Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.11.2013 – 12 L 829.13
ECLI:DE:VGBE:2013:1119.12L829.13.0A
Orientierungssatz
1. Für die vorläufige Zulassung zum Studium bedarf es einer Kapazitätsermittlung.(Rn.3)
2. Ein vorgenommener Stellenabbau von insgesamt 10 LVS ist nicht kapazitätswirksam, wenn die den Stellenstreichungen zugrundeliegenden Beschlüsse den zuständigen Stellen weder vorgelegt noch die den zu den Stellenstreichungen führenden Abwägungsprozess dargelegt werden.(Rn.14)
3. Die Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Fehlt eine valide Studierendenverlaufsstatistik, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Schwundquote angesetzt werden, die im vorherigen Berechnungszeitrum errechnet worden ist.(Rn.28)
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren VG 12 L
829.13
862.13
873.13
921.13
995.13
1000.13
1001.13
1028.13
1047.13
1064.13
ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge unter Hinzuziehung einer Vertreterin/eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin – ersatzweise eines Notars – durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich zu unterrichten,
2. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2013/14 an vorläufig zum Studium der Luft- und Raumfahrttechnik im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn einer der Ranglistenplätze 1 bis 8 entfällt, anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen ist bzw. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass sie/er an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder endgültig zum Masterstudium der Luft- und Raumfahrttechnik zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und die Immatrikulationsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 2 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt und deren Voraussetzungen nachweist.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller 1/5, die Antragsgegnerin 4/5.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik (Master) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2013/14 erstrebt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es sind über die für das Wintersemester 2013/14 von der Antragsgegnerin vergebenen 44 Studienplätze hinaus 8 freie Studienplätze vorhanden.
I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. August 2013 beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499).
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2013/14 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 17. April 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 3/2013, S. 13) 40 Studienplätze im Masterstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik festgesetzt.
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weist Fehler auf.
1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr in der Lehreinheit „Verkehrswesen“ (LE 3502) der Fakultät V, die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Masterstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren 4 bzw. 6 LVS (Nr. 2), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9).
b) Nach dem der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Stellenplan stellen sich die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber wie folgt dar:
•
16 Professorenstellen (C3, C4, W3,) mit einem Deputat von je 9 LVS. Dies bedeutet im Vergleich zum vorgehenden Berechnungszeitraum einen Zuwachs von 1 Stelle (Stellen-Nr. 3537-W03-16300; Stelleninhaber Johannsen).
•
1 Sonderprofessur (Prof. K...; sog. S-Professur; hierbei handelt es sich um einen ordentlich berufenen Hochschullehrer, der zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig ist, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und der über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden ist), dessen Deputat die Antragsgegnerin entsprechend der Vereinbarung mit dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. beanstandungsfrei mit 2 LVS angesetzt hat.
•
1 Juniorprofessur, deren Stelleninhaberin sich noch in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses (vgl. § 102b des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378]) befindet, so dass das Deputat 4 LVS beträgt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LVVO)
•
2 unbefristet beschäftigte Mitarbeiter (K... [ehemals H...] ...und ...) mit einem Gesamtdeputat von 16 LVS. Die Stelle des unbefristet beschäftigten Mitarbeiters K... (Stellen-Nr. 3528-Ib,01/00018463) ist zwar im Stellenplan nicht mehr aufgeführt, auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin indes eingeräumt, dass die Stelle weiterhin vorhanden ist; sie allerdings im Berechnungszeitraum wegen damals dauerhafter Erkrankung des Stelleninhabers nicht besetzt gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat unabhängig von der Besetzung die Stellen aufzuführen und in die Berechnung einzustellen (sog. abstraktes Stellenprinzip).
Der vormals weitere unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter M... (Stelle Nr. 3533-E13-20949) ist nicht mehr in der Lehreinheit tätig. Seine Stelle war und ist eine Stelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter. Sein ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag war lediglich durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1986 „entfristet“ worden. Die Stelle wird nunmehr wieder als Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Qualifikation mit einem Lehrdeputat von 4 LVS geführt.
