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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.11.2013 – 3 L 552.13
ECLI:DE:VGBE:2013:1129.3L552.13.0A
Orientierungssatz
Fremdanteile sind Lehrveranstaltungen, die die Studenten bei Lehrangeboten anderer Lehreinheiten besuchen.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium Immobilienwirtschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester an der H... (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2013/14 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in dem oben genannten Studiengang über die Zahl der bereits vergebenen 43 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.
Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Art. I der 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499). Die aufgrund dieser Vorschriften zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2013 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität ergibt, dass keine freien Studienplätze vorhanden sind.
1. Es ist rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft eine abgegrenzte fachliche Einheit gebildet hat, die das Lehrangebot bereitstellt. Die Bildung einer solchen Lehreinheit für die Zwecke der Kapazitätsermittlung ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO ausdrücklich vorgesehen.
2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat die Lehreinheit Immobilienwirtschaft mit zwei Stellen für Professoren (Prof. W... und Prof Dr. N... ) ausgestattet.
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der beiden Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von 36 LVS.
3. Lehrverpflichtungsverminderungen gemäß § 9 KapVO sind jedenfalls im Umfang von 1,75 LVS anzuerkennen, wobei offen bleiben kann, ob und in welchem Umfang darüber hinaus weitere Verminderungen berücksichtigt werden können.
Ohne eine weitere Aufklärung des Sachverhalts können als Ermäßigung, wie schon bei der Überprüfung der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2012/13 (vgl. hierzu den Beschluss vom 11. April 2013 - VG 3 L 273.12 - Rn. 7; abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de), die Prof. W... bewilligten Ermäßigungen für ihre Tätigkeit als Studiengangssprecherin im Umfang von 1 LVS und als Studienfachberaterin im Umfang von 0,75 LVS gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i. V. mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 LVVO anerkannt werden. Prof. W... nimmt diese Aufgaben weiterhin war (siehe hierzu: http://iw.htw-berlin.de/kontakt/).
Ob darüber hinaus auch die weitere der Professorin für ihre Tätigkeit als Modulbeauftragte gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung im Umfang von 0,5 LVS berücksichtigt werden kann, vermag die Kammer ohne eine nähere Beschreibung dieser Funktion durch die Antragsgegnerin und ohne eine nachvollziehbare Abgrenzung zur Funktion der Professorin als Studienfachberaterin nicht zu beurteilen.
Vergleichbares gilt für die von der Antragsgegnerin für Prof. Dr. ... geltend gemachte Deputatsverminderung im Umfang von 9 LVS wegen seiner Tätigkeit als Dekan des Fachbereichs 3. Diese Ermäßigung mag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO berücksichtigungsfähig sein, wonach Hochschullehrern für die Wahrnehmung der Funktion als Dekan die Lehrverpflichtung bis zu 50 % ermäßigt werden kann. Hierzu müsste die Antragsgegnerin jedoch noch nachvollziehbar erläutern, aus welchen Gründen vorliegend eine Ermäßigung in (der vollen) Höhe als erforderlich angesehen wurde.
Die Frage, ob und in welcher Höhe über die ohne Weiteres anzuerkennende Lehrverpflichtungsermäßigung von 1,75 LVS weitere Ermäßigungen - kapazitätsmindernd - zu berücksichtigen sind, bedarf jedoch derzeit keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung. Denn selbst wenn man lediglich eine Verminderung von 1,75 LVS berücksichtigt und die übrigen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ermäßigungen - kapazitätsfreundlich - außer Acht lässt, so sind – wie die nachfolgende Berechnung zeigt – keine freien Studienplätze vorhanden.
4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2011/12) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO).
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten nachvollziehbaren Aufstellungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, standen der Lehreinheit im Sommersemester 2012 Lehraufträge im Umfang von 30 LVS zur Verfügung.
