Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.11.2013 – 4 K 435.12

ECLI:DE:VGBE:2013:1129.4K435.12.0A

Orientierungssatz

Eine Sitzgelegenheit verleitet nicht zum übermäßigen Verweilen in einer Spielhalle.(Rn.22)

Tenor

Der Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 23. April 2012 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 21. November 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Auflage zu einer Spielhallenerlaubnis.

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Die Klägerin hat seit 1998 die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle in der G...Straße 1... in 1... Berlin. In einem der drei Räume der 125 qm großen Spielhalle steht ein Sofa.

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Nach Anhörung erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 23. April 2012 gestützt auf § 2 Abs. 2 SpielhG Bln die Auflage:

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„Die Erlaubnisinhaberin hat alle Einrichtungen der Bequemlichkeit, wie Sessel, Couch, Couchgarnitur, Sitzgruppen etc. dauerhaft aus den für Kunden zugänglichen Betriebsräumen der Spielhalle zu entfernen.“

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Für den Fall, dass die Klägerin dieser Auflage nicht spätestens zwei Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids nachkommt, drohte er ihr ein Zwangsgeld von 2.500 € an. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid mit anwaltlicher Hilfe Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 21. November 2012 zurückwies. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin als Anlage K 3 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 29 bis 33 d. A.) verwiesen.

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Die Klägerin hat am 4. Dezember 2012 Klage erhoben. Sie macht geltend: Bereits gegen die Rechtmäßigkeit des Gesetzes bestünden erhebliche Bedenken.

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Die Auflage sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht erkennbar, ab wann danach ein Einrichtungsgegenstand seinen funktionellen Charakter verliere und zu einer Einrichtung der Bequemlichkeit werde.

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§ 6 Abs. 7 SpielhG Bln beziehe sich nicht auf Einrichtungsgegenstände. Zudem wolle der Gesetzgeber nur übermäßiges Verweilen verhindern, nicht aber das Verweilen an sich. Von einer Sitzgelegenheit gehe kein Aufforderungscharakter aus, dem ein Spieler nicht widerstehen könne, so dass er die Spielhalle nicht wieder verlassen könne. Das Gesetz sehe nicht vor, dass eine Spielhalle zwingend unbequem sein müsse. Der Beklagte gehe mit seiner Gesetzesauslegung über den Willen des Gesetzgebers hinaus. Vielmehr dürften Spielpausen im Sinne des Gesetzes sein. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 2 bis 10 der Klageschrift (Bl. 13 bis 21 d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 23. April 2012 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 21. November 2012 aufzuheben und

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die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 10. Januar 2013 (Bl. 40 f. d. A.) verwiesen.

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Ein Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, weil der Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Regelung des Bescheids zielt auf die dauerhafte Beseitigung aller anderen Sitzgelegenheiten nebst dazu gehörigen Tischen als den direkt vor den Geldspielgeräten aufgestellten Bürostühlen. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Die streitige Maßnahme ist an § 2 Abs. 2 SpielhG Bln zu messen. Danach kann die Erlaubnis auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.

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Diese Norm begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass das Land Berlin dafür die Gesetzgebungskompetenz hat. Die Norm entspricht § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO, der zum Recht der Spielhallen gehörte, für das nach Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Länder zuständig sind.

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Von den streitigen Einrichtungen der Bequemlichkeit geht nichts aus, wovor die Allgemeinheit oder Bewohner des Betriebsgrundstücks jeglichen Geschlechts zu schützen wären.

