Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.11.2013 – 11 K 391.13
ECLI:DE:VGBE:2013:1119.11K391.13.0A
Orientierungssatz
1. Eine selbständige Tätigkeit des Importes von Mikro- und Servomotoren und des Exports von Gebläsemotoren und Anlagetechnik lässt einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen aus der Elektrotechnik im Sinne von § 21 Abs. 2a S. 2 AufenthG erkennen.(Rn.13)
2. Nur Tätigkeiten, die keinen Bezug zu Studieninhalten aufweisen oder denen in den Geschäftsabläufen nur eine untergeordnete Rolle zukommt, sind von der Privilegierung in § 21 Abs. 2a AufenthG ausgenommen.(Rn.15)
3. Ein Zusammenhang zwischen einem geplanten Handel mit Motoren und dem Studium der Elektrotechnik ist erkennbar, weil diese Handelstätigkeit durch die spezifischen Kenntnisse der Bewerberin über die von ihr vertretenen Produkte gefördert wird.(Rn.16)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. September 2013 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 29 Jahre alte Klägerin ist chinesische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Sie reiste am 25. September 2006 mit einem Visum zu Studienzwecken ins Bundesgebiet ein und begann am 1. April 2008 an der Technischen Universität Berlin ihr Studium in Elektrotechnik. Mit ihrer Masterarbeit über bürstenlose Motoren schloss sie das Masterstudium am 23. Januar 2012 erfolgreich ab. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilte ihr am 8. März 2012 zur Arbeitssuche eine Aufenthaltserlaubnis, die am 1. November 2012 bis zum 22. Juli 2013 verlängert wurde und ihr die Erwerbstätigkeit ab November 2012 gestattete. Mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Februar 2013 gründete die Klägerin die in Berlin ansässige D... GmbH, deren Gegenstand danach „Handel, Import und Export von Waren verschiedener Art, insbesondere Autoteile- und Zubehör, mechanische und elektronische Produkte die Mikro- und Servomotoren und Anlagen verschiedener Art“ ist, und meldete am 4. April 2013 ihr Gewerbe an. Ausweislich ihrer Geschäftsplanung vom 27. Mai 2013 soll Unternehmensgegenstand der Import von Mikro- und Servomotoren und der Export von Gebläsemotoren, Kfz-Teilen und Anlagetechnik sein. Am 28. Mai 2013 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, um sich selbstständig zu machen, woraufhin sie eine Fiktionsbescheinigung mit gestatteter Erwerbstätigkeit erhielt. In einer Stellungnahme teilte die Industrie- und Handelskammer Berlin am 20. Juli 2013 mit, für die geplante Tätigkeit bestehe weder ein wirtschaftliches Interesse noch ein regionales Bedürfnis, das Geschäftskonzept sei nicht ausreichend tragfähig, sondern sehr vage und allgemein gehalten. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Versagung der Aufenthaltserlaubnis machte die Klägerin geltend, sich bei Studium und Abschlussarbeit bereits mit Mikromotoren und deren Ansteuerung beschäftigt zu haben. Sie habe daher nicht nur Kenntnis über von ihr zu verkaufende Mikromotoren, sondern könne auch kundenspezifische Lösungen durch angepasste Motoren erarbeiten. Ohne diese in ihrem Studium erlangten Kenntnisse könne ein sinnvolles Verkaufsgespräch nicht geführt werden. Mit Bescheid vom 6. September 2013 lehnte die Ausländerbehörde die beantragte Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Klägerin die Abschiebung nach China an. Zur Begründung führte sie aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2a AufenthG für eine selbständige Tätigkeit für den Handel mit mechanischen und elektronischen Produkten scheide aus, weil dies offenkundig keinen Hochschulabschluss voraussetze und damit ein Zusammenhang zwischen der geplanten Tätigkeit und der Hochschulausbildung nicht zu erkennen sei. Zudem decke der beabsichtigte Handel mit Mikromotoren nur einen geringen Teil des dargelegten Tätigkeitsbereichs ab.
Mit ihrer bei Gericht am 14. Oktober 2013 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung ergänzend aus, dass es sich nicht um eine reine An- und Verkaufstätigkeit handele.
Sie beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. September 2013 aufzuheben und ihr die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und zweifelt – erstmals in der mündlichen Verhandlung – den Aufenthaltszweck an, weil die Klägerin bislang ihre Geschäftstätigkeit nicht aufgenommen habe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); sie hat einen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis
Anspruchsgrundlage ist § 21 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach kann einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen Hochschule im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat (1.), eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden (2.). Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen erkennen lassen (3.).
