Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.11.2013 – 11 K 478.12
ECLI:DE:VGBE:2013:1112.11K478.12.0A
Orientierungssatz
Der Gesetzgeber ist von dem Grundsatz ausgegangen, das bei einer Zulassung von Kraftfahrzeugen regelmäßig keine zusätzliche Gebühr für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II entsteht.(Rn.16)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. September 2012 insoweit aufgehoben, als darin 10,20 Euro für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II festgesetzt worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für die Zulassung seines Pkw.
Sein Pkw Volkswagen wurde erstmals am 5. Januar 2007 in Hamburg zugelassen. Am 31. Januar 2012 ließ er das Fahrzeug nach Berlin mit dem neuen amtlichen Kennzeichen „B...“ umschreiben. Da in der alten Zulassungsbescheinigung Teil II (vormalig Fahrzeugbrief) kein freies Feld für den Kläger als neuen Halter vorhanden war, stellte ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II aus und teilte ihm eine Feinstaubplakette zu. Hierfür hatte der Kläger insgesamt 48,60 Euro Gebühren zu entrichten, die er auch zahlte. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 legte er gegen die Gebührenforderung Widerspruch ein, weil nach der Gebührenordnung die Gebühren niedriger seien. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 erläuterte ihm die Behörde die Zusammensetzung der Gebühr:
Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk (Nr. 221.2)
26,30 Euro
Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Nr. 225)
10,20 Euro
Drei Klebesiegel á 0,30 Euro (Nr. 233)
0,90 Euro
Grüne Plakette
5,00 Euro
Berichtigung des zentralen Fahrzeugregisters (Nr. 124)
2,60 Euro
Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Nr. 123)
3,60 Euro
Summe
48,60 Euro
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Widerspruch unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zurück.
Mit seiner bei Gericht am 19. Oktober 2012 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Gebührenforderung und führt zur Begründung aus: Die Gebühr nach Nr. 225 (Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung) sei nicht angefallen, weil der Gebührentatbestand bereits von der Nr. 221.2 umfasst sei. Gleichermaßen sei die Gebühr Nr. 124 in der Nr. 123 enthalten.
Nachdem der Beklagte im Hinblick auf die zunächst streitige Gebühr Nr. 124 den Kläger klaglos gestellt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr,
den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. September 2012 insoweit aufzuheben, als darin 10,20 Euro für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II festgesetzt worden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Erhebung der Gebühr Nr. 225 sei rechtmäßig. Dies ergebe sich daraus, dass bei dem Zwangsumtausch eines alten Fahrzeugbriefs in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II nur 5,10 Euro fällig werden und dieser Umtausch vom Verordnungsgeber begünstigt werden sollte. Auch entspräche die vom Kläger vorgeschlagene Anwendung nicht dem Verursacherprinzip, weil nicht bei jeder Umschreibung eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden müsse. Vielmehr sei dies nur bei jeder zweiten Umschreibung der Fall, weil in die Zulassungsbescheinigung Teil II (nur) zwei Halter eingetragen werden könnten.
Entscheidungsgründe
Soweit sich der Kläger gegen die Gebühr für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II in Höhe von 10,20 Euro wendet, ist seine zulässige Anfechtungsklage begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 28. September 2012 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für Gebühren bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen ist § 6a Abs.1 Nr. 1 a, Abs. 2 StVG, § 1 i.V.m. Nr. 221 ff. der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach § 1 Abs. 1 GebOSt werden für Amtshandlungen Gebühren erhoben, wobei die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sich aus der Anlage zur GebOSt ergeben. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Gebührenerhebung nur dann rechtmäßig, wenn der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt und die zu Grunde liegende Amtshandlung rechtmäßig ist. Im vorliegenden Falle findet sich in der Anlage zur GebOSt kein Gebührentatbestand für die vom Beklagten geltend gemachte Gebühr von 10,20 Euro für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II.
Der vom Beklagten in Anspruch genommene Gebührentatbestand Nr. 225 ist nicht einschlägig. Danach ist für die Ausfertigung, den Ersatz oder die Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen eine Gebühr von 10,20 Euro fällig. Zwar liegt hier eine Änderung persönlicher Daten vor, weil der Fahrzeughalter gewechselt hat. Die Anwendung von Nr. 225 ist aber gesperrt, weil ein von Nr. 221.2 (Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk) erfasster Fall vorliegt.
Ebenso wenig kommt eine Gebührenerhebung nach Nr. 225 aufgrund der Einleitung zum Gebührentatbestand Nr. 221 in Betracht. Danach erhöht sich u.a. die hier einschlägige Gebühr nach Nr. 221.2 um die Gebühr nach Nr. 225, wenn eine gleichzeitige Änderung technischer Daten vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nicht auf der Änderung technischer Daten am zugelassenen Kraftfahrzeug beruht, sondern aufgrund der Änderung persönlicher Daten, nämlich der Person des Fahrzeughalters, erfolgte.
Weitere Tatbestände, aufgrund derer die Gebühr von 10,20 Euro geltend gemacht werden könnte, sind nicht ersichtlich und vom Landesamt auch nicht dargetan worden.
Soweit die beklagte Behörde versucht, über eine Auslegung – letztlich aufgrund von Billigkeitserwägungen – die Gebührenerhebung zu rechtfertigen, kann dies nicht überzeugen. Das von der Behörde vorgeschlagene Ergebnis hätte zur Folge, dass bei jeder Neuausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II eine Gebühr von 10,20 Euro fällig wird. Dies ist jedoch mit der Regelungssystematik der Zulassungsgebühren nicht vereinbar. Wenn der Gesetzgeber eine solche Gebührenregelung beabsichtigt hätte, hätte er ohne weiteres im Gebührentatbestand Nr. 225 die Einschränkung „in anderen als in dem nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen“ streichen und auf die Rückausnahme in der Einleitung von Nr. 221 verzichten können. Dies hat er nicht getan, sondern ist von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei einer Zulassung von Kraftfahrzeugen regelmäßig keine zusätzliche Gebühr für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II entsteht. Eine solche über den Wortlaut und die Systematik hinausgehende, den Gebührenpflichtigen zusätzlich belastende Auslegung wäre zudem nicht mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätzen der Normenklarheit und Normenwahrheit zu vereinbaren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 – 2 BvL 51/06 und 2 BvL 52/06 – juris, Rdnr. 63).
Schließlich können die Ausführungen des Beklagten, die fehlende Geltendmachung einer Gebühr nach Nr. 225 verstoße gegen das Verursacherprinzip und stelle zudem einen Wertungswiderspruch zur Gebühr für den Umtausch eines alten Fahrzeugbriefs dar, schon vom Ansatz her keine Gebührenpflicht des Klägers begründen. Denn wenn dies zuträfe, hätte dies die Rechtswidrigkeit der Gebührentatbestände zur Folge. Die sinngemäße Schlussfolgerung des Beklagten, um eine solche Rechtswidrigkeit zu vermeiden, müsse eine recht großzügige Analogie gezogen werden, ist nicht zulässig.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei der Beklagte die Kostenübernahme erklärt hat. Soweit die Klage Erfolg hatte, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.