankenhaus Berlin deshalb unter die genannte Vorschrift der Anlage zu § 5 PersVG Berlin, weil diese Einrichtung zumindest eine andere „Krankenanstalt“ im Sinne dieser Regelung darstellt.

13

Bereits die ursprünglichen Fassung der Anlage zu § 5 des PersVG vom 26. Juli 1974 (GVBl. 1974, 1669) sah unter Nr. 12 (jetzt Nr. 15) eine eigenständige Dienststelleneigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne für "jede Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt" vor. Diese Vorschrift war inhaltsgleich mit der im Land Berlin zuvor geltenden Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Buchstabe l PersVG Berlin vom 21. März 1957 (GVBl. S. 296ff). Auch in dieser gesetzlichen Vorschrift war bestimmt, dass jede Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt eine (eigenständige) Dienststelle im Sinne des Gesetzes sein sollte. Aus der amtlichen Begründung für dieses Gesetz (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin Nr. 756 vom 9. Juni 1956, S. 12) erschließt sich, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift selbst gestalten wollte, welche Behörden, Behörden Teile oder sonstige Einrichtungen des Landes Berlin als Dienststellen im Sinne des Gesetzes, d.h. als Träger einer Personalvertretung, in Betracht kommen sollten. Mit dem vom Gesetzgeber gebilligten Katalog der als selbständige Dienststellen im Sinne des PersVG anzusehenden Einrichtungen sollte dem Umstand Rechnung tragen werden, dass dort Bedienstete tätig sind, die der besonderen Eigenart ihrer Aufgabenstellung oder ihres Beschäftigungszwecks wegen eine besondere Interessenlage aufweisen und daher eine eigene Personalvertretung erhalten sollten. Dass u.a. Krankenanstalten, nach allgemeinem Sprachverständnis also Einrichtungen, die (insbesondere) der stationären medizinischen Betreuung von Kranken dienen und daher eine spezifisch geprägte Beschäftigtenstruktur (medizinisches Personal) mit einem durch den Zweck der Einrichtung bestimmten besonderen Pflichtenkreis sowie erhöhtem Gesundheitsrisiko und daher eine ganz spezifische gemeinsame Interessenlage aufweisen, liegt auf der Hand. Dem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mithin dadurch Rechnung getragen werden, dass die erwähnten Einrichtungen eigenständige Dienststellen im Sinne des Gesetzes erklärt wurden. Auf die organisationsrechtliche oder sonstige rechtliche Qualifizierung dieser Einrichtungen (rechtsfähige oder nichtrechtsfähiger Anstalt, Behörde, eigenständige Dienststelle im dienstrechtlichen Sinne) kam es dem Gesetzgeber bei seiner personalvertretungsrechtlichen Vorgabe offensichtlich nicht an.

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Die Regelungen des Landeskrankenhausgesetzes vom 13. Dezember 1974 (GVBl. Seite 2810) und die im Zusammenhang mit dessen Inkrafttreten erfolgte (zumindest begriffliche) Erweiterung der in Rede stehenden personalvertretungsrechtlichen Vorgabe der Dienststelleneigenschaft für Krankenanstalten auf "Krankenhausbetriebe“ (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) Landeskrankenhausgesetz, a.a.O. Seite 2817) bestätigt die Annahme, dass Justizvollzugskrankenhäuser von dem bis dahin verwendeten Begriff „Krankenanstalt" erfasst waren. Dieser Begriff dürfte dem des „Krankenhauses“ in § 3 Landeskrankenhausgesetz in seiner ursprünglichen und weiter aktuellen Fassung entsprechen. „Krankenhäuser“ sind demnach Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen, Geburtshilfe geleistet wird oder weitere medizinische Leistungen für Personen, die der stationären Behandlung bedürfen, erbracht werden und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Dass auch Krankenhäuser im Strafvollzug sowohl von dieser Definition als auch von der Geltung des Landeskrankenhausgesetzes erfasst werden sollten, ergibt sich weiter etwa aus § 2 Nr. 2 Landeskrankenhausgesetz in seiner ursprünglichen bzw. aktuellen Fassung; diese Regelung enthält eine Ausnahme der generellen Geltung dieses Gesetzes (§ 2 Nr. 1) hinsichtlich des Abschnitts II unter anderem für Krankenhäuser im Strafvollzug, woraus auf deren Einbeziehung in die übrigen Regelungen des Gesetzes zu schließen ist. Dass auch die Beteiligte zu 1 bzw. die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz von der grundsätzlichen Anwendung des Abschnitts I des Landeskrankenhausgesetzes auf das Justizvollzugskrankenhauses Berlin ausgeht, ergibt sich etwa daraus, dass vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2006 eine entsprechende ordnungsbehördliche Genehmigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales eingeholt wurde (vgl. § 20 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz).