1. Die Klägerin ist Absolventin einer staatlichen Hochschule, weil sie am 23. Januar 2012 ihr Elektrotechnikstudium an der Technischen Universität Berlin abschloss.
2. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin (weiterhin) beabsichtigt, eine selbstständige Tätigkeit durch ihr Unternehmen, die D... GmbH, auszuüben. Der Einwand der beklagten Ausländerbehörde, die Klägerin habe nach der Gründung des Unternehmens im Februar 2013 bislang keine Geschäftstätigkeit aufgenommen, was Zweifel an dem von ihr geltend gemachten Aufenthaltszweck aufkommen ließe, vermag nicht zu überzeugen. Denn angesichts der Unsicherheit, ob die Ausländerbehörde der Klägerin für ihre Selbstständigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilen würde, ist es nachvollziehbar, dass sie zunächst den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens abwarten wollte. Andernfalls hätte die – im Rückblick auch durchaus berechtigte – Gefahr bestanden, dass sie geschäftlich tätig wurde, Waren einkaufte, Investitionen vornahm und vertragliche Verpflichtungen einging, diese Tätigkeiten bei einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis sich nicht nur als sinnlos, sondern die Klägerin unter Umständen erheblich finanziell belastend darstellten. Dass sie dieses Ausfallrisiko vermeiden wollte, indem sie zunächst das ausländerrechtliche Verfahren abwartete, kann ihr nicht entgegengehalten werden. Darüber hinaus ist ein Motiv der Klägerin, über ihre wahren Aufenthaltszwecke zu täuschen, nicht ersichtlich. Als Hochschulabsolventin steht ihr unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis zu, eine Täuschung über eine selbständige Tätigkeit würde nach relativ kurzer Zeit bekannt werden, weil sie keine Ertragsunterlagen und entsprechenden Steuerbescheide vorlegen könnte, sie könnte sich dadurch nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar machen und so wegen des Verwirklichens von Ausweisungsgründen ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gefährden. Aufgrund ihrer guten Berufsausbildung und mangels jeglicher gegenteiliger Indizien spricht nichts dafür, dass die Klägerin um jeden Preis im Bundesgebiet verbleiben möchte. Ernstliche Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck ergeben sich ferner nicht aus der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK) vom 20. Juli 2013, wonach das von der Klägerin vorgelegte Geschäftskonzept nicht ausreichend tragfähig, sondern sehr vage und allgemein gehalten sei. Damit stehen zwar möglicherweise die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG nicht fest, dass es der Klägerin aber von vornherein nicht darauf ankommt, im Bundesgebiet selbstständig tätig zu werden, lässt sich daraus nicht schließen.
3. Des Weiteren lässt die beabsichtigte selbständige Tätigkeit, nämlich der Import von Mikro- und Servomotoren und der Export von Gebläsemotoren und Anlagetechnik, einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen aus der Elektrotechnik im Sinne von § 21 Abs. 2a Satz 2 AufenthG erkennen.
Die Klägerin beabsichtigt mit ihrer selbstständigen Tätigkeit schwerpunktmäßig, Mikro- und Servomotoren zu importieren sowie Gebläsemotoren und Anlagetechnik zu exportieren, wobei der Fokus auf dem Handel mit Motoren liegt. Dies ergibt sich maßgeblich aus dem vorgelegten Geschäftskonzept vom 27. Mai 2013. Soweit dort wenig spezifisch von der Ausfuhr von Kfz-Teilen die Rede ist, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um den Kern des geplanten Geschäfts. Bestätigt wird dies auch durch die weiteren Angaben der Klägerin gegenüber der IHK, in dem sie als Gegenstände ihres beabsichtigten Handels Mikro-, Servo-, Getriebe- und Schrittmotoren sowie Pumpen benennt. Anhaltspunkte, es könne sich dabei allein um verfahrensangepasstes Vorbringen handeln, bestehen nicht, weil die Klägerin diese Erklärungen zu einem Zeitpunkt abgab, als sie noch nicht mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechnen musste. Vor diesem Hintergrund kommen den Angaben zum Geschäftsgegenstand im Gesellschaftervertrag und in der Gewerbeanmeldung keine entscheidende Bedeutung zu, weil sich aus dem Geschäftskonzept hinreichend ergibt, dass die in jenen Dokumenten angegebene Tätigkeit „Handel, Import und Export von Waren verschiedener Art, insbesondere Autoteile- und Zubehör, mechanische und elektronische Produkte die Mikro- und Servomotoren und Anlagen verschiedener Art“ nur im sehr Groben den Geschäftszweck umreißt und der Klägerin zudem die Möglichkeit eröffnet, am Rande außerhalb des Handels mit Motoren geschäftlich tätig zu werden. Eine solche gewerbe- und gesellschaftsrechtlich weit gefasste Formulierung ist hier unschädlich.
