Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.11.2013 – 5 K 61.13

ECLI:DE:VGBE:2013:1114.5K61.13.0A

Orientierungssatz

1. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nur dann, wenn der Beamte aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub vor seiner Zurruhesetzung auszuüben.(Rn.16)

2. Daran fehlt es, wenn ein Beamter Äußerungen tätigt, die auf psychische Probleme mit einer Gefährdung des Dienstbetriebs schließen lassen und er sich nicht um die Ausräumung der Bedenken bemüht.(Rn.17)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er vor seiner Zurruhesetzung nicht genommen hat.

2

Der am 1... 1951 geborene Kläger wurde 1979 von der Freien Universität Berlin zum Beamten auf Lebenszeit im Amt eines U... (BesGr A 10) ernannt. Mit Bescheid vom 26. März 2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen; mit Bescheid vom 29. März 2007 verbot sie ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte. Hintergrund dieser Maßnahmen waren Äußerungen des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Beklagten, die auf psychische Probleme und eine mögliche Gefährdung durch einen Amoklauf hindeuteten.

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Nachdem der Kläger sich nicht hatte amtsärztlich untersuchen lassen, versetzte die Freie Universität den Kläger wegen (gemäß § 77 Abs. 1 Satz 4 LBG a.F. unterstellter) Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 31. Mai 2007 in den Ruhestand. Die dagegen erhobene Klage wies die Kammer durch Urteil vom 10. September 2009 (VG 5 A 258.07) ab; das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 31. Oktober 2011 (OVG 4 N 153.09) ab. Auch eine Klage auf Reaktivierung wies die Kammer durch Urteil vom 28. Januar 2013 (VG 5 K 14.12) ab; das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 (OVG 4 N 36.13) ab.

4

Im Jahr 2007 hatte der Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung keinen Erholungsurlaub genommen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 beantragte er unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ihm für acht Tage nicht genommenen Erholungsurlaubs eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 1.079,52 Euro zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Freie Universität Berlin mit Bescheid vom 9. Juli 2010, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013, ab. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe nicht, weil der Kläger vor seiner Zurruhesetzung nicht krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, Erholungsurlaub zu nehmen; ursächlich hierfür sei vielmehr das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gewesen.

5

Mit seiner am 4. März 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, ein unionsrechtlicher Abgeltungsanspruch bestehe nicht nur bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit, den Erholungsurlaub vor Eintritt in den Ruhestand zu nehmen, sondern auch in seinem Fall.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Freien Universität Berlin vom 9. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.079,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 4. März 2013 zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer finanziellen Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub; der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Freien Universität Berlin vom 9. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

12

Im nationalen Recht gibt es keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch von Beamten auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn. 8). Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist vielmehr Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG), nach welchem der jedem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Der Europäische Gerichtshof hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen auch für Beamte geltenden Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs hergeleitet (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 10 ff. m.w.N.). Dieser Anspruch besteht im Fall des Klägers nicht.

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Der Kläger war nicht krankheitsbedingt gehindert, vor seiner Zurruhesetzung Urlaub zu nehmen. Ob der Kläger in der Zeit vor seiner mit Ablauf des Monats Mai 2007 erfolgten Zurruhesetzung überhaupt arbeitsunfähig war, ist unklar; ärztliche Feststellungen hierzu lagen nicht vor. Der Kläger hatte eine Dienstunfähigkeit stets bestritten, eine Klärung dieser Frage indes durch die Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, verhindert. Der Kläger ist demgemäß auch nicht wegen festgestellter Dienstunfähigkeit, sondern aufgrund der in § 77 Abs. 1 Satz 4 LBG a.F. vorgesehenen Fiktion (ihn so zu behandeln, „als ob“ die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre) zur Ruhe gesetzt worden (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 10. September 2009 - VG 5 K 258.07 - und den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 31. Oktober 2011 - OVG 4 N 153.09).

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Ob - jedenfalls für die Zeit vom 29. März bis zum 31. Mai 2007 - das mit Bescheid vom 29. März 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ursächlich dafür war, dass der Kläger seinen Erholungsurlaub vor seiner Zurruhesetzung nicht mehr nehmen konnte, kann dahinstehen.

15

Es erscheint nicht unzweifelhaft, dass der Kläger aus Rechtsgründen gehindert war, in dieser Zeit Erholungsurlaub zu nehmen. Denn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte suspendierte lediglich vorläufig die Pflicht des Klägers zur Dienstleistung und sein Recht auf amtsgemäße Beschäftigung; seine übrigen Beamtenpflichten und -rechte blieben davon unberührt. Insbesondere war der Kläger gehalten, sich zur alsbaldigen Wiederaufnahme des Dienstes bereitzuhalten (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2009, § 66 BBG 2009, Rn. 25). Deshalb hätte der Kläger in dieser Zeit wohl nicht, jedenfalls nicht ins Ausland, verreisen dürfen, ohne Erholungsurlaub zu nehmen. Die Beklagte hat dazu erklärt, sie hätte dem Kläger auf Antrag bis zu seiner Zurruhesetzung Erholungsurlaub gewährt.

16

Auch wenn man jedoch zu Gunsten des Klägers unterstellt, er sei in dem Zeitraum, in dem ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten war, rechtlich gehindert gewesen, Erholungsurlaub zu nehmen, begründet dies nicht den hier geltend gemachten Abgeltungsanspruch. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob und gegebenenfalls in welchen weiteren Fällen unionsrechtlich - neben der vom Europäischen Gerichtshof bisher allein entschiedenen krankheitsbedingten Verhinderung - ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehen kann. Jedenfalls setzte ein solcher Anspruch voraus, dass der Betroffene „aus von seinem Willen unabhängigen Gründen“ nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - „Schultz-Hoff“, juris Rn 43, 61; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 3. Mai 2013 - VG 5 K 158.11 - Entscheidungsabdruck S. 5 ff.). Hieran fehlt es im Falle des Klägers.

17

Der Kläger hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (ebenso wie letztlich seine Zurruhesetzung) selbst veranlasst, indem er sich gegenüber Mitarbeitern der Beklagten in einer Weise geäußert hat, die auf psychische Probleme und eine Gefährdung des Dienstbetriebes hindeuteten. Auch in der Folge hat er nichts dafür getan, die auf seinem Verhalten beruhende Besorgnis der Beklagten auszuräumen; insbesondere hat er sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht amtsärztlich untersuchen lassen.

18

Hat es der Beamte - wie hier - in der Hand, die Hindernisse auszuräumen, die einer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub entgegenstehen, ist es nicht gerechtfertigt, einen Abgeltungsanspruch wie im Fall der krankheitsbedingten Verhinderung anzunehmen (vgl. auch Maaß, Recht im Amt 2012, 238, 241). Von der Interessenlage entspricht die vorliegende Konstellation vielmehr eher dem Fall, dass ein Beamter vor seinem absehbaren Ausscheiden aus dem Dienst Erholungsurlaub nicht beantragt; auch dann besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 3. Mai 2013, a.a.O.).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.