15

Aufschluss darüber, weshalb im Zuge mit dem Inkrafttreten des Landeskrankenhausgesetzes der mit dessen § 31 Abs. 1 neu eingeführte Begriff des „Krankenhausbetriebes“ in die hier streitbefangene Vorschrift Nr. 15 der Anlage zu § 5 PersVG Berlin aufgenommen wurde, gibt die frühere Fassung dieser Vorschrift. Diese Regelung leitet den – gemäß § 2 Nr. 2 Landeskrankenhausgesetz für Krankenhäuser im Strafvollzug nicht geltenden - Abschnitt II des Gesetzes ein. § 31 Abs. 1 S. 1 Landeskrankenhausgesetz (a.F.) bestimmte, dass die Krankenhäuser des Landes Berlin nichtrechtsfähige Betriebe sind, die nach Maßgabe dieses Gesetzes selbstständig und mit eigenen Organen geführt werden (Krankenhausbetriebe). Es liegt daher nahe, dass mit der ausdrücklichen Einbeziehung von "Krankenhausbetrieben“ in Nr. 15 der Anlage zu § 5 PersVG Berlin klargestellt werden sollte, dass auch diese - ungeachtet der eingeführten neuen Begrifflichkeit („Krankenhausbetriebe“) - neben den (ohnehin unter das PersVG Berlin fallenden) sonstigen Krankenanstalten als personalvertretungsrechtlich eigenständige Dienststellen eingeordnet werden sollten.

16

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die aus Nr. 15 der Anlage zu § 5 PersVG auch für ein Krankenhaus des Justizvollzuges folgende Dienststelleneigenschaft (im personalvertretungsrechtlichen Sinne) durch eine – nicht zumindest den bei Verbindung von Dienststellen (i.S.d. PersVG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 PersVG Berlin genügende - Organisationsverfügung der Verwaltung nicht beseitigt werden konnte.

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Den Anforderungen des § 6 Abs. 2 PersVG Berlin genügt die hier getroffene Organisationsverfügung nicht. Gemäß § 6 Abs. 2 PersVG Berlin können mehrere Dienststellen zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn

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1. sie räumlich sowie durch Aufgabenbereichen Organisationen miteinander verbunden sind und

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2. in getrennten Personalversammlungen dieser Dienststellen die Mehrheit der jeweils anwesenden Dienstkräfte entsprechende Anträge beschlossen hat.

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Den von der Beteiligten zu 1 eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine in der vorgenannten Nr. 2 des § 6 Abs. 2 PersVG vorgeschriebene Abstimmung über die beabsichtigte Verbindung der Dienststellen in getrennten Personalversammlungen der zu verbindenden Dienststellen gerade nicht stattgefunden hat. Letztlich kann daher offen bleiben, ob die gesetzliche Festlegung der Dienststelleneigenschaft in Nr. 15 der Anlage zu § 5 PersVG Berlin durch die in § 6 PersVG eröffnete Möglichkeit der Zusammenlegung von Dienststellen (im personalvertretungsrechtlichen Sinne) beseitigt werden kann.