Im Wintersemester 2011/12 standen der Lehreinheit die von der Antragsgegnerin tabellarisch in der Kapazitätsberechnung aufgelisteten Lehraufträge im Umfang von 20 LVS zur Verfügung. Kapazitätserhöhend waren zudem die von den Lehrbeauftragten (nicht: Professoren) anderer Fachbereiche erbrachten, von der Antragsgegnerin als „Importe“ bezeichneten Lehrveranstaltungen einzubeziehen. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können. Somit standen der Lehreinheit im Wintersemester 2011/12 weitere Lehraufträge im Umfang von 8 LVS zur Verfügung (für die zwei Module B 4 und für das Modul B 6).
Im Mittel standen der Lehreinheit somit (30 LVS SoSe 2012 + 28 LVS WS 2011/12 = 58 LVS : 2 =) Lehraufträge im Umfang von 29 LVS zur Verfügung.
5. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alldem auf 63,25 LVS (36 LVS aus den beiden verfügbaren Stellen – 1,75 LVS Verminderung + 29 LVS Lehraufträge).
Da die Lehreinheit keinen Dienstleistungsexport erbringt, entspricht das unbereinigte Lehrangebot zugleich dem bereinigten Lehrangebot, das demnach ebenfalls 63,25 LVS beträgt.
6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Immobilienwirtschaft gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung (s. dort Teil B, Ziffer II lit. a) beträgt der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft bei der Antragsgegnerin 4,63.
7. Von diesem Curricularnormwert sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO die Fremdanteile der von dem regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für Studierende der Immobilienwirtschaft erbrachten Lehrleistungen als Dienstleistungsimport abzuziehen. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation zu errechnen und diese Curricularanteile zu addieren. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen ergibt sich bei der Bestimmung der Fremdanteile anderer Lehreinheiten Folgendes:
a) Fremdanteil aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen
Zu diesem Fremdanteil gehören der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt, und andere allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsfächer (AWE), in denen die Studierenden der Immobilienwirtschaft von anderen Lehreinheiten angebotene Lehrveranstaltungen besuchen. Dieser Fremdanteil beträgt - wie bereits im Beschluss der Kammer für das Wintersemester 2012/13 ausgeführt (vgl. a. a. O.) - insgesamt 0,6. Dies ergibt sich daraus, dass die Studierenden nach der seit der letzen Berechnung unverändert gebliebenen Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 5. Juli 2006, zuletzt geändert am 9. Januar 2008 (Amtliche Mitteilungen Nr. 48/06, S. 1175 ff. und Nr. 46/08, S. 837 f.; siehe dort §§ 7 f. und § 10, die Modulbeschreibungen der Wahlpflichtmodule sowie die Anlagen 2b und 3) im Wahlpflichtbereich AWE/Fremdsprachen insgesamt Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS nachfragen müssen. In jeder der drei angebotenen Wahlpflichtvarianten sind von den Studierenden die Module
- B 14 Business English 1, Teil 1, 2 SWS Ü,
- B 15 Business English 1, Teil 2 (oder eine andere Fremdsprache), 2 SWS Ü,
- B 22 Business English 2, Teil 1, 2 SWS Ü,
- B 40 Business English 2, Teil 2 (oder eine andere Fremdsprache), 2 SWS Ü,
- B 29, 2 SWS Ü und
- B 30, 2 SWS Ü
zu belegen. Die beiden letzten Module (B 29 und 30) können bei Variante 1 aus dem Bereich AWE und bei den Varianten 2 und 3 aus dem Bereich der Fremdsprachen (2. Fremdsprache oder Advanced English) stammen. Insgesamt besuchen Studierende in jeder der drei Varianten demnach die sechs Lehrveranstaltungen B 14, 15, 22, 40, 29 und 30, die jeweils im Umfang von 2 SWS als Übung angeboten werden. Die zugrunde zu legende Betreuungsrelation beträgt 20 für Übungen (siehe k 8 in Anlage III, 3 zur KapVO). Daraus ergibt sich insgesamt ein Fremdanteil von (6 x 2 SWS = 12 SWS : 20 für Ü=) 0,6 aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen.
b) Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre
Zusätzlich ist der Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre (FB 3 BWL) zu berücksichtigen. Dieser beträgt allerdings nicht 1,05, wie von der Antragsgegnerin in ihrer insoweit nicht nachvollziehbaren Kapazitätsberechnung berücksichtigt. Bei der Ermittlung dieses Fremdanteils müssen die Lehrveranstaltungen außer Betracht bleiben, die von den Lehrbeauftragten angeboten und bereits von der Antragsgegnerin bei den Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend berücksichtigt wurden, nämlich die Module B 4, B 6, B12, B 23 und B 24. Als Fremdanteil zu berücksichtigen sind – wie oben bereits ausgeführt – die Lehrveranstaltungen, die vom regulären Lehrpersonal (hier von den Professoren) der Lehreinheit FB 3 BWL für die Studierenden der Immobilienwirtschaft angeboten wurden. Dies sind die Module
- B 5 Mathematik, 2 SWS SU sowie 2 SWS Ü,
- B 7 Immobilieninvestition und -finanzierung I, 4 SWS SU,
- B 13 Statistik, 6 SWS SU,
- B 18 Immobilieninvestition und -finanzierung II, 4 SWS SU.
Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 35 für seminaristischen Unterricht (siehe k 7 in Anlage III, 3 zur KapVO) und 20 für Übungen (siehe k 8) ergibt sich hieraus für das Modul B 5 Mathematik ein Fremdanteil von (2 : 35 + 2 : 20 =) 0,1571. Dieses Modul umfasst 2 SWS SU und 2 SWS Ü. Bei den von der Antragsgegnerin angegebenen 4 SWS Ü handelt es sich um Parallelveranstaltungen, weil der einzelne Studierende nach der bereits genannten Studienordnung der Antragsgegnerin nur 2 SWS Ü nachfragt. Zudem ist das Mathematikmodul ein sogenanntes Pflichtmodul, das von allen Studierenden belegt werden muss, so dass die Bezeichnung des Moduls in der Anlage zur Kapazitätsberechnung als „WP“ (Wahlpflichtmodul) nicht zutrifft. Auch die weiteren genannten Module sind nach der Studienordnung Pflichtmodule (und auch als solche in der Kapazitätsberechnung gekennzeichnet). Die zu berücksichtigen Fremdanteile betragen für B 7 (4 : 35 =) 0,1143, für B 13 (6 : 35 = ) 0,1714 und für B 18 (4 : 35 =) 0,1143. Der Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre beträgt somit insgesamt (0.1571+ 0,1143 + 0,1714 + 0,1143 =) 0,5571.
Die für den Bereich AWE/Fremdsprachen (0,6) und die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre (0,5571) ermittelten Fremdanteile von insgesamt 1.1571 sind von dem für den Studiengang festgesetzten Curricularnormwert (4,63) abzuziehen, so dass für die Lehreinheit Immobilienwirtschaft ein Curricularanteil (CAp) von 3,4729 (4,63 – 1,1571) verbleibt.
8. Für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft ergibt sich hieraus bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots und Division durch den Curricularnormwert eine Basiszahl von (63,25 LVS x 2 : 3,4729 =) 36,4249 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO).
9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Dies ist nach der fehlerfrei von der Antragsgegnerin nach dem sogenannten Hamburger Modell ermittelten Schwundquote von 0,94 der Fall. Unter Berücksichtigung der Basiszahl ergeben sich aufgerundet 39 Studienplätze (36,4249 : 0,94 = 38,7499). Auch dies würde nicht ausreichen, um dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Erfolg zu verhelfen.
10. In dem Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft sind bereits 43 Studierende zugelassen und immatrikuliert worden. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze ist damit ausgeschöpft. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassungszahl für den vorliegenden Studiengang in § 1 Abs. 1 der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zum Wintersemester 2013/14 vom 22. April 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 29/13 vom 21. Juni 2013, S. 427) lediglich auf 40 festgesetzt wurde und erst die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung kapazitätsdeckende Wirkung hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Überbuchung rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 - juris, Rn. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.