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In Rede steht hier nur, dass die Gäste durch ein § 6 Abs. 7 SpielhG Bln widerstreitendes Verhalten der Klägerin Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen ausgesetzt sind. Nach § 6 Abs. 7 SpielhG Bln dürfen in Unternehmen wie dem der Klägerin keine Handlungen vorgenommen oder Bedingungen geschaffen werden, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen oder zur Ausnutzung des Spieltriebs zu verleiten oder die mögliche Suchtgefährdung zu verharmlosen. Jedoch trägt die Norm nicht das Vorgehen des Beklagten gegen alle anderen Sitzgelegenheiten nebst dazugehörigen Tischen außer den direkt vor den Geldspielgeräten stehenden Bürostühlen. Das ergibt sich für das Gericht aus der Systematik des Gesetzes sowie der Entwurfsbegründung. In § 4 SpielhG Bln regelt das Gesetz Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen, ohne dabei auf Sitzgelegenheiten einzugehen. In Zusammenschau mit den gegenüber dem früheren Rechtszustand deutlich strengeren Regelungen ist das Schweigen des Gesetzgebers in Bezug auf Sitzgelegenheiten als beredt in dem Sinne zu verstehen, dass er insoweit regelmäßig keine Vorgaben für nötig hält. Anderenfalls hätte es sich aufgedrängt, dass der Gesetzgeber etwa in § 4 SpielhG Bln auch die hier streitigen, aber nicht einzigartigen oder ungewöhnlichen Sitzgelegenheiten untersagt. Zudem legt es der Wortlaut des § 6 Abs. 7 SpielhG Bln nahe, ihn wie in der Entwurfsbegründung (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 16/4027, Seite 16 zu § 6 Abs. 7) angesprochen als Auffangtatbestand zu verstehen, um der Behörde ein flexibles Einschreiten in besonderen Fallgestaltungen zu ermöglichen, in denen eine ungewöhnliche Einrichtung möglicherweise zusammen mit Handlungen der Aufsichtsperson die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs fördert. So verstanden bietet § 6 Abs. 7 SpielhG Bln nicht die Grundlage, um ohne Weiteres gegen Einrichtungsgegenstände vorzugehen, wie sie in Räumen, die für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gebräuchlich sind wie etwa Sofas.

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Auch bei anderem Verständnis ist keine der drei Varianten des § 6 Abs. 7 SpielhG Bln hier erfüllt.

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Die streitigen Einrichtungsgegenstände, insbesondere das Sofa, sind nicht geeignet, zum übermäßigen Verweilen zu verleiten. Die maximal mögliche Verweildauer regelt § 5 SpielhG Bln generell, indem er eine Sperrzeit und Spielverbotstage vorschreibt. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt das Gesetz kein Maß zulässigen Verweilens in einer Spielhalle und schreibt auch nicht vor, dass Gäste sich nur spielend in einer Spielhalle aufhalten dürfen. Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall weiteres Verweilen für den Betroffenen im Sinne von § 6 Abs. 7 SpielhG Bln übermäßig sein kann, steht aber einer wie hier getroffenen Regelung entgegen, die generell den bloßen Aufenthalt in einer Spielhalle behindern will.

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Die streitigen Einrichtungsgegenstände, insbesondere das Sofa, sind auch nicht geeignet, zur Ausnutzung des Spieltriebs zu verleiten. Lässt man außer Acht, dass das ganze Geschäftsmodell einer erlaubten Spielhalle auf der in gewissem Maße zulässigen Ausnutzung des Spieltriebs beruhen dürfte, dann lässt sich nicht feststellen, dass ein Sofa jemanden verleitet, seinen oder einen fremden Spieltrieb auszunutzen. Ein Sofa ist eine Sitzgelegenheit. Es mag etwa zum Schlafen, zum Ausruhen, zum Verweilen verleiten. Ohne Spielgerät aber steht es in keinem Bezug zum Geldspieltrieb. Mit Spielgerät verleitet es aber nicht mehr als die Spielhalle selbst zum Spielen.

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Die zu beseitigenden Einrichtungsgegenstände, insbesondere das Sofa, sind nicht geeignet, „die mögliche Suchtgefährdung zu verharmlosen“. Denn ein Sofa in der Nähe von Geldspielgeräten steht in keinem Aussageverhältnis zu der von den Geräten verursachten Suchtgefährdung. Insbesondere relativiert/entwertet es nicht die den Spielern gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielhG Bln gebotene Aufklärung oder das nach § 6 Abs. 8 SpielhG Bln sichtbar auszulegende Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens oder die sichtbar auszulegenden Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen.

25

Danach fehlt es hier an einer Tatbestandsvoraussetzung für die nachträgliche Aufnahme der Auflage nach § 2 Abs. 2 SpielhG Bln. Ein Sofa und andere zusätzliche Sitzgelegenheiten nebst dazu gehörigen Tischen begründen für die Gäste der Klägerin weder eine Gefahr noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen.

26

Nach Aufhebung des Grundverwaltungsakts fehlt der Zwangsgeldandrohung die Existenzvoraussetzung (§ 5a VwVfG Bln, §§ 6 Abs. 1, 13 Abs. 2 Satz 1 VwVG).

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

28

Die Berufung ist nach den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der Auslegung des § 6 Abs. 7 SpielhG Bln grundsätzliche Bedeutung hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass das hier tätig gewordene Bezirksamt die Auslegung des § 6 Abs. 7 SpielhG Bln auch im Sinne anderer Bezirksämter zur Entscheidung gestellt hat. Aus diesem Grund war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

BESCHLUSS

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

31

5.000,00 Euro

32

festgesetzt.