•
Die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten mit einem Lehrdeputat von 4 LVS ist weiterhin anzusetzen. Die Antragsgegnerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung vom 7. November 2013 nicht erläutert, warum diese Stelle entgegen den vorhergehenden Kapazitätsberechnungen nicht mehr eingerechnet wird.
•
44 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS sind in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Die Antragsgegnerin setzt zwar in ihre Berechnung nur 42,5 Stellen ein, sie übersieht hier allerdings zum einen die Stelle Nr. 17866, die sie zwar nicht in ihren Stellenplan aufnimmt, in ihrem Schreiben vom 14. November 2013 aber erwähnt und mitteilt, dass die Stelle künftig in eine Stelle für einen technischen Angestellten umgewandelt werden wird. Zum anderen erläutert sie trotz gerichtlicher Aufforderung nicht den Wegfall einer halben Stelle im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum, so dass die Kammer diese halbe Stelle vor dem Hintergrund des aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz herzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebots einrechnet.
Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 15. Dezember 2011 – VG 12 L 926.11 u.a. betr. den zur Lehreinheit gehörenden Bachelorstudiengang Verkehrswesen – entschieden hat, ist der zum Wintersemester 2011/12 vorgenommene Stellenabbau von insgesamt 10 LVS nicht kapazitätswirksam, denn die Antragsgegnerin hat weder die den Stellenstreichungen zugrundeliegenden Beschlüsse der zuständigen Stellen vorgelegt noch die den zu den Stellenstreichungen führenden Abwägungsprozess dargelegt. Trotz der bekannten Beschlüsse hat die Antragsgegnerin auch in den das hiesige Wintersemester 2013/14 betreffenden Verfahren hierzu nichts vorgetragen.
Somit ist von einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (346 + 10 =) 356 LVS auszugehen.
2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von je 2 LVS für Prof. A... für deren Tätigkeit als Studiendekanin (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a LVVO) sowie für Prof. H... für dessen Tätigkeit als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses mit besonders großer Belastung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO) anzuerkennen. Entsprechende Ermäßigungsentscheidungen der Personalstelle hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht (vgl. Anlagen 1 und 2 der Kapazitätsunterlagen).
3. Das danach mit (356 – 4 =) 352 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/13) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2012 Lehrauftragsstunden im Umfang von 129 LVS und im Wintersemester 2012/2013 Lehrauftragsstunden im Umfang von 128,5 LVS erteilt. Lehrauftragsstunden sind somit nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von (257,5 : 2 =) 128,75 LVS anzusetzen.
4. In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 - VG 3 L 412.11 -). Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung weist für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/13 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 18 LVS aus. Somit ist in die Kapazitätsberechnung ein durchschnittlicher Wert von 9 LVS einzustellen.
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (352 + 128,75 + 9 =) 489,75 LVS.
5. Hiervon ist nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO der Dienstleistungsexport abzusetzen. Die Berechnung durch die Antragsgegnerin lässt mit einer Ausnahme keine Fehler zulasten der Studienbewerber erkennen. Der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Export in Höhe von 1,1447 LVS für den Bachelorstudiengang Informationstechnik im Maschinenwesen ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, denn in den Berechnungsunterlagen (Anlage 12 der Kapazitätsunterlagen) finden sich keine Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Verkehrswesen in dem Bachelorstudiengang Informationstechnik im Maschinenwesen. Der Dienstleistungsexport beträgt demnach 156,58 LVS.
Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (489,75 LVS – 156,58 LVS =) 333,17 LVS.
6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der Curricularnormwert für den Masterstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik an der Antragsgegnerin ist mit 2,3 festgesetzt worden (vgl. Anlage 2 Teil B Abschnitt I b).
Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil), ist beanstandungsfrei mit 0,2568 in die Berechnung eingestellt. Dieser Fremdanteil ist vom festgesetzten Curricularnormwert abzuziehen (die Antragsgegnerin geht hier von geringfügig anderen, nicht gerundeten Curricularnormwerten aus), um den Curriculareigenanteil zu erhalten. Dieser beträgt demnach für den Masterstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik (2,3 - 0,2568 =) 2,0432.
Da der Lehreinheit Verkehrswesen neben dem Masterstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge durch Abzug des jeweiligen Curricularfremdanteils vom jeweils festgesetzten Curricularnormwert ermittelt, ohne dass insoweit Fehler zulasten der Antragstellerinnen und Antragsteller erkennbar sind, und diese zutreffend mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert.
Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil:
Zugeordneter Studiengang
Curricularanteil
CA(p)
Anteilquote
z(p)
CA x z
Verkehrswesen (Bachelor)
1,481
0,598
0,8856
Luft- u. Raumfahrttechnik (Master)
2,0432
0,162
0,3310
Fahrzeugtechnik (Master)
1,7958
0,110
0,1975
Schiffs- u. Meerestechnik (Master)
1,8491
0,040
0,0740
Planung/Betrieb im Verkehrswesen (Master)
2,2791
0,090
0,2051
Gewichteter Curricularanteil
1,6932
Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (333,17 x 2 : 1,6932 = 393,5389) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik eine Basiszahl von (393,5389 x 0,162 =) 63,7533.
7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat erstmals eine Studierendenverlaufsstatistik vorgelegt, die keinen Schwund ausweist. Den Anstieg der Studierendenzahl in höheren Semestern in dem viersemestrigen Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin trotz gerichtlicher Aufforderung nicht erläutern können. In ihrem Schrieben vom 14. November 2013 teilte sie lediglich mit, dass „nach den Ursachen für die Auffälligkeit in der Schwundquote noch geforscht“ werde. Die Antragsgegnerin konnte auch die Widersprüche zu der zum vorhergehenden Berechnungszeitraum eingereichten Studierendenverlaufsstatistik hinsichtlich der Bestandszahlen im Wintersemmester 2011 nicht erklären. Die Kammer setzt mangels valider Studierendenverlaufsstatistik daher im vorläufigen Rechtsschutzverfahrend die Schwundquote an, die im vorherigen Berechnungszeitrum errechnet worden ist. Diese Schwundquote ist nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) mit 0,8841 berechnet worden.
Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (63,7533 : 0,8841 =) 72,111, abgerundet 72 Studienplätzen.
8. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik beanstandungsfrei gewählten Relation von 72,75% im Wintersemester zu 27,25 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2013/14 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 52,38, abgerundet 52 Studienplätze.
Da nach der Angabe der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 im Verfahren VG 12 L 829.13 im Wintersemester 2013/14 zum 1. Fachsemester insgesamt 44 Studierende im Masterstudiengang Luft- und Raumfahrttechnik zugelassen worden sind, stehen 8 freien Studienplätze zur Verfügung, die unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der im Tenor bezeichneten Verfahren zu verlosen sind.
Weitere freie Studienplätze ergeben sich nicht bei Betrachtung der Gesamtkapazität der Lehreinheit. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots wären freie Studienplätze in der Lehreinheit auf die Studienbewerber des Masterstudiengangs Luft- und Raumfahrttechnik zu verteilen. Die Gegenüberstellung der freien Plätze in den Masterstudiengängen Fahrzeugtechnik sowie Schiffs- und Meerestechnik und der Überbuchungen in den Studiengängen Verkehrswesen (Bachelor), sowie Planung und Betrieb im Verkehrswesen (Master) ergibt unter Umrechnung anhand des jeweiligen Curriculareigenanteils (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07 -, Juris, Rdnr. 42) keine freien Plätze in der Lehreinheit.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.