Diese Tätigkeit lässt einen Zusammenhang mit dem Studium der Elektrotechnik erkennen. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn die Tätigkeit in der Weise auf Studieninhalten aufbaut, dass sie ohne dieses Wissen nicht ausgeübt werden könnte (z.B. bei Forschung und Entwicklung). Vielmehr reicht aus, dass der Schwerpunkt der Selbstständigkeit durch die Kenntnisse aus dem Studium nicht nur unerheblich gefördert werden kann. Nur Tätigkeiten, die keinen Bezug zu Studieninhalten aufweisen oder denen in den Geschäftsabläufen nur eine untergeordnete Rolle zukommt, sind von der Privilegierung in § 21 Abs. 2a AufenthG ausgenommen. Ein derart weit gefasster Anwendungsbereich der Vorschrift ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 21 Abs. 2a Satz 2 AufenthG, worin es heißt „Die beabsichtigte Tätigkeit muss einen Zusammenhang […] erkennen lassen“. Die Formulierung „erkennen lassen“ zeigt, dass nicht ein strenger Kausalzusammenhang zwischen Studium und Geschäftstätigkeit bestehen muss, sondern auch losere Bezüge zwischen beiden ausreichen. Sollte der Gesetzgeber dagegen nur Ersteres gewollt haben, läge es nahe, dass er dann den Ausdruck „ein Zusammenhang besteht“ verwendet hätte. Ferner spricht der Zweck der Vorschrift für ihr weites Verständnis, weil damit der Aufenthalt zur selbständigen Erwerbstätigkeit erleichtert werden soll, damit hier ausgebildete, junge Hochqualifizierte in Deutschland verbleiben und nicht ins Ausland abwandern (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 21 AufenthG, zu Abs. 2a, 08/2012). Auch in den Gesetzgebungsmaterialien zum „Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union“, mit dem § 21 Abs. 2a in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde, ist dieser Gesetzeszweck explizit genannt (BT-Drs. 17/9436, S. 16; vgl. auch 892. Sitzung des BRates am 10. Februar 2012 zur BR-Drs. 848/11, S. 61 ff.).
Ein Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin geplanten Handel mit Motoren und dem Studium der Elektrotechnik ist erkennbar, weil diese Handelstätigkeit durch die spezifischen Kenntnisse der Klägerin über die von ihr vertretenen Produkte gefördert wird. Dass Inhalte des Elektrontechnikstudiums das Verständnis von Funktionsweise, Einsatzgebiet, Nutzen und Risiko bestimmter Motoren erleichtern, liegt auf der Hand, zumal die Abschlussarbeit der Klägerin von Mikromotoren und deren Ansteuerung handelt. Mit diesem Wissen ist es ihr möglich, für ihre Kunden spezifische Lösungen zu erarbeiten, ihnen die passenden, aber auch für den Einsatzbereich günstigsten Motoren zu verschaffen, die Vorteile ihrer Produkte anzupreisen oder auf Nachteile von Konkurrenzprodukten hinzuweisen.
4. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind erfüllt, insbesondere ist der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert.
5. Vor dem Hintergrund, dass hier ein Zusammenhang zwischen der geplanten Tätigkeit und Studieninhalten erkennbar ist, ist das der beklagten Ausländerbehörde zustehende Ermessen in der Weise auf Null reduziert, dass sich allein die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig darstellt. Ermessenserwägungen, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und – jenseits des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen – von der Ausländerbehörde auch nicht aufgezeigt worden. Zudem bestimmen die insoweit ermessenslenkenden Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (VAB) in Nr. 21.2a, bei § 21 Abs. 2a AufenthG sei das Ermessen grundsätzlich zu Gunsten des Betroffenen auszuüben. Dementsprechend hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass für den Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 21 Abs. 2a AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden würde.
Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht vorliegen, da die Klägerin aufgrund des Klageerfolges nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 58 Abs. 2 AufenthG).
Sofern der nachgereichte Schriftsatz der Klägerin vom 20. November 2013 neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthalten sollte, konnten diese gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 296a Satz 